Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts - Dennis  Bock


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ähnliche Bestimmung. Das ALR enthielt eine Vielzahl von Deliktstypen, die durch keine klare Systematik aufeinander abgestimmt waren, was in der Rechtsanwendung häufig für Verwirrung sorgte.[47] Um dem entgegenzuwirken wurden im Laufe der Jahre zahlreiche ergänzende Edikte und Verordnungen erlassen.[48] Maßgebliche Vorschrift zur Konkretisierung des Diebstahls war § 22 der Circularverordnung wegen Bestrafung der Diebstähle und anderer Verbrechen vom 26. Februar 1799.[49] Dort hieß es: „Als Räuber wird derjenige bestraft, der um einen Diebstahl zu begehen, einen oder mehrere Menschen durch Schläge oder durch Binden […] oder sonstige Misshandlungen abhält, die beabsichtigte Entwendung zu verhindern oder sich des Täters zu bemächtigen.“ In der Praxis wurde die Verordnung auch für Fälle herangezogen, in denen es erst nach Vollendung des Diebstahls zu einer Gewaltanwendung gekommen war.[50] Diese Auslegung ging nicht mit dem Wortlaut konform, der sich mit dem Passus „um einen Diebstahl zu begehen“ explizit auf den Zeitpunkt vor Vollendung des Diebstahls bezog. Dass man trotzdem an der Anwendung festhielt, zeigte die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung.

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II. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

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