Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth
Teil 2 Die Organisation der Kapitalgesellschaft › § 3 AktG und GmbHG › III. Die wichtigsten beteiligten Personen (Organe)
III. Die wichtigsten beteiligten Personen (Organe)
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Eine Kapitalgesellschaft ist juristische Person. Juristische Personen sind rechtsfähig nur, weil und soweit der Gesetzgeber sie als Träger von Rechten und Pflichten anerkennt. Außerhalb der Grenzen ihres Heimatrechts besitzen sie keine „Wirklichkeit“ [6] (man kann eine juristische Person z.B. nicht einsperren, wenn ihr eine Straftat zuzurechnen ist). Hinter einer juristischen Person mögen natürliche Personen stehen (bei den Kapitalgesellschaften z.B. ihre Mitglieder) oder auch nicht (z.B. Stiftung = rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse). Jedenfalls kann die juristische Person, weil man sie nicht mit ihren Mitgliedern gleichsetzen darf, als bloßer Zurechnungsendpunkt („creature of the law“, juristische Abkürzung) nicht selbst handeln, sondern es kann ihnen nur das Handeln natürlicher Personen als eigenes Handeln zugerechnet werden.
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Jede Kapitalgesellschaft weist ein Mindestmaß an (rechtlicher) Organisation auf. Das kommt darin zum Ausdruck, dass sie als juristische Person gesetzlich vorgeschriebene Organe hat. Eine GmbH hat z.B. den Geschäftsführer als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan, jede Aktiengesellschaft hat einen Aufsichtsrat als Überwachungsorgan. Diese Organe haben nach dem Gesetz bestimmte Aufgaben innerhalb der Gesellschaft zu erfüllen. Die Organe (und damit die Organisation) bestehen unabhängig von der Frage, mit welchen (natürlichen) Personen sie besetzt sind. Eine Kapitalgesellschaft hat also Organe, auch wenn sie etwa durch das Ausscheiden natürlicher Personen momentan „nicht besetzt“ sind. Im Folgenden wird eine Übersicht über die vorhandenen Organe, ihre Besetzung und ihre Zuständigkeiten sowie über sonstige beteiligte Personen gegeben. Dies gehört zum Grundwissen über die Kapitalgesellschaften, das man sich einprägen sollte.
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GmbHG | AktG | |
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Gesellschafterversammlung | Gesellschafterversammlung | Hauptversammlung |
1. Einberufung (Berufung) | Durch Geschäftsführer, soweit nicht anders geregelt, §§ 49 ff. GmbHG, Folgen von Verstößen gegen die Einberufungsvorschriften: BGH II ZR 14/82 vom 7.2.1983, BGHZ 87, 1. | Durch Vorstand, §§ 83, 121–128 AktG |
2. Beschlussfassung und Stimmrecht | § 47 GmbHG | §§ 133 ff. AktG |
3. Anfechtung und Nichtigkeit von Beschlüssen, | (AktG analog) | §§ 241 ff. AktG |
4. Zuständigkeiten | ||
Grundentscheidungen der Gesellschaft, sog. Organisations- bzw. Sozialakte | Satzungsänderungen, §§ 53 ff. GmbHG, Liquidation, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, Fusion, §§ 13 Abs. 1, 50 Abs. 1 UmwG, Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (Unternehmensverträge): BGH II ZB 7/88 vom 24.1.1988, BGHZ 105, 324 | Satzungsänderungen §§ 119 Abs. 1 Nr. 5/6, 179, 182 ff. AktG, Liquidation, §§ 119 Abs. 1 Nr. 8, 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG, Verkauf des gesamten Gesellschaftsvermögens, § 179a AktG, Fusion, §§ 13 Abs. 1, 50 Abs. 1 UmwG, Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (Unternehmensverträge): § 292 Abs. 1, 2 AktG. |
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung (Sozialakt)? | Ja, § 46 Nr. 5 GmbHG | Nein, Sache des Aufsichtsrates (§ 84 AktG), HV wählt nur Aufsichtsrat nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG |
Einforderung der Einlagen? | Ja, §§ 46 Nr. 2, 26 Abs. 1 GmbHG | Nein, Vorstandssache gem. § 63 I AktG |
Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung? |
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