Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock
der Sicherungsverwahrung, das Vorbehalten der Anordnung (§§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 S. 1 und 2, 66a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), nicht aber die Führungsaufsicht (§ 256 StGB) in Betracht. Das Kraftfahrzeug kann nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden.
a) Verhältnis zur räuberischen Tat
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Bei Teilidentität zwischen den Ausführungshandlungen des § 316a StGB und den (folgenden) Raubdelikten besteht zur Klarstellung, dass das intendierte Raubdelikt auch verwirklicht wurde, Tateinheit.[653] Fallen § 316a StGB und die Bezugstat auseinander, liegt regelmäßig Tatmehrheit vor.[654] Streitig ist das Verhältnis zum nur versuchten räuberischen Delikt. Die wohl h.M. geht davon aus, dass der Versuch der Bezugstat hinter den vollendeten § 316a StGB zurücktritt.[655] Überzeugender erscheint es jedoch, aus Klarstellungsgründen auch hier Idealkonkurrenz anzunehmen, da zur Vollendung des § 316a StGB die Raubtat noch nicht einmal in das Versuchsstadium gelangen muss.[656] Unstreitig ist Idealkonkurrenz anzunehmen, wenn der Raubversuch nach den §§ 250 f. StGB qualifiziert ist.[657] Tritt die schwere Folge des § 316a Abs. 3 StGB ein, wird § 251 StGB verdrängt.[658]
b) Verhältnis zu sonstigen Delikten
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§ 316a StGB tritt wegen der eigenständigen Schutzrichtung[659] überdies in Idealkonkurrenz mit der Freiheitsberaubung,[660] dem erpresserischen Menschenraub und der Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB),[661] den Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB),[662] den Tötungsdelikten (§§ 211 f. StGB),[663] den Straßenverkehrsdelikten der §§ 315b, 315c StGB[664] sowie Trunkenheit in Verkehr (§ 316 StGB), der Vergewaltigung (§ 177 StGB),[665] Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)[666] und Verstößen gegen das Waffengesetz[667].[668]
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 31 Raubähnliche Delikte › E. Rechtsvergleich
E. Rechtsvergleich
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Außerhalb der (räumlichen) Grenzen des deutschen Strafgesetzgebers stellt sich ebenfalls die Frage nach der generellen Anerkennung bzw. der rechtlichen Ausgestaltung des räuberischen Diebstahls. Wie ein Blick beispielsweise in das englische Recht zeigt, kennen nicht alle Rechtsordnungen den räuberischen Diebstahl, der im deutschen Recht als delictum sui generis (raubähnlicher Sondertatbestand) ausgestaltet ist.[669] Um diese hierzulande in § 252 StGB kriminalisierte Gewalt oder Drohung dennoch zu erfassen, lässt sich in der Folge die Tendenz feststellen, den Vollendungszeitpunkt für den Raubtatbestand möglichst weit hinauszuschieben.[670] Das französische Recht erfasst den räuberischen Diebstahl dadurch, dass das Tatbestandsmerkmal „Gewalt“ in zeitlicher Hinsicht vor, während oder nach der Tat erfüllt werden kann (vgl. Art. 311-4 Code pénal: „accompagne ou suivi de violences“).[671] Doch auch wenn der räuberische Diebstahl grundsätzlich anerkannt wird, ergeben sich unterschiedliche Ausgestaltungen. So erkennt etwa der italienische Codice penale den räuberischen Diebstahl an und unterscheidet hierfür den eigentlichen Raub (rapina propria) und den uneigentlichen Raub (rapina impropria), der dem deutschen räuberischen Diebstahl im Wesentlichen gleichkommt.[672] Dabei wird allerdings, anders als im deutschen Recht, nicht nur Handeln in Besitzerhaltungs-, sondern auch in Verdeckungsabsicht erfasst.[673] Hinsichtlich der Strafdrohung für den räuberischen Diebstahl ist das österreichische StGB von Interesse. Denn wird im italienischen, französischen und schweizerischen Recht auf dieselbe Rechtsfolge wie beim Raubtatbestand rekurriert, wird im österreichischen Recht auf eine mildere Strafdrohung abgestellt. Dies rechtfertige sich aus der Erwägung, dass der Täter die Raubmittel nicht von vornherein planmäßig zum Stehlen einsetze, sondern sich die Gewaltanwendung typischerweise aus der Situation für den Täter überraschend ergebe.[674]
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Bei dem Sondertatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB handelt es sich, soweit ersichtlich, um eine Besonderheit des deutschen Strafgesetzbuches. Fälle des § 316a StGB, in denen es zur Verwirklichung der Bezugstat kommt, können von ausländischen Rechtsordnungen unter Umständen von strafverschärfenden Vorschriften erfasst werden. Art. 140 des schweizerischen Strafgesetzbuches enthält beispielsweise eine Qualifikation für den Fall, dass der Räuber „durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.“ Der spanische Código penal sah in Art. 506 a.F. vor, dass die für den Raub vorgesehene Strafe in ihrem Höchstgrad verhängt werden sollte, wenn der Raub „durch Überfall auf einen Eisenbahnzug, ein Schiff, Flugzeug, Automobil oder ein anderes Fahrzeug“ begangen wurde.[675] Die den Raub heute regelnden Art. 237 ff. kennen diesen Fall jedoch nicht mehr. Wird die Bezugstat hingegen nicht verwirklicht, können räuberische Angriffe auf Kraftfahrer von den meisten ausländischen Rechtsordnungen nur über eine Versuchsstrafbarkeit erfasst werden. Eine Ausnahme macht das japanische Strafgesetzbuch, das in Art. 237 bereits denjenigen bestraft, der einen Raub vorbereitet und damit allgemein die Strