Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, § 19 Abs. 1 S. 2 MBO, dass diese hinreichend qualifiziert sind, Abs. 2 S. 2, nur unter Aufsicht und nach Anleitung am Patienten arbeiten, Abs. 3, und dass bei der Delegation von Tätigkeiten § 1 Abs. 5 und 6 ZHG beachtet wird, Abs. 2 S. 2.

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      Wichtig

      Die Dentalhygienikerin darf ausschließlich im Rahmen der Delegation tätig werden, § 1 Abs. 5 ZHG, § 19 Abs. 3 MBO-Z. Für eine selbstständige Berufsausübung fehlt die gesetzliche Grundlage.

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      Hinweis

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      Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken, § 21 Abs. 1 S. 3 MBO-Z, wobei gerade in diesem Zusammenhang auch der Verbotskatalog des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) für die Werbung außerhalb von Fachkreises, § 12 HWG, zu beachten ist. Eine allzu restriktive Auslegung des Fremdwerbungs-Verbotes ist angesichts einer auch in diesem Bereich zunehmend liberaleren Rechtsprechung nicht geboten; Gleiches gilt für das Duldungsverbot.

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      Hinweis

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      § 22 MBO-Z trifft Regelungen zum Praxisschild, das auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufes aufmerksam machen muss, Abs. 1, und in Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen kann, Abs. 3. Mit dieser Formulierung verabschiedet sich die zahnärztliche Selbstverwaltung von einer Detail-Regelung, die ihr in der Vergangenheit häufig den Vorwurf kleinkarierter Gängelei des einzelnen Berufsträgers eintrug.

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      Die Neufassung der Musterberufsordnung zieht den Zahnarzt nicht mehr zur Verantwortung, sie stellt ihn in die Verantwortung für eine an ethischen Grundsätzen und zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierte Berufsausübung, die den Patienten im Mittelpunkt hat und von kollegialem und verantwortungsbewusstem Umgang mit anderen Heil- und Gesundheitsberufen, angestellten Zahnärzten und Mitarbeitern geprägt ist.

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      Neben der zahnärztlichen Musterberufsordnung liegt ein Berufskodex (code of ethics) für Zahnärzte in der Europäischen Union vor, der am 26.5.2017 von der Vollversammlung des Council of European Dentists (CED), dem einzelstaatliche


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