Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff
Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 19.9.1931, RGBl. I S. 493 ff.
Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 11.
Vgl. hierzu Dettling Entstehungsgeschichte, S. 70 f.
§ 262a Abs. 1 HGB-1931: „Der Jahresabschluß der Gesellschaft ist unter Einbeziehung der zugrunde liegenden Buchführung und des Geschäftsberichts durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Bilanzprüfer) zu prüfen, bevor der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt wird.“ Vgl. auch Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 291.
§ 260 Abs. 1 HGB-1931. Vgl. hierzu auch Dettling Entstehungsgeschichte, S. 71.
Dettling Entstehungsgeschichte, S. 72. Haussmann Konzentration, S. 288 f. führte hierzu aus: „Unter diesen Umständen, in denen sich in der Tat eine objektiv kritische Einstellung gegenüber den Konzentrationserscheinungen nicht durchsetzen konnte, ist es nicht verwunderlich, daß sich in der Entwicklung, die nach 1933 einsetzte, bereits ein Netz von kartellmäßigen Organisationen und konzernmäßigen Verdickungen in Deutschland vorfand, welches der denkbar geeignete Nährboden für die nunmehr beginnende totalitäre Wirtschaftslenkung darstellte.“
So Dettling Entstehungsgeschichte, S. 73.
Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz) vom 30.1.1937, RGBl. I S. 107 ff.
Dettling Entstehungsgeschichte, S. 73.
Vgl. Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 291, wonach die Stärkung des Vorstandes aber auch Ergebnis US-amerikanischer Einflüsse gewesen sein könnte.
Dettling Entstehungsgeschichte, S. 77 f.
Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 292.
Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 399.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27.7.1957, BGBl. I 1957, S. 1081 ff.; vgl. hierzu auch Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 405.
Gleichwohl fanden auch hier vereinzelt angeordnete Entflechtungen statt, vgl. dazu Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 399; Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 6.
Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 292.
Dettling Entstehungsgeschichte, S. 361.
So Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 293.
Erst in der jüngsten Vergangenheit sind erstmalig auch autonome Entflechtungstendenzen spürbar, vgl. insofern die Untersuchungsergebnisse von Wiesenack/Klein in: Eisele/Koch/Theile, S. 38.
Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › A. Einführung in das Konzernrecht › II. Bedeutung und Gefahren der Konzernierung
II. Bedeutung und Gefahren der Konzernierung
34
Die im Wesentlichen bis heute anhaltende Etablierung von Konzernverbindungen darf dabei jedoch nicht als Versäumnis verstanden werden. Anders als im Falle der Bildung von Kartellen wird die Entstehung von Konzernverbindungen heute vornehmlich als nicht negativ erachtet.[1] Im Gegenteil gewährleisten Konzerne auch aktuell zu ganz wesentlichen Anteilen die Nachhaltigkeit der deutschen Wirtschaftskraft. Die Einbindung von etwa drei Viertel aller deutschen Aktiengesellschaften in Konzerne zeigt die herausragende Bedeutung, die Unternehmensgruppen in der heutigen Wirtschaft nach wie vor oder vielmehr gerade heute in einer weitgehend globalisierten Welt einnehmen.[2]
1. Ursachen für Konzernbildung und Unternehmenskonzentration
35
Die Gründe für den Erfolg der Konzernerscheinung und damit die Ursachen für die Eingehung derartiger Unternehmensverbindungen sind vielschichtig und bis heute umstritten.[3] Nach wie vor wird dem Steuerrecht eine große Bedeutung beigemessen, gleichwohl das durch die Anerkennung der Organschaft ursprünglich gegebene Privileg des Entfalls der Umsatzsteuer auf konzerninterne Umsätze heute aufgrund des allgemein geltenden Vorsteuerabzugs obsolet ist.[4] Auch das Schachtelprivileg hat seine ursprünglich erhebliche Anreizwirkung für die Bildung von Konzernverbindungen eingebüßt. Danach kamen Konzerngesellschaften in den Genuss, keiner doppelten Gewinnbesteuerung zu unterliegen. Die Körperschaftssteuer wurde innerhalb bestehender Konzernverbindungen nur einmal bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft erhoben. Erforderlich war jedoch eine Beteiligung in Höhe von 25 %. Unternehmen waren damit von dem Interesse getrieben, diesen Schwellenwert zu erreichen. Mit Inkrafttreten des Körperschaftssteuerreformgesetzes am 1.1.1977[5] entfiel diese Anreizwirkung jedoch, nachdem fortan unabhängig von einer Mindestbeteiligung eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen wurde.[6]
36
Dennoch sorgen Privilegien wie die nach wie vor bestehende Möglichkeit des Gewinn- und Verlustausgleiches für die steuerrechtliche Attraktivität von Unternehmensverbindungen.[7] Aber auch abseits des Steuerrechts gibt es zahlreiche Gründe für die Eingehung von Unternehmensverbindungen. So verlangt etwa die ständig fortschreitende Internationalisierung und Globalisierung die Erschließung neuer Märkte und Räume, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen nachhaltig zu erhalten.[8] Das Betreten solch neuer Märkte durch den Erwerb von Anteilen dort bereits ansässiger Marktteilnehmer ist dabei häufig genutztes Mittel.[9] Denn im Vergleich zur vollständigen Verschmelzung von Unternehmen kann die bloße Eingehung einer Unternehmensverbindung durch Anteilserwerb gewichtige Vorteile mit sich bringen.[10] Zu denken ist dabei an erster