Kirchliches Arbeitsrecht in Europa. Florian Scholz

Kirchliches Arbeitsrecht in Europa - Florian Scholz


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Bedeutung für eine verständige Anwendung des oben angesprochenen europarechtlichen Instrumentariums zur Wahrung der individuellen Ausprägungen des Staatskirchenrechts innerhalb der EU. Es ist Zeit, den kirchenarbeitsrechtlichen Horizont über die eigenen nationalen Grenzen hinaus zu erweitern.

      1Joussen, AL 2015, 19.

      2Dies vermag bereits Folgendes zu veranschaulichen: Das Standardwerk von Reinhard Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, ist im Jahr 2019 bereits in der 8. Aufl. erschienen; die Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche haben sich nach 1976 und 1984 im Jahr 2012 bereits zum dritten Mal in Gänze mit dem kirchlichen Arbeitsrecht befasst.

      3Tagesschau in der ARD am 11.09.2018 um 20 Uhr zum Urteil des EuGH v. 11.09.2018 – C-68/17.

      4Vgl. bereits Isensee, in: FS Listl, 67 (80 f.).

      5Siehe dazu auch die kritische Anmerkung des Generalanwalts Tanchev in seinen Schlussanträgen v. 09.11.2017, C-414/16, Rn. 4, zum Vorabentscheidungsverfahren in der Sache „Egenberger“.

      6Mt 22,39 (zitiert nach der Lutherübersetzung).

      7Vgl. Thiel, Kleines Kompendium zum kirchlichen Arbeitsrecht, 2; Isensee, in: FS Obermayer, 203 (204).

      8Vgl. Thüsing, ZTR 2006, 230 (230); Reichold, in: Staat und Religion, 111 (113); Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Köln, Kirche als Arbeitgeber, 7; Tillmanns, NZA 2013, 178; Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, Rn. 375; Grabenwarter/Pabel, KuR 2011, 55; Augsberg, SAE 2012, 11 (17); Krönke, ZfA 2013, 241 f.; BAGE 143, 354 (Rn. 214); Ferbeck/Pauken, ArbR 2019, 112.

      9Lodemann, Kirchliche Loyalitätspflichten, 194.

      10So die pointierte Bezeichnung von Richardi, ZfA 2017, 199 (204).

      11Als derartige „Lebensfrage“ bezeichnet Schnizer, ÖAKR 28 (1977), 353, das Verhältnis von Staat und den Kirchen insgesamt.

      12EuGH, Urteil v. 17.04.2018 – C-414/16.

      13EuGH, Urteil v. 11.09.2018 – C-68/17.

      14Isensee, in: FS Listl, 67 (73).

      15Statt aller Schmidt, in: Schwarze, Art. 17 AEUV, Rn. 1. Vgl. für einen umfassenden ersten Überblick zum Verhältnis von Staat und Kirche in den einzelnen Ländern der EU Robbers (Hg.), Staat und Kirche in der Europäischen Union.

      16Eine kursorische rechtsvergleichende Darstellung des kirchlichen Arbeitsrechts nahmen bereits vor Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, 327 ff.; Griebel, Die Religionsgesellschaft zwischen Staatsrecht und Europarecht, 277 ff.; ein kurzer Exkurs findet sich auch bei Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, 10 f.; ders., in: FS Rüfner, 901 (901 f. und 911 f.). Zuletzt findet sich ein umfassenderer Rechtsvergleich mit Österreich bei Schäfer, Kirchliches Arbeitsrecht im Wandel, 297 ff.

      B. Grundlagen der Untersuchung

      Vor der Untersuchung der einzelnen Rechtsordnungen bedarf es einer Darstellung der zugrunde gelegten Prämissen. Diese sind einerseits semantischer Natur (I.). Was ist kirchliches Arbeitsrecht im Sinne dieser Darstellung und was nicht? Darüber hinaus ist eine Präzisierung verschiedener Begrifflichkeiten im Zusammenhang des Staatskirchenrechts erforderlich, das als Fundament des kirchlichen Arbeitsrechts von zentraler Bedeutung ist. Sodann werden die methodischen Grundlagen dieser Arbeit beleuchtet (II.). Dies umfasst eine kurze Erörterung der Rahmenbedingungen des hier verfolgten rechtsvergleichenden Ansatzes. Daneben soll die in ihrer Grundstruktur einheitliche Vorgehensweise bei der Untersuchung der einzelnen Rechtsordnungen dargelegt werden. Abschließend sind die für das kirchliche Arbeitsrecht maßgeblichen europäischen Rechtsquellen zu untersuchen (III.).

      I. Terminologie

      1. Kirchliches Arbeitsrecht

      Es sind aber nicht ausschließlich die als Körperschaft des öffentlichen Rechts konstituierten Kirchen, die als Arbeitgeber im Sinne des kirchlichen Arbeitsrechts infrage kommen. Auch auf die ihnen in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen kann sich der Anwendungsbereich des kirchlichen Arbeitsrechts erstrecken. In Abhängigkeit von der untersuchten Rechtsordnung sind dabei freilich unterschiedliche Wertungen möglich. Universell gilt aber der Grundsatz, dass die Kirchen bzw. die ihnen zuzuordnenden Einrichtungen infolge des Abschlusses eines Arbeitsvertrags grundsätzlich an das staatliche Arbeitsrecht gebunden sind.


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