Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
gilt beiderseits eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit ohne Wahrung einer Frist (vgl. §§ 627 Abs. 1, 626 Abs. 1, auch ohne dass es eines Kündigungsgrundes bedürfte). Lediglich der Dienstverpflichtete darf nicht zur Unzeit kündigen, sondern muss dem Dienstberechtigten die alternative Beschaffung der Dienste ermöglichen.
§ 627 bezieht sich heute etwa noch auf (ärztliche) Behandlungsverträge (vgl. §§ 630a, 630b) und Verträge über laufende Beratung etwa in Rechts- und Steuerangelegenheiten, soweit diese dem Dienstvertragsrecht unterfallen, also nicht auf Herstellung eines Werkes gerichtet sind; ebenso auf Nachhilfelehrer.
Die Folge ist, dass vereinbarte Termine auch kurzfristig abgesagt werden können, ohne dass eine Vergütungspflicht oder eine Schadensersatzpflicht etwa daraus folgte, dass ein „Leerlauf“ entsteht, weil die Termine nicht mehr anderweitig vergeben werden können (anders im Falle des § 628 Abs. 2). § 627 ist abdingbar, allerdings nicht durch einseitige Bestimmung, sondern nur durch beiderseitige Abrede. Mit der nach §§ 626 oder 627 wirksamen fristlosen Kündigung des Dienstberechtigten wird eine den bisherigen Leistungen entsprechende Teilvergütung fällig (differenzierend nach der Nützlichkeit der Teilleistung für den Besteller § 628 Abs. 1 S. 2).
War der Termin hingegen im Rahmen eines Werkvertrags vereinbart (z.B. Erstellung einer Steuererklärung, eines Vertragsentwurfs oder Erstattung eines Gutachtens), so besteht zwar ebenfalls ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649, jedoch behält der Unternehmer die vereinbarte Vergütung und muss sich lediglich dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig an Einkünften erzielt oder erzielen könnte.
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung › IV. Behandlungsvertrag
IV. Behandlungsvertrag
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Das Patientenrechtegesetz von 2013 hat die ärztliche und nicht ärztliche medizinische Behandlung von Patienten dem Dienstvertragsrecht unterstellt (§ 630b) und in inhaltlicher Übernahme der bestehenden Rechtsprechung Nebenleistungspflichten, insb. Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten (§§ 630c, 630e–630g) bestimmt. Ebenso wurde die bereits aus deliktischen Gründen zur Rechtfertigung von Eingriffen erforderliche Einwilligung als Nebenpflicht aufgestellt (§ 630d) und Beweislastfragen bei Behandlungsfehlern (vgl. § 630h) geregelt.
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Die zivilrechtliche Bedeutung der Vorschriften geht mit Ausnahme etwa des umfassenden Einsichtsrechts der Patienten in die Behandlungsakte (nämlich auch hinsichtlich der bislang nach § 810 ausgenommenen, weil nur an Kollegen gerichteten Arztbriefe, vgl. § 630g) überwiegend in der Deliktshaftung auf.[158]
§ 630b begründet schon im Hinblick auf die dem Patienten günstigere Haftung bei Werkmängeln keinen schuldrechtlichen Typenzwang, wonach ein Behandlungswerkvertrag (etwa über einen beherrschbaren prothetischen Erfolg) ausgeschlossen wäre. Umgekehrt besteht damit auch das für sog. höhere Dienste geltende jederzeitige Kündigungsrecht des Patienten (§§ 630b i.V.m. 627 Abs. 1) nicht in allen Fällen zwingend, sondern nur, wo der Behandler kein (stückkostenbezogenes) Investierungsrisiko trägt, das über die Teilvergütung nach § 628 Abs. 1 nicht ausgeglichen werden könnte (ein solches Investierungsrisiko besteht aber z.B. für Radionuklide mit kurzer Halbwertszeit für die nuklearmedizinische Bildgebung).
