Ja, § 37 Abs. 1 GmbHG, auch im Falle einer mitbestimmten GmbH: BGH II ZR 33/83 vom 14.11.1983, BGHZ 89, 48
Nein, §§ 76, 119 Abs. 2 AktG
Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung?
Ja, § 46 Nr. 6 GmbHG
Nein, Aufsichtsratsaufgabe nach § 111 AktG
Entlastung der Geschäftsführung?
Ja, § 46 Nr. 5 GmbHG BGH II ZR 165/84 vom 20.5.1985, BGHZ 94, 324
Ja, §§ 119 Abs. 1 Nr. 3, 120 AktG (aber ohne Haftungsfolgen, siehe § 120 Abs. 2 S. 2 AktG)
Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Geschäftsführung oder Gesellschafter
Ja, § 46 Nr. 8 GmbHG
Nein, Sache des Aufsichtsrates, des Vorstands, der Gläubiger oder einzelner Aktionäre, HV kann aber ggf. verzichten nach § 93 Abs. 4 AktG
Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb?
Ja, § 46 Nr. 7 GmbHG
Nein, Sache des Vorstands
Geschäftsführung
1. Zahl und persönliche Anforderungen
Geschäftsführer § 6 GmbHG; Sondervorschriften für Arbeitsdirektor bei mitbestimmter GmbH §§ 33 Abs. 1 S. 1 MitbestG, 13 Abs. 1 S. 1 Montan-MitbestG
Vorstand § 76 Abs. 2, 3 AktG, Sondervorschriften für Arbeitsdirektor bei mitbestimmter AG: § 33 MitbestG, § 13 Abs. 1 S. 1 Montan-MitbestG
2. Bezüge
(Gesellschafterversammlung)
§ 87 AktG
3. Geschäftsführungsbefugnis
Grundsatz der unbeschränkten Geschäftsführungsbefugnis, Schranken auf Grund von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung: § 37 Abs. 1 GmbHG
Immanente Schranken: BGH II ZR 56/82 vom 5.12.1983, NJW 1984, 1461
Grundsatz der unbeschränkten Geschäftsführungsbefugnis § 76 AktG, Schranken auf Grund von Satzung, Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats: §§ 82 Abs. 2,83 Abs. 2 GmbHG
Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis durch mehrere Geschäftsführer:
Je nach Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder wie bei AktG
–
Kontrolle und Überwachung des Vorstandes § 111 AktG
–
Bestellung des Vorstandes § 84 Abs. 1 AktG
–
Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstand, § 112 AktG
–
Nicht Geschäftsführung (vgl. § 111 Abs. 4 S. 1 AktG)
3. Haftung
Je nach Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder wie bei AktG
§§ 116,93 AktG
Sonstige Beteiligte
–
Gläubiger der Gesellschaft
–
Aufsichtsbehörden (BAFin, BKartA)
–
Wirtschafts-, Abschluss-, Sonderprüfer (Prüfung + Sonderprüfung in der AG, Bilanzrecht)
Nach § 76 AktG entscheidet der Vorstand. Die Hauptversammlung (HV) kann nur entscheiden, wenn der Vorstand das will (§ 119 Abs. 2 AktG). Der Aufsichtsrat kann nach § 111 Abs. 4 AktG zwar bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen, aber nicht selbst die Geschäfte führen. Die so gezogene Grenze zwischen der geforderten Überwachung einerseits, die bis hin zu einem Veto bei einzelnen Geschäften reichen kann, und der nicht erlaubten Geschäftsführung andererseits ist aber fließend: der AR hat ja immerhin die Möglichkeit, den Vorstand nicht mehr wiederzubestellen, wenn ihm seine Geschäftsführung