Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer


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U 14.9.2004 – 10 S 1283/04, NJW 2005, 234). Insoweit hat die Polizei gemäß § 2 Abs. 12 StVG eine Meldepflicht gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde.

      Hieraus ergibt sich: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne Bürger hat kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten. Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 344 [350 f.]; 120, 274 [335]; 130, 1 [22]; 141, 220 [276 Rn. 120, 278 Rn. 124]) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfG U 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 (ua), BVerfGE 65, 1, 44; BVerfG U 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, 141, 220, 264 f). Hierzu jüngst BVerfG U 19.9.2018 – 2 BvF 1/15 –, juris Rn. 220 [Zensus 2011].)

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      Das Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen einen selbstständigen Verwaltungsträger durch Zwang ist kein Verwaltungszwang im Sinne des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall der Staatsaufsicht (Forsthoff, S. 290).

      Nach geltendem Recht ist die insoweit vorgesehene Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde allein deren Selbsteintritt. Dieser leitet sich aus den klassischen Aufsichtsrechten: Informationsrecht, Weisungsrecht und Eintrittsrecht her. Zum Selbsteintritt kann die Aufsichtsbehörde greifen, wenn die nachgeordnete Behörde eine ihr als Pflicht übertragene Auftragsangelegenheit nicht erfüllt. Das kann zum Beispiel im Baurecht der Fall sein (BVerfG B 29.5.2007 – 2 BvR 695/07, BVerfGK 11, 241 = NVwZ 2007, 1176 = LKV 2007, 509; BVerwG U 17.9.2003 – 4 CN 14/01, BVerwGE 119, 25, 43–45 = UPR 2004, 452).

      Auch die kommunalaufsichtliche Ersatzvornahme gegenüber einer Gemeinde (vgl. z.B. § 13 des Berliner Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder § 123 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW) ist also keine Ersatzvornahme im Sinne des § 10 und des zulässigen Vollzugs gegen eine Behörde nach § 17 des Gesetzes. – Daher wird sie dort auch nicht behandelt. Gleiches gilt für das Vollstreckungsrecht der Länder (OVG Münster B 22.8.2007 – 15 B 1328/07, NVwZ-RR 2008, 50). Hierzu Kleerbaum/Palmen/Buttler, Gemeindeordnung NRW. Kommentar für die kommunale Praxis, 2008, Erl. III. 1. zu § 123 GO NRW; Maurer/Waldhoff, § 23 Rn. 26; Waldhoff, § 46 Rn. 102.

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      Die Anwendung des Verwaltungszwanges auf der Grundlage von Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder kann durch vorrangige Bundesgesetze ausgeschlossen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Bund insoweit die Befugnis der Gesetzgebung zusteht. Das ist z.B. gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG bei dem Waffen- und Sprengstoffrecht der Fall.

      So scheidet das Landesrecht durch § 46 Abs. 2–5 des Waffengesetzes bei der Sicherstellung und Verwertung von Waffen aus (BVerwG U 30.4.1985 – 1 C 12/83, BVerwGE 71, 234, 246–248 = DVBl. 1985, 1311 = NVwZ 1986, 558). Das trifft ebenso auf die in § 13 des Kriegswaffenkontrollgesetzes vorgesehene Sicherstellung und Einziehung von Waffen zu. Gleiches gilt nach § 32 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes bei der Sicherstellung und Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe.

      Kapitel I Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) › Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen

      Inhaltsverzeichnis

       § 1 Vollstreckbare Geldforderungen

       § 2 Vollstreckungsschuldner

       § 3 Vollstreckungsanordnung

       § 4 Vollstreckungsbehörden

       § 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften

       § 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

       § 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

      Kapitel I Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › § 1 Vollstreckbare Geldforderungen

      (1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.

      (2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.

      (3) Die Vorschriften der Abgabenordnung, des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und des Justizbeitreibungsgesetzes bleiben unberührt.

      Erläuterungen

      I.Zu Absatz 11 – 13

       1.Vollstreckung zugunsten der Bundesverwaltung2

       2.Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen3 – 13

      II.Zu Absatz 214 – 17

      


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