Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff

Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff


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      Dettling Entstehungsgeschichte, S. 51.

       [16]

      RGZ 38, 155 (157 f.): „Sinken in einem Gewerbezweige die Preise der Produkte allzu tief herab, und wird hierdruch der gedeihliche Betrieb des Gewerbes unmöglich gemacht oder gefährdet, so ist die dann eintretende Krisis nicht nur dem Einzelnen, sondern auch der Volkswirtschaft im allgemeinen verderblich, und es liegt daher im Interesse der Gesamtheit, daß nicht dauernd unangemessen niedrige Preise in einem Gewerbszweige bestehen. (…) Hiernach kann es auch nicht schlechthin und im allgemeinen als dem Interesse der Gesamtheit zuwiderlaufend angesehen werden, wenn sich die an einem Geschäftszweige beteiligten Unternehmen zusammenschließen, um die gegenseitigen Preisunterbietungen und das dadurch herbeigeführte Sinken der Preise ihrer Produkte zu verhindern oder zu mäßigen; es kann vielmehr, wenn die Preise wirklich dauernd so niedrig sind, daß den Unternehmen der wirtschaftliche Ruin droht, ihr Zusammenschluß nicht bloß als eine berechtigte Betätigung des Selbsterhaltungstriebs, sondern auch als eine dem Interesse der Gesamtheit dienende Maßregel erscheinen. Es ist denn auch von verschiedenen Seiten die Bildung von Syndikaten und Kartellen der hier fraglichen Art gerade als ein Mittel bezeichnet worden, das bei fachgemäßer Anwendung der ganzen Volkswirtschaft durch Verhütung unwirtschaftlicher, mit Verlusten arbeitender Überproduktion und der an diese sich knüpfenden Katastrophen Nutzen zu schaffen besonders geeignet ist.“ Vgl. dazu ausführlich Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 381 ff.

       [17]

      Spindler Interdependenzen, S. 42 f.

       [18]

      Betont wurde das Selbstentmündigungsverbot durch das Reichsgericht in zwei Entscheidungen: RGZ 3, 123 (132) aus dem Jahre 1888 und RGZ 82, 308 (316 f.) aus dem Jahre 1913; vgl. hierzu auch Spindler Interdependenzen, S. 76.

       [19]

      Vgl. hierzu nur RGZ 105, 236 (241), wo die Zulässigkeit der Beteiligung von Unternehmen an anderen Unternehmen vorausgesetzt und lediglich eine Sittenwidrigkeit aufgrund übermäßiger Bindung diskutiert wurde. Vgl. zur Zulässigkeit unternehmerischer Beteiligungen auch Dettling Entstehungsgeschichte, S. 54; Spindler Interdependenzen, S. 76.

       [20]

      Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 289; vgl. zum Sherman Anti-Trust Act auch Dettling Entstehungsgeschichte, S. 19. Eine Ablichtung der Gesetzesausfertigung wird durch die US-amerikanische National Archives and Records Administration bereitgestellt im Internet unter http://www.ourdocuments.gov/document_data/pdf/doc_051.pdf (Seite 1) sowie http://www.ourdocuments.gov/document_data/pdf/doc_051b.pdf (Seite 2). Die Regelungen sind heute verankert in Title 15 (Commerce and Trade) des United States Code, §§ 1 bis 7, abrufbar auf der Internetseite des US Government Printing Office unter http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/USCODE-2013-title15/pdf/USCODE-2013-title15-chap1.pdf.

       [21]

      Dettling Entstehungsgeschichte, S. 55.

       [22]

      So etwa Friedlaender Konzernrecht, S.7.

       [23]

      Friedlaender Konzernrecht, S. 7; Dettling Entstehungsgeschichte, S. 57.

       [24]

      Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 288; Dettling Entstehungsgeschichte, S. 58. Vgl. auch die Zusammenstellung von Treude Gebundene Wirtschaft, S.43, wonach 1929 in vielen Branchen 75 bis 95 % des Nominalkapitals der Aktiengesellschaften von Konzernen beherrscht wurde. Siehe hierzu auch Spindler Interdependenzen, S. 42.

       [25]

      Dettling Entstehungsgeschichte, S. 58.

       [26]

      Spindler Interdependenzen, S. 41 f.; Dettling Entstehungsgeschichte, S. 58.

       [27]

      Dettling Entstehungsgeschichte, S. 59 f.; vgl. zur Entstehung des Schachtelprivilegs auch Spindler Interdependenzen, S. 15 ff.

       [28]

      Zur Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes nur RFHE 22, 183 (183 ff.); vgl. zur Rechtsprechungshistorie auch Spindler Interdependenzen, S. 17 ff.

       [29]

      Dettling Entstehungsgeschichte, S. 60.

       [30]

      RFHE 22, 183 (187); Dettling Entstehungsgeschichte, S. 60.

       [31]

      Dettling Entstehungsgeschichte, S. 61.

       [32]

      Vgl. zum Ganzen Dettling Entstehungsgeschichte, S. 60 f.; sowie ausführlich Spindler Interdependenzen, S. 17 ff.

       [33]

      So wurden die beiden Entscheidungen aus den Jahren 1888 und 1913 (siehe hierzu bereits oben 4. Fn. zu Rn. 23) durch das Reichsgericht später nicht mehr aufgegriffen, vgl. etwa RGZ 105, 236 (241); entsprechend Dettling Entstehungsgeschichte, S. 63.

       [34]

      So Dettling Entstehungsgeschichte, S. 62; vgl. dazu auch Spindler Interdependenzen, S. 247 ff.

       [35]

      Dettling Entstehungsgeschichte, S. 65.

       [36]

      Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 5.

       [37]

      Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2.11.1923, RGBl. I 1923, S. 1067 ff.; siehe dazu Dettling Entstehungsgeschichte, S. 46 ff.

       [38]

      Dettling Entstehungsgeschichte, S. 68.

      


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