Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy


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Unternehmen“ bzw. des „Tatmittels Unternehmen“ im Sinne einer strafwürdigen Nutzung der Unternehmensstruktur beinhalten. Ob es aus diesen Gründen als unmittelbarer krimineller Akteur in Betracht gezogen werden muss, es lediglich als „Umfeld“, das der Entwicklung individueller Kriminalität zuträglich ist, eingeordnet werden muss oder unmittelbar kriminogen auf Individuen wirkt, wird im Folgenden herauszufinden sein.

      Anmerkungen

       [1]

      Also in der Hierarchie des Unternehmens unten angesiedelten Angestellten, die gleichzeitig am meisten Weisungen unterworfen sind.

       [2]

      Bejahend: Schwind Kriminologie, § 21 Rn. 17 m. w. N.; Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, S. 27; verneinend: Eisenberg Kriminologie, § 47 Rn. 5 m. w. N.

       [3]

      Vgl. zu diesem Begriff Otto MschrKrim 1980, 397 (399 ff.).

       [4]

      So der Fokus von Hefendehl MschrKrim 2003, 27 (27).

      Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der UnternehmenskriminalitätC › IV. Unternehmenskriminalität – ein „täter“orientierter Versuch der Begriffsbildung

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. zu dieser wissenschaftlichen Tradition mit zahlreichen Nachweisen: Meyer Qualitative Forschung in der Kriminologie, S. 31 ff., die diesen Ansatz für eine Biographiestudie zu Jugendgewalt fruchtbar macht.

       [2]

      Kaiser Kriminologie, S. 471.

       [3]

      Vgl. hierzu die Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drucks.: 13/11425 v. 9.9.1998 zur Großen Anfrage der SPD Fraktion, wonach Unternehmenskriminalität alle von Mitarbeitern für ihr Unternehmen bzw. im Interesse ihres Unternehmens begangenen Straftaten erfaßt. Als exemplarisch wichtige Bereiche der Unternehmenskriminalität werden genannt: Ausschreibungsbetrügereien und Korruptionsvorgänge; Vertrieb betrügerischer Kapitalanlagemodelle; Beihilfe zur Steuerhinterziehung mittels Kapitaltransfers durch Banken ins Ausland; Verstoß gegen Exportverbote und Embargobestimmungen; Herstellung und Vertrieb gesundheitsschädlicher Produkte; industrielle Umweltverschmutzung; Müllverschiebereien; Geldwäsche durch Anlage von Verbrechensgewinnen im Bereich der legalen Wirtschaft.

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