Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, Abs. 3. Dem Patienten ist auf dessen Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen zu gewähren und Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben, § 12 Abs. 4 MBO-Z. Insgesamt verdeutlicht § 12 MBO-Z, dass der Zahnarzt auch „Sachwalter der Interessen seiner Patienten“ ist.[404] Geregelt wird ferner die Aufbewahrung und Übergabe von Patientenunterlagen bei Aufgabe oder Übergabe der Praxis, § 12 Abs. 5 MBO-Z. Danach hat der Zahnarzt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen seine zahnärztliche Dokumentation aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie (durch Dritte) ordnungsgemäß verwahrt werden. Zahnärzten, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe zahnärztliche Dokumentationen in Verwahrung gegeben werden, müssen diese Unterlagen getrennt von den eigenen Unterlagen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einverständnis der Patienten einsehen oder weitergeben.
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Gutachten hat der Zahnarzt neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen, § 13 Abs. 1 MBO-Z. Patienten dürfen vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens vom Gutachter – mit Ausnahme von Notfällen (Abs. 2) – nicht behandelt werden. § 14 MBO-Z regelt die Teilnahme am Notfalldienst.
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Nach § 15 Abs. 1 MBO-Z soll das zahnärztliche Honorar angemessen sein. Freie Vertrags- und Preisgestaltung sind wesentliche Elemente des Grundrechts auf freie Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG,[405] wobei Vergütungsregelungen – wie die GOZ – nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, „wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt“.[406] Grenzen der Zumutbarkeit sieht das BVerfG dort, „wo unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden und auf der Grundlage der bestehenden Vergütungsregelung eine wirtschaftliche Existenz generell nicht möglich ist“.[407] Dieses Entgelt kann mit dem Patienten ausgehandelt werden,[408] wobei dem Zahnarzt nicht einseitig die Last dafür aufgebürdet werden darf, eine individuelle Abrede nachzuweisen.[409] Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen, § 15 Abs. 2 S. 2 MBO-Z. Ausdrücklich bedarf es nach Auffassung des BVerfG einer gebührenrechtlichen Öffnungsklausel, wo wegen des besonderen Aufwandes einer Leistung eine angemessene Vergütung durch den vorgegebenen Gebührenrahmen nicht mehr gewährleistet ist. Hier ist dem Zahnarzt im Einzelfall ein Abweichen von der Gebührenordnung erlaubt. Damit wird sichergestellt, dass dem Zahnarzt nicht unangemessen niedrige Vergütungssätze oder von ihm abgelehnte Leistungsstandards zugemutet werden.[410] Anders als § 12 Abs. 1 S. 3 MBO-Ä, der dem Arzt aufgibt, beim Abschluss einer Honorarvereinbarung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen, enthält die MBO-Z keine derartige Bestimmung.
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Der 3. Abschnitt der zahnärztlichen Musterberufsordnung regelt die Zusammenarbeit mit Dritten. Danach dürfen Zahnärzte ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist, § 16 Abs. 1 S. 1 MBO-Z. § 17a MBO-Z enthält eine Regelung zu „Zahnheilkundegesellschaften“. In Anlehnung an bereits bestehende kammergesetzliche Regelungen heißt es: „Juristische Personen des Privatrechts, welche die Ausübung der Zahnheilkunde bezwecken, können, soweit sie der Berufsaufsicht der Kammern unterliegen, nur von Zahnärzten und Angehörigen der in § 17 Abs. 1 genannten Berufe begründet und betrieben werden.“ Zahnärztliche Gesellschafter müssen in solchen Gesellschaften auch zahnärztlich tätig sein. Ebenso muss gewährleistet werden, dass die Gesellschaft verantwortlich von einem Zahnarzt geführt wird. Geschäftsführer müssen mehrheitlich Zahnärzte sein. Außerdem muss die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Zahnärzten zustehen. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden § 17 S. 2c MBO-Z. Der Sozialgesetzgeber hat sich mit seinen Regelungen zum Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in Widerspruch zu dieser berufsrechtlichen Regelung gegeben, was z.B. private-equity-Gesellschaften seit 2015 den Zugang zum „Dentalmarkt“ öffnet.[411] Daran ändern auch die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)[412] im Jahr 2019 vorgenommenen Einschränkungen nichts. Mit den Modifikationen sollte – so das BMG – „die Möglichkeit zur Gründung zahnmedizinischer Versorgungszentren durch Krankenhäuser in Abhängigkeit von den regionalen Versorgungsbedürfnissen auf differenzierte Versorgungsanteile beschränkt (werden), um die Anbietervielfalt in der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erhalten und Übernahmeprozesse durch Beteiligungsgesellschaften ohne originäres Versorgungsinteresse zu begrenzen.“
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Hinweis
Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine BAG von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der BAG hauptberuflich tätig ist, § 16 Abs. 2 S. 3 MBO-Z.
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Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist, § 17 Abs. 1 MBO-Z.
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Wichtig
Die zahnärztliche Berufsausübung in Partnerschaft mit anderen Berufen muss sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von der anderer Partner getrennt erfolgen.
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Die Regelung ist liberaler als die ärztliche MBO, die „Kooperationsgemeinschaften“ mit anderen Heilberufen, staatlichen Ausbildungsberufen im Gesundheitswesen, Naturwissenschaftlern und sozialpädagogischen Berufen nur in der Weise erlaubt, „dass diese in ihrer Verbindung mit der Ärztin oder dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können“, § 23b Abs. 1 S. 3, 4 MBO-Ä.
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Beispiel
Berufsrechtlich zulässig ist demnach ein sog. „Kopfzentrum“, in dem z.B. Zahnärzte, Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie zusammenarbeiten.
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Unabhängig davon kann ein Zahnarzt in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 17 Abs. 1 MBO-Z beschriebenen zusammen arbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt.
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Die Neuregelung im Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG) zum 1.1.2007 hat die zahnärztliche Musterberufsordnung in Bezug auf die Anstellung von Zahnärzten bereits berücksichtigt. Danach darf ein niedergelassener Zahnarzt nur solche Personen als angestellte Zahnärzte beschäftigen, denen die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist, § 18 Abs. 1, 2 MBO-Z, wobei den angestellten Zahnärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren ist, Abs. 3. Die Nennung angestellter Zahnärzte auf dem Praxisschild muss einen Status-Hinweis enthalten, § 18 Abs. 4 MBO-Z.
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Bei