Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

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ist es anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten untersagt, die Kurzbezeichnung Psychotherapeut zu führen. Zusatzbezeichnungen als Hinweise auf Verfahren, die Gegenstand vertiefter Ausbildung und Prüfung nach den für den Beruf einschlägigen Vorschriften waren, sind zulässig, Abs. 2. Gleiches gilt für Qualifikationen, etwa der sozialrechtliche Fachkundenachweis (§ 95c SGB V) und Tätigkeitsschwerpunkte, deren Voraussetzungen den Kammern „auf Verlangen“ nachzuweisen sind (Abs. 3 S. 1, 2). Im Übrigen nimmt die Formulierung Bezug auf die Grundsätze, die das BVerfG hierzu entwickelt hat. Sonstige Regelungen zur Führung von Zusatzbezeichnungen treffen die Länderkammern, Abs. 4.

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      Detaillierter als manch andere Berufsordnung beschreibt die MBO-PP/KJP in § 5 allgemeine Sorgfaltspflichten, die im Behandlungsverhältnis zu beachten sind. Dabei gehen die Pflichten über die zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB) hinaus und verlangen („sind sie gehalten“) von Psychotherapeuten beispielsweise die Beendigung eines Behandlungsverhältnisses, wenn kein Heilerfolg mehr zu erwarten ist, § 5 Abs. 4 S. 1 MBO-PP/KJP. Dem Patienten ist dies zu erläutern; das weitere Vorgehen muss mit ihm erörtert werden, § 5 Abs. 4 S. 2 MBO-PP/KJP.

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      Eine besondere Bestimmung enthält die Musterberufsordnung der Psychotherapeuten zur Kontaktgestaltung mit Patienten und den Patienten nahe stehenden Personen, insbesondere Eltern und Sorgeberechtigte bei Kindern und Jugendlichen. So ist jeder sexuelle Kontakt unzulässig (Abstinenzgebot), § 6 Abs. 5, 6, 7 MBO-PP/KJP, und stellt sogar einen (haftungsbegründenden) Behandlungsfehler dar.

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      Auch in Bezug auf den Umgang mit minderjährigen Patienten (§ 12 MBO-PP/KJP) enthält die Musterberufsordnung der Psychotherapeuten eine Sonderregelung, indem sie für die Einwilligungsfähigkeit eines minderjährigen Patienten in eine psychotherapeutische Behandlung eine „behandlungsbezogene natürliche Einwilligungsfähigkeit“ voraussetzt, § 12 Abs. 2 S. 1 MBO-PP/KJP. Gemeint ist dabei die individuelle Fähigkeit eines Kindes zur Krankheitseinsicht, zur Entwicklung eines Wunsches nach Gesundung und zur Entwicklung des Vertrauens, dass dieses Ziel mit dem Therapeuten erreicht werden kann. Den Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patienten regelt § 13 MBO-PP/KJP.

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      Bei der Beschreibung von Berufspflichten zur Kollegialität – auch gegenüber anderen Heilberufen (!) – enthält § 17 Abs. 3 S. 1 MBO-PP/KJP eine (beispielgebende) Regelung, wonach Psychotherapeuten „sich in kollegialer Weise auf Vorschriften der Berufsordnung aufmerksam machen“ können. Kein Verstoß gegen eine Berufspflicht liegt vor, wenn „nach Vorliegen eines begründeten Verdachts“ die Landespsychotherapeutenkammer auf einen möglichen Verstoß gegen die Berufsordnung hingewiesen wird, § 17 Abs. 3 S. 2 MBO-PP/KJP. Die Vorschrift soll das ungerechtfertigte „Anschwärzen“ von Kollegen vermeiden helfen, indem eine solche Vorgehensweise selbst in die Nähe berufsunwürdigen Verhaltens gerückt wird.

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      Bei den Formen der Berufsausübung geht die Musterberufsordnung grundsätzlich von der Bindung an einen (nicht zwingend eigenen) Praxissitz aus, § 20 Abs. 1 S. 1 MBO-PP/KJP. Bis zu zwei weiteren Zweigstellen sind zulässig, wobei Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten an jedem Ort der Tätigkeit zu treffen sind, Abs. 2. Ort und Zeitpunkt der Aufnahme psychotherapeutischer Tätigkeiten sind ebenso wie Veränderungen der Landeskammer „unverzüglich“ mitzuteilen, Abs. 3. Anforderungen an die Praxis, z.B. Präsenz und Erreichbarkeit, beschreibt § 22 MBO-PP/KJP. Bei Informationen über die Praxis und werbende Darstellungen gilt das Verbot berufswidriger Werbung, § 23 Abs. 3 MBO-PP/KJP. Andere Bezeichnungen als „Praxis“ bedürfen der Genehmigung durch die jeweilige Landespsychotherapeutenkammer, Abs. 2.

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      Psychotherapeuten dürfen sich mit Angehörigen ihrer Berufsgruppe oder „anderer Gesundheits- und Beratungsberufe zusammenschließen“, § 21 MBO-PP/KJP. Berufsrechtlich erlaubt ist auch die Beteiligung an Kooperationen, „deren Ziel ein anderer Versorgungsauftrag oder eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung ist“, Abs. 3. Dabei muss stets die freie Wahl des Psychotherapeuten durch den Patienten gewährleistet und die eigenverantwortliche und selbstständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet bleiben, Abs. 4. Ausdrücklich schließt Abs. 6 eine Beteiligung an privatrechtlichen Organisationen aus, „die missbräuchlich die eigenverantwortliche Berufsausübung einschränken, Überweisungen an Leistungserbringer außerhalb der Organisation ausschließen oder in anderer Weise die Beachtung der Berufspflichten . . . beschränken.“ Für alle Zusammenschlüsse besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer, der auf Verlangen die entsprechenden Kooperationsverträge vorzulegen sind, Abs. 7.

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