Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy


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Stücke nicht sichtbar darunter lagen?“ oder „Wie häufig wurden bei einer Wartung oder Reparatur überflüssige Reparaturen durchgeführt, stellte man Ihnen nicht ausgeführte Reparaturen in Rechnung oder baute alte oder beschädigte Ersatzteile ein?“ Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (251 f.).

       [8]

      Siehe Rn. 111 ff.

       [9]

      Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (255)

       [10]

      In diesem Zusammenhang ist an den allgemeinen kriminologischen Ansatz zu denken, der zu den Überlegungen Sutherlands zur Wirtschaftskriminalität in Bezug gesetzt werden kann: die im Zusammenhang mit der Jugendkriminalität auftauchende Subkulturentheorie, die die Begehung von Straftaten auf die Geltung von abweichenden Normen und Werten in parallelen Kontexten und Gesellschaftsgruppen zurückführt. Trotz der sich schwer gestaltenden empirischen Nachprüfbarkeit dieser Theorie – gerade im wenig stabilen und geordneten „Wertesystem“ von Jugendlichen – kann sie aufgrund ihrer zentralen Beobachtung, den Neutralisierungstechniken als Rechtfertigungsstrategie, im vorliegenden Kontext von Interesse sein. In der „Subkultur Wirtschaft“ (bzw. Unternehmen) werden genau die in der Subkulturentheorie beschriebenen Mechanismen nachträglicher Rechtfertigung und Selbstentlastung beobachtet, die als „kriminogene Denkmuster“ dem kriminellen Verhalten vorausgehen, ihm „psychologisch den Weg bereiten“. Vgl. hierzu Cohen/Short in: Kriminalsoziologie, S. 372 (373 ff.); Hefendehl MschrKrim 2003, 27 (32). Vgl. auch Sykes/Matza in: Kriminalsoziologie, S. 360 (365) und Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 33 ff. Dies deckt sich mit den Ausführungen von Sutherland bzw. Clinard und Quinney, die die höhere Instanz Unternehmen bzw. die darin ausgedrückte Kollektivität als Anknüpfungspunkt für das Erlernen von kriminellen Verhaltensweisen beschrieben; Sykes und Matza dagegen sehen das Unternehmen als höhere Instanz, die dem Individuum den Eindruck vermittelt, sein Handeln sei – obwohl gesetzeswidrig – legitim und normal.

       [11]

      Vgl. Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (255–258).

       [12]

      Vgl. Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (258), die zudem folgern, dass die Wirtschaft „insoweit ihrem systemspezifischen Programm folgen und konsequent dem Wettbewerb und der Gewinnmaximierung nachgehen kann“.

       [13]

      Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (256 ff.).

       [14]

      Vgl. zu MertonRn. 127 ff.

       [15]

      Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (253).

       [16]

      Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (258).

       [17]

      Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (258).

       [18]

      So explizit Bussman/England/Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (257).

      143

      Durch den wirtschaftskriminologischen Bezugsrahmen konnten die empirischen Befunde plausiblen theoretischen Erklärungen zugeführt werden; eine Basis für weitere Überlegungen. Zentrale Eckpunkte sind die Rolle des Zugangs zum illegalen Weg – mithin die Tatgelegenheit –, der „Lernkontext“ hinsichtlich der Rezeption illegaler Möglichkeiten und schließlich die Neutralisierungsmechanismen, um in der von Merton beschriebenen Drucksituation die Wahl für die kriminelle Verhaltensalternative zu treffen. Von einem pauschalen kriminogenen Einfluss der Wirtschaft ist nicht auszugehen, gleichwohl scheint die moralische Bindung bei Steigerung des Selbstinteresses der Akteure im Wirtschaftskontext mit gewissen Einschränkungen festgestellt.

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      145

      


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