Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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und Supervisoren (§ 26 MBO-PP/KJP), sowie Gutachter (§ 27 MBO-PP/KJP) und Psychotherapeuten in der Forschung (§ 28 MBO-PP/KJP). Letztere haben die in der Deklaration von Helsinki 2013 niedergelegten ethischen Grundsätze bei Planung und Durchführung von Studien und „Forschungsobjekten“ zu beachten, Abs. 1.[464] Außerdem müssen sie bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen Auftraggeber und Geldgeber benennen, Abs. 4.

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      Schuldhafte Verstöße gegen die Berufsordnung können mit berufsrechtlichen Verfahren nach den Heilberufsgesetzen der Länder geahndet werden, § 30 Abs. 1 MBO-PP/KJP. Dies gilt nach Abs. 2 auch für ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten, „wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.“

      6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungD. Berufsrecht der Heilberufe › VII. Berufsrecht der Tierärzte

VII. Berufsrecht der Tierärzte

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      Nach dem Krieg entstand als Dachorganisation von Kammern und Berufsverbänden „Die Deutsche Tierärzteschaft“, daraus wiederum im Jahr 1994 als Arbeitsgemeinschaft die Bundestierärztekammer e.V., der heute ausschließlich die Länderkammern angehören, § 1 Abs. 1, 2 Satzung BTK.

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      Tierärzte sind berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken, § 1 Abs. 1 BTO. Sie üben einen freien Beruf und kein Gewerbe aus, § 1 Abs. 2 BTO.

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      § 2 MBO-T formuliert eine besondere Verantwortung und Verpflichtung des Tierarztes gegenüber der Öffentlichkeit, verpflichtet zu einer gewissenhaften Berufsausübung und zur Kollegialität. Das Berufsrecht fordert Mitverantwortung für die menschliche Gesundheit und geht davon aus, dass Tierärzte „in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet“ sind (Abs. 1 S. 2).

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      § 3 MBO-T formuliert allgemeine Berufspflichten, darunter auch „die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der Kammern zu unterstützen“, Nr. 2, und regelt z.B. die Dokumentationspflichten innerhalb eines Zeitraumes


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