Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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des kollegialen Verhaltens. Für tierärztliche Zeugnisse und Gutachten gilt, dass sie wahr, sachlich, sorgfältig, unparteiisch und formgerecht ausgestellt werden und als Formvoraussetzung den Zweck des Schriftstückes, den Empfänger und das Datum angeben, § 6 S. 1 MBO-T. Tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen setzen eine vorherige Untersuchung nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft und Erkenntnissen der tierärztlichen Praxis in angemessenem Umfang voraus (S. 2).

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      Die (zeitlich fixierte) Fortbildungspflicht als berufsethische Norm ergibt sich aus § 7 MBO-T, wobei ein Nachweis auf Anforderung der Kammer erfolgt. Eine erweiterte Fortbildungspflicht gilt für Tierärzte, welche Zusatz-, Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung führen (Abs. 2 Nr. 2, 3). Für die Qualitätssicherung gelten der Kodex „Gute veterinärmedizinische Praxis“ oder andere Methoden, die von der Tierärztekammer anerkannt sind (Abs. 5). Nach § 8 MBO-T (hat der Tierarzt bei der Bekämpfung von Missständen im Gesundheitswesen mitzuwirken. Verstöße gegen das Arzneimittelrecht sind der Tierärztekammer mitzuteilen, Abs. 1 S. 2. Bei der Tätigkeit bekannt gewordene Arzneimittelnebenwirkungen bzw. -mängel sind der Arzneimittelkommission der Bundestierärztekammer mitzuteilen, Abs. 2.

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      § 5 MBO-T beschreibt die Kollegialitätspflichten des Tierarztes. Nach Abs. 3 S. 1 haben sich beamtete und angestellte Tierärzte von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei der Pharmaindustrie, bei Tiergesundheitsdiensten, Versicherungsgesellschaften, Zuchtverbänden oder ähnlichen Institutionen angestellte Tierärzte „auf die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu beschränken.“

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      § 12 Abs. 4 MBO-T regelt, dass bei der Zusammenarbeit zwischen Tierärzten und Nichttierärzten eine klare Trennung zwischen der tierärztlichen Tätigkeit und dem Dienstleistungsangebot eines Nichttierarztes erkennbar sein muss. Berufsausübungsgemeinschaften mit anderen freien Berufen sieht die Musterberufsordnung nicht vor, siehe auch § 18 Abs. 1 S. 2 MBO-T.

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      § 12 Abs. 8 verbietet, gegen Entgelt oder sonstige Vorteile Patienten anderen Kolleginnen und Kollegen zuzuweisen oder sich selbst zuweisen zu lassen. Außerdem geregelt wird die Überweisungspflicht, Abs. 9. Grundsätzlich unzulässig ist die Behandlung von Tieren ohne vorherige Untersuchung, § 12 Abs. 6 MBO-T.

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      Die Musterberufsordnung beinhaltet in § 16 Regelungen zur Gemeinschaftspraxis und in 17 Regelungen zur Gruppenpraxis/Praxisgemeinschaft. In der Gemeinschaftspraxis behält jeder „Partner“ die Stellung eines selbstständig niedergelassenen Tierarztes. In der Praxisgemeinschaft bleibt jeder „Praxisinhaber“ rechtlich und wirtschaftlich selbstständig.

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      Wird der tierärztliche Beruf in der Rechtsform einer juristischen Person ausgeübt, so muss die Gesellschaft verantwortlich von einem Berufsträger geführt werden, § 19 Abs. 3 S. 1. Die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte müssen von Tierärzten gehalten werden, § 19 Abs. 3 S. 2 MBO-T.

      (Zu § 20 MBO-T „Tierärztliche Klinik“ und siehe Rn. 207, 281).

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      Die Musterberufsordnung der Tierärzte beinhaltet auch die Vorgabe zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, § 3 Abs. 1 Nr. 6 MBO-T.

      Anmerkungen

       [1]

      Kluth/Ruffert § 9 Rn. 1.

       [2]

      Taupitz 158.

       [3]

      Taupitz 203.

       [4]

      Taupitz 204.

       [5]

      Taupitz 204.

       [6]

      Ammann 210.

       [7]

      Taupitz 207.

       [8]

      Taupitz 208.

       [9]

      Taupitz 209.

       [10]

      Taupitz 212 f.

       [11]

      Taupitz 213.

       [12]


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