Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
die Pflicht, Anfragen, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an den Zahnarzt richtet, in angemessener Frist zu beantworten, § 3 Abs. 3 MBO-Z. Eine besondere Regelung – im Gegensatz zur ärztlichen MBO – beinhaltet die MBO-Z zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Ehrenämter sind „gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben“, § 3 Abs. 4 MBO-Z. Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet, die sich aus den Heilberufekammer-Gesetzen der Länder ergeben.
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Zu den Berufspflichten zählt auch der Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflichtansprüche aus beruflicher Tätigkeit, § 4 MBO-Z, ebenso die berufliche Fortbildung in dem Umfange „wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist“, § 5 MBO-Z, sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, § 6 MBO-Z.
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Ebenso sind zu beachten die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, § 7 Abs. 1 MBO-Z, es sei denn, der Zahnarzt wäre zur Offenbarung befugt (Entbindung von der Schweigepflicht, Schutz eines höheren Rechtsgutes) oder die Offenbarung gegenüber Praxismitarbeitern sowie sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, ist für die Inanspruchnahme von deren Tätigkeit erforderlich, § 7 Abs. 2, 3 MBO-Z.
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Das Berufsrecht hält die Berufsträger zu jederzeit kollegialem Verhalten an, § 8 Abs. 1 MBO-Z. Letzteres verbietet, Kollegen aus der Behandlungstätigkeit oder Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen, § 8 Abs. 2 MBO-Z.[397]
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Relevant wird diese Bestimmung auch bei sogenannten „Patientenvermittlungsagenturen“, z.B. im Internet.
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Hinweis
Das BVerfG hält die Teilnahme eines Zahnarztes an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal nicht für grundsätzlich berufswidrig. Zwar sei richtig, dass die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses ein wesentlicher Faktor für die Aufnahme einer zahnärztlichen Behandlung ist. Die Entwicklung eines solchen Vertrauensverhältnisses werde durch die Nutzung der Internetplattform freilich keineswegs ausgeschlossen; wenn sich der Patient für einen der Zahnärzte, die auf der Plattform eine Kostenschätzung abgegeben haben, entscheide, folge ohnehin eine persönliche Untersuchung, aufgrund der der Zahnarzt nunmehr einen verbindlichen Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag erstellt. Ab diesem Zeitpunkt unterscheide sich das Behandlungsverhältnis dann auch grundsätzlich nicht mehr von jenen, die auf „traditionelle“ Weise zustande gekommen sind. „Die Internetplattform erleichtert damit letztlich für den Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung. Beides sind aber Aspekte, die dem Patientenschutz nicht entgegenstehen und die daher nicht geeignet sind, eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen“, BVerfG, Kammerbeschluss v. 8.12.2010 – 1 BvR 1287/08.
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Zuvor hatte bereits der BGH die Entscheidung des OLG München[398] zum Betrieb einer Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können, aufgehoben. Das beanstandete Geschäftsmodell ermöglicht nach Auffassung des BGH dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne diene das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend könne in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.
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Der BGH verkennt, dass den entsprechenden Bestimmungen der Berufsordnung Drittwirkung zukommt, soweit der „Auktionator“ die beteiligten Zahnärzte dazu anleitet, Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit aus der Behandlung zu drängen. Was der Entscheidung fehlt, ist u.a. auch eine Bewertung des „Honorardumpings“ im Hinblick auf die Qualität der angebotenen Leistung und damit auf das vermeintliche Patienteninteresse.
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Das Bewerben mit einem konkreten Kostenvoranschlag, der die vorliegende Kostenschätzung unterbietet, stellt eine verbotene vergleichende Werbung i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 3 MBO-Z dar. Im Übrigen verstößt die vergleichende Werbung gegen das Sachlichkeitsgebot in § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, soweit die Kostenschätzung ohne Untersuchung des betroffenen Patienten abgegeben wird und daher nicht „objektiv“ im Sinne dieser Vorschrift ist. § 2 Abs. 8 MBO-Z verbietet dem Zahnarzt, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen oder gewähren zu lassen; Gleiches gilt für den Vorteilsgewährer, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der Hinweis des BGH, die fragliche „Leistung“ des Portalanbieters liege nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb der Plattform, bleibt zu hinterfragen.
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In ihrem 2. Abschnitt regelt die MBO-Z die Ausübung des zahnärztlichen Berufs.[399] Danach bleibt die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes an einen Praxissitz gebunden, § 9 Abs. 1 MBO-Z, ist aber auch in weiteren Praxen oder an anderen Orten zulässig, soweit in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sicher gestellt wird, Abs. 2. Dabei hat die zahnärztliche Praxis die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für einen Notfall erforderliche Einrichtung vorzuhalten, Abs. 3. Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine andere berufliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein, Abs. 4.
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Hinsichtlich des klinischen Betriebs einer Praxis ist zu gewährleisten, dass eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr sichergestellt ist, die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt und die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind, § 9 Abs. 5 MBO-Z. Vermieden werden soll durch diese Bestimmung insbesondere die Werbung für eine „Alibi-Klinik“, die sich auch bei der personellen und organisatorischen Ausgestaltung nicht von einer Praxis unterscheidet.[400] Dabei ist es nicht grundsätzlich unzulässig, auch Kliniken nach § 30 GewO den Werbeverboten der Berufsordnung zu unterwerfen.[401] Allerdings muss eine solche Einschränkung an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen werden.[402]
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§ 10 MBO-Z enthält Regelungen zur Vertretung und zur Fortführung der Praxis eines verstorbenen Zahnarztes. Gemäß § 11 MBO-Z ist der Zahnarzt berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen.[403] Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen. Kritischen Stimmen, die in Bezug auf die neue ZApprO in Frage stellen, ob Zahnärzte künftig noch die Kompetenz besitzen, ein Praxislabor zu führen, ist entgegen zu halten, dass die Prothetik, auch in Gestalt der Fertigung zahntechnischer Produkte, zum Berufsbild des Zahnarztes zählt. Es ist kein Gemeinwohlbelang erkennbar, der dies in Frage stellen könnte. Fraglich erscheint jedoch, inwieweit Zahnmedizinische Versorgungszentren (Z-MVZ), die in der Regel als Gewerbebetriebe verfasst sind, von dieser Privilegierung profitieren können.
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§ 12 Abs. 1 MBO-Z beschreibt die Berufspflicht, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dabei sind die