Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

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worden ist.

      6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungD. Berufsrecht der Heilberufe › V. Berufsrecht der Apotheker

V. Berufsrecht der Apotheker

      291

      Siehe hierzu insbesondere das Kap. 34.

      292

      293

3. Berufsausübung

      294

      Die Berufspflichten der Apotheker sind in den einzelnen Berufsordnungen der Länder niedergelegt. Eine Musterberufsordnung auf Bundesebene existiert nicht.

      295

      Beispiel

      Neben allgemeinen Berufspflichten regelt die Berufsordnung besondere Dienstpflichten des Apothekers. Dazu zählt beispielsweise die Belieferung von Rezepturen in „angemessener Zeit“, § 6 S. 1, die unabhängige Beratung und Information, § 7 BO, sowie ein besonderer Hinweis für Abgaben von Medikamenten an Kinder, § 8 BO-A NRW.

      Darüber hinaus enthält die nordrhein-westfälische Berufsordnung eine Reihe konkreter Verbote. Nach § 18 Abs. 2 BO-A NRW ist u.a. nicht erlaubt

1. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis;
2. das Abweichen von den geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Entgeltpflichtigkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen;
3. der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des SGB V, in der jeweils geltenden Fassung;
4. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln und Arzneimittelmustern und -proben;
5. die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht mit der Ausübung des Apothekerberufes und den apothekenüblichen Waren in Zusammenhang stehen;
6. gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen;
7. das Überschreiten der sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, insbesondere dem Heilmittelwerbegesetz ergebenden Grenzen beim Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Im Übrigen ist beim Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben das Verbot der übertriebenen Werbung zu berücksichtigen.
8. werbende Hinweise auf Verhaltensweisen, die nach der Berufsordnung, insbesondere den vorstehenden Nr. 1–7, und anderen Rechtsvorschriften untersagt sind.

      Darüber hinaus ist Apothekerinnen und Apothekern nach § 18 Abs. 2 Buchst. a BO-A NRW untersagt

a) Werbung für Arzneimittel, soweit – sie nicht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes entspricht oder sich nicht im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleicher Waren hält; – bei der Werbung für Arzneimittel die Apothekerin und der Apotheker ihrer besonderen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch nicht gerecht werden;
b) Werbung für apothekerliche Dienstleistungen, soweit sie ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und den Geboten einer wahren und sachlichen Information nicht entspricht;
c) das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder ihres Apothekenpersonals;
d) redaktionelle Werbung zu veranlassen oder zu dulden;
e) das werbliche Herausstellen der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke mit Ausnahme von Probieraktionen aus dem Angebot der apothekenüblichen Waren (Apothekenbetriebsordnung).

      296

      Hinweis

      297


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