Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy


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hinsichtlich der Vorgehensweise: Der Täter benutzt das notwendige Vertrauen innerhalb der Wirtschaft, um z. B. den freien Wettbewerb durch illegale Manipulationen auszunutzen und sich damit einen Vorteil zu verschaffen. Zum zweiten – weniger als Charakteristikum, denn eher als typische Folge der Wirtschaftskriminalität – hinsichtlich des Schadens, der sich darin manifestiert, dass Kollektivität und Anonymität der Opfer zwar einen Rechtsbruch nach außen kaschieren können, jedoch jener innerhalb der Gesellschaft spürbar bleibt und dann ernsthafte immaterielle Schäden – nämlich Vertrauensverluste – nach sich zieht. Ein Zusammenhang zu Terstegens Definition, die Wirtschaftskriminalität als wirtschaftliche Handlungen bezeichnete, die „geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung zu beeinträchtigen, d. h. zu stören oder zu gefährden, indem das für das jeweilige Wirtschaftssystem grundlegende Vertrauen angetastet wird“,[14] ist also zumindest auf sekundärer Ebene relevant.

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      Anmerkungen

       [1]

      Kaiser Kriminologie, S. 856.

       [2]

      Vgl. Kunz in: FS f. Schmid, S. 87 (88), der Sutherland jedoch auch nicht darauf reduzieren will und die Neubestimmung des kriminologischen Gegenstands als „Wirtschaftskriminalität“ für „farblos“ hält; vgl. S. 89.

       [3]

      Darunter sollen die oben genannten unmoralischen oder unethischen Verhaltensweisen verstanden werden, die jedoch noch keine Strafrechtsverletzung darstellen. Vgl. hierzu auch Opp Soziologie der Wirtschaftskriminalität, S. 47.

       [4]

      Unter dem Aspekt der Kumulation wirtschaftsdevianter Verhaltensweisen zu einer letztendlichen Rechtsgutsverletzung vgl. den Fall der „Herald of Free Enterprise“ unter Rn. 255.

       [5]

      Vgl. zur Beschreibung dieser Phänomene Kapitalmarktstrafrecht-Zieschang 2. Aufl. Kapitel 1, T1 Rn. 10 und Kapitel 3, T1 Rn. 76 m. w. N.

       [6]

      Jung Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität als Prüfstein des Strafrechtssystems, S. 24.

       [7]

      Vgl. hierzu Opp Abweichendes Verhalten und Gesellschaftsstruktur, S. 9 ff., 52 ff.; Jung Kriminalsoziologie, S. 13; Kaiser Kriminologie, S. 317 ff.

       [8]

      Für die spätere strafrechtliche Bewertung wird also der Bezugsrahmen neu definiert werden müssen, da dieser sich an normativen Kategorien zu orientieren hat.


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