Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy


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wurde unabhängig von der „Neutralisierung“ abgefragt – auch im Kontext von Bagatelldelikten – und es wurde herausgefunden, dass die eigene Erfahrung, im Wirtschaftskontext „Opfer“ mangelhafter Produkte oder kleinerer Betrügereien geworden zu sein,[7] die moralische Bindung an das Recht reduziert, die Wahrscheinlichkeit von Vermögensdelikten erhöht und die Neutralisierung verstärkt. Auf die oben ausgeführten Erkenntnisse Terstegens[8] bezogen, erinnert das an die behauptete „Sog- und Spiralwirkung“ der Wirtschaftskriminalität. In jenem Kontext schien die delinquente Handlung eines Marktteilnehmers einen kriminalitätsfördernden Einfluss auf die übrigen Teilnehmer zu haben, weil diese ihre Marktposition nur unter der Bedingung eines ähnlichen delinquenten Verhaltens halten können. Wenn ein Markt beispielsweise dadurch verzerrt wird, dass ein Akteur Bestechungsgelder zahlt, ist der Zugang zu diesen Aufträgen für die anderen Konkurrenten erschwert.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. z. B. Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 und im Zusammenhang mit den Werthaltungen, die durch das Wirtschaftssystem bedingt sind, Schlegel u. a. Wirtschaftskriminalität und Werte, S. 33 ff.

       [2]

      Vgl. Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (244), die jedoch die Unternehmen als „Keimzellen der Marktwirtschaft diesem Mechanismus besonders hilflos ausgeliefert“ sehen.

       [3]

      Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244

       [4]

      Die Bevölkerungsumfrage fand im Jahre 2002 statt und bezog sich auf 4344 Personen, die nicht speziell in einem wirtschaftlichen Kontext befragt wurden. Der Fragebogen konzentrierte sich auf folgende sechs Variablen: (1) Einstellung zur Wirtschaft, (2) Selbstinteresse, (3) moralische Bindung an das Recht und Religiösität, (4) Neutralisierungen, (5) Viktimisierungen, (6) kriminogene Netzwerke, sowie die üblichen demographischen Variablen Geschlecht, Bildungsgrad und monatliches Nettoeinkommen. Vgl. hierzu Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (249 ff.).

       [5]

      Allerdings beschränkte sich die Erhebung auf kleinere Schäden und Bagatellfälle, sodass hinsichtlich der krimininalitätshemmenden Aspekte in Anbetracht eines größeren drohenden Schadens, wie er im Wirtschaftskriminalitätskontext typisch ist, keine signifikanten Aussagen gemacht werden können.

       [6]

      Vgl. Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (252 ff.).

       [7]

      Abgefragt


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