Über § 630b gilt auch der Grundsatz der höchstpersönlichen Pflicht zur Leistungserbringung (§ 613). Allerdings ist der in §§ 630a ff. genannte „Behandler“ der Vertragspartner des Patienten (also meist eine Gemeinschaftspraxis GbR, ein Medizinisches Versorgungszentrum GmbH oder ein Krankenhaus als Aktiengesellschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts). Vom „Behandler“ ist daher meist der tatsächlich behandelnde Arzt zu unterscheiden, wobei letzterer im Behandlungsvertrag durchaus bestimmt werden kann als sog. Wahlarzt. Bei Beauftragung von Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform einer GbR nach § 705 sind regelmäßig, aber nicht notwendig (arg. e. § 8 Abs. 2 PartG), alle Gesellschafter zur Behandlung berechtigt und verpflichtet.
Der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen (vgl. § 278) steht die Höchstpersönlichkeit von vornherein nicht entgegen.
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung › V. Werkvertrag
V. Werkvertrag
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Werkvertrag ist der gegenseitige Vertrag, durch den sich ein „Unternehmer“ dem „Besteller“ zur Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses gegen die vereinbarte Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1). Geschuldet ist hier der in einem Ergebnis manifestierte Arbeitswert, nicht die Arbeit als solche.
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Der Werkvertrag zielt auf den Absatz von Arbeitsprodukten körperlicher und nicht körperlicher Art. Je nach Gegenstand der Vereinbarung tritt mehr das Element des Warenumsatzes eines herzustellenden Produkts (Werklieferungsvertrag mit Parallelen zum Kaufrecht) hervor oder aber der Leistungsaspekt mit persönlichem Einsatz (so etwa beim Arzt, Architekten und Künstler). Hierdurch besteht die Notwendigkeit zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Kauf- und Dienstvertrag.
Zahlreiche Erscheinungsformen des Werkvertrags sind durch gesetzliche Sonderregelungen bestimmt (z.B. der Reisevertrag in §§ 651a ff., der Transportvertrag über Güterbeförderungen in §§ 407 ff. HGB, der Personenbeförderungsvertrag je nach Art des Verkehrsmittels im Personenbeförderungsgesetz, Allgemeinen Eisenbahngesetz, Luftverkehrsgesetz oder Binnenschifffahrtsgesetz, der Verlagsvertrag in § 1 Verlagsgesetz); wesentliche Inhalte des Bauvertrags sind in Form spezieller Allgemeiner Geschäftsbedingungen, der VOB/B, geregelt, die in den Werkvertrag einbezogen werden können.[159] „Den“ Werkvertrag als Einheitsschuldverhältnis kann es aufgrund der erheblichen Eigenarten der einzelnen Lebenstypen nicht geben, vielmehr muss gerade hier eine je individuelle Risikoabgrenzung mit daraus zu folgenden Regelungen zur Gefahrtragung und der Bestimmung von Leistungs- und Nebenpflichten erfolgen (z.B. über die Abnahmepflicht).
1. Abgrenzungen
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Unterschiedliche Bestimmungen enthält das BGB nur zur Abgrenzung des Werklieferungsvertrags (§ 650 n.F.) und des (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675).
Ist eine „Lieferung“ des Unternehmers Gegenstand der Bestellung, handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag (§ 650 n.F.), auf den Kaufrecht anzuwenden ist; das ist regelmäßig der Fall, wenn das Bestellte vom Unternehmer aus seinem eigenen oder aus selbstbeschafftem Material gefertigt und daher dem Besteller übereignet werden muss; diese Leistung bleibt dem Werkvertrag allerdings teilweise unterstellt, wenn sie die Anfertigung von Einzelstücken als Speziesschuld betrifft (Sonderanfertigung; nicht vertretbare Sachen, vgl. umgekehrt § 91), vgl. § 650 S. 3: „(…)§§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt“. Werkvertrag ist daher die Herstellung ohne Lieferung, meist weil das bestellte Arbeitsergebnis aus dem Material des Bestellers erfolgt; überdies sofern der Arbeitswert gar nicht in ein sächlich-gegenständliches Produkt mündet (auch die professionelle Aufführung eines Konzerts ist Werkvertrag).
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Abzugrenzen sind Kauf-, Werk- und Werklieferungsverhältnis. Die Bestellung von Waren ab Lager ist ein reines Umsatzgeschäft, gerichtet auf die Lieferung und Übereignung, und damit Kauf. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand zwar nicht vorrätig ist, jedoch nicht eigens