Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth
› § 3 AktG und GmbHG › II. Die Orientierung der beiden Gesetze am „Lebenszyklus“
1. Der Lebenszyklus einer unternehmenstragenden Kapitalgesellschaft
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1. Phase: Gründung = „Geburt“ der Kapitalgesellschaft
Hier geht es zunächst darum, die Einzahlung des von den Gesellschaftern mindestens vorab aufzubringenden Kapitals sicherzustellen und eine Satzung aufzustellen.[1] In der Satzung legen die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck (bei Unternehmen: Gewinnerzielung als Gesellschaftszweck) sowie den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft (Wie soll der Gewinnzweck verfolgt werden? Z.B. Produktion von LKW) fest. Der Aufstellung einer Satzung entspricht im Personengesellschaftsrecht der Abschluss des Gesellschaftsvertrages und bei der GmbH verwendet der Gesetzgeber auch noch den Begriff des Gesellschaftsvertrages, obgleich damit die Satzung gemeint ist. All dies muss (anders als bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) durch Eintragung in das Handelsregister publik gemacht werden.
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2. Phase: Verfolgung des gemeinsamen Zwecks = Organisationsverfassung der Gesellschaft = „Leben“ der Gesellschaft
Das Gesetz regelt, dass und wie Anteile an der Gesellschaft übertragen werden können, dass und wie das Kapital aufgebracht und erhalten wird, und vor allem, wie das Unternehmen der Gesellschaft geleitet wird.[2] Die Leitung im Sinne von konkreten Geschäftsführungsakten obliegt der Geschäftsleitung (Vorstand bzw. Geschäftsführer). Das Gesetz klärt, wie die Geschäftsleitung bestellt und abberufen werden kann, ihre Pflichten und Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen und den Einfluss der Gesellschafter auf die Geschäftsleitung.
Ferner muss geklärt werden, wie der Gewinn aus dem Unternehmen festgestellt und wofür er verwendet wird.[3] Die Gesellschafter üben ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung aus, so wie die gesellschaftsinterne Willensbildung funktioniert (namentlich durch Beschlussfassung).[4]
Der einmal geschlossene Gesellschaftsvertrag (die Satzung) kann später abgeändert werden. Gesellschafter können ausgeschlossen werden, das Kapital kann erhöht oder abgesenkt werden, Unternehmensverträge können geschlossen werden. Die Voraussetzungen für solche Grundlagenänderungen, insbesondere erforderliche Mehrheiten, müssen geklärt werden (vgl. z.B. § 179 AktG, § 53 GmbHG).
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3. Phase: Insolvenz oder Liquidation (oder Umwandlung bzw. Fusion) = „Sterben“ der Kapitalgesellschaft
Schließlich kann die Gesellschaft auch wieder enden. Grundsätzlich kann dies freiwillig durch Gesellschafterbeschluss geschehen, dann handelt es sich um den im Gesetz geregelten Fall der Auflösung[5] mit anschließender Liquidation. Oder aber die Gesellschaft war wirtschaftlich nicht erfolgreich. Dann wird ein Insolvenzverfahren durchgeführt. In beiden Fällen ist zu klären, wer für eventuelle Schulden aus der unternehmerischen Tätigkeit haftet.
2. Übersicht über AktG und GmbHG
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GmbHG | AktG | |
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Erste Phase: Gründung | §§ 1–12 GmbHG | §§ 23–53 AktG |
1. Sicherstellung der Einzahlung des | Stammkapitals: §§ 5, 7, 9–9c GmbHG (Man beachte jetzt jedoch die Vereinfachung durch § 5a GmbHG) | Grundkapitals: §§ 26, 27, 32–38, 52, 53 AktG |
2. Aufstellung einer Satzung (= Abschluss des Gesellschaftsvertrages) Inhalt: gemeinsamer Zweck (bei Unternehmen: Gewinnerzielung); Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft (z.B. Produktion von LKW) | §§ 2, 3 GmbHG | § 23 AktG |
3. Publizität | §§ 7–10 GmbHG, durch Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH | §§ 36–39 AktG durch Eintragung ins Handelsregister entsteht die Gesellschaft |
4. Verhinderung von Betrug durch die Gründer | gem. § 11 Abs. 2 GmbHG durch persönliche Haftung des Handelnden. | §§ 46–53 AktG |
Probleme der Vorgründungsgesellschaft und der Vor-GmbH werden erläutert in Band I, Rn. 694 ff., 698 ff. | ||
GmbHG | AktG | |
Zweite Phase: Verfolgung des gemeinsamen Zwecks und Organisationsverfassung | §§ 14–58f GmbHG | §§ 53a–261a AktG |
1. Übertragung der Gesellschaftsanteile | §§ 15–18 GmbHG (kompliziert) | § 68 AktG (einfach) |
2. Kapitalaufbringung und -erhaltung | §§ 19–28, 30–34 GmbHG (kompliziert) | §§ 54–75 AktG (noch komplizierter) |
3. Leitung des Unternehmens = Geschäftsführung | §§ 35, 44 GmbHG | Vorstand: §§ 76-94 AktG Aufsichtsrat: §§ 95–116 AktG |
– Zuständigkeit, Pflichten und Verantwortlichkeit der Organe | §§ 35, 43 GmbHG | Vorstand: § 76, § 93 AktG Aufsichtsrat: § 111, § 116 AktG |
– Einfluss der Gesellschafter auf das Management | §§ 37, 38 GmbHG | §§ 117, 119 Abs. 2, 83 Abs. 2 AktG |
– Bestellung und Abberufung der Organe (Sozialakt) | Geschäftsführer: §§ 6 Abs. 3 S. 2, 38, 46 Nr. 5 GmbHG | Vorstand: § 84 AktG Aufsichtsrat: §§ 95 f., 101, 103 f. AktG, |
– Rechte der Gesellschafter, insbesondere Willensbildung und Beschlussfassung | §§ 45–52 GmbHG Keine Regelung der Beschlussnichtigkeit | §§ 53a, 118–147 AktG, dazu komplementär Nichtigkeit/Anfechtbarkeit von Beschlüssen, §§ 241–255 AktG |
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