Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, Abs. 3. Dem Patienten ist auf dessen Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen zu gewähren und Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben, § 12 Abs. 4 MBO-Z. Insgesamt verdeutlicht § 12 MBO-Z, dass der Zahnarzt auch „Sachwalter der Interessen seiner Patienten“ ist.[404] Geregelt wird ferner die Aufbewahrung und Übergabe von Patientenunterlagen bei Aufgabe oder Übergabe der Praxis, § 12 Abs. 5 MBO-Z. Danach hat der Zahnarzt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen seine zahnärztliche Dokumentation aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie (durch Dritte) ordnungsgemäß verwahrt werden. Zahnärzten, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe zahnärztliche Dokumentationen in Verwahrung gegeben werden, müssen diese Unterlagen getrennt von den eigenen Unterlagen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einverständnis der Patienten einsehen oder weitergeben.

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      Gutachten hat der Zahnarzt neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen, § 13 Abs. 1 MBO-Z. Patienten dürfen vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens vom Gutachter – mit Ausnahme von Notfällen (Abs. 2) – nicht behandelt werden. § 14 MBO-Z regelt die Teilnahme am Notfalldienst.

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      Hinweis

      Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine BAG von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der BAG hauptberuflich tätig ist, § 16 Abs. 2 S. 3 MBO-Z.

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      Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist, § 17 Abs. 1 MBO-Z.

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      Wichtig

      Die zahnärztliche Berufsausübung in Partnerschaft mit anderen Berufen muss sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von der anderer Partner getrennt erfolgen.

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      Die Regelung ist liberaler als die ärztliche MBO, die „Kooperationsgemeinschaften“ mit anderen Heilberufen, staatlichen Ausbildungsberufen im Gesundheitswesen, Naturwissenschaftlern und sozialpädagogischen Berufen nur in der Weise erlaubt, „dass diese in ihrer Verbindung mit der Ärztin oder dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können“, § 23b Abs. 1 S. 3, 4 MBO-Ä.

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      Beispiel

      Berufsrechtlich zulässig ist demnach ein sog. „Kopfzentrum“, in dem z.B. Zahnärzte, Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie zusammenarbeiten.

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      Unabhängig davon kann ein Zahnarzt in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 17 Abs. 1 MBO-Z beschriebenen zusammen arbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt.

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      Die Neuregelung im Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG) zum 1.1.2007 hat die zahnärztliche Musterberufsordnung in Bezug auf die Anstellung von Zahnärzten bereits berücksichtigt. Danach darf ein niedergelassener Zahnarzt nur solche Personen als angestellte Zahnärzte beschäftigen, denen die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist, § 18 Abs. 1, 2 MBO-Z, wobei den angestellten Zahnärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren ist, Abs. 3. Die Nennung angestellter Zahnärzte auf dem Praxisschild muss einen Status-Hinweis enthalten, § 18 Abs. 4 MBO-Z.

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      Bei


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