Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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(Abs. 4). Über Abkommen nach § 75 Abs. 6 SGB V wurden von der KBV ärztliche Versorgungsaufgaben von den Berufsgenossenschaften und von der Bundesbahn- und der Postbeamtenkrankenkasse übernommen. Auf regionaler Ebene gibt es auch noch weitere Abkommen mit den lokalen Trägern der Sozialhilfe. Auch die Versorgung der bei der Knappschaft Versicherten ist nach § 75 Abs. 5 SGB V von den KV sicherzustellen, soweit dafür keine Knappschaftsärzte zur Verfügung stehen.[96]

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      Mit der Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse sind die speziellen Vorgaben des SGB V gemeint, weil sich nach § 77 Abs. 1 SGB V der Aufgabenbereich der KV hierauf bezieht. Danach können die KV aus dieser Gewährleistungsverpflichtung keine Allzuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung jeglicher gesetzlichen Bestimmungen durch ihre Mitglieder ableiten. Soweit es um die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung geht, ist schon nach § 106 ff SGB V die Zuständigkeit der Prüfgremien eröffnet.

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      Wichtig


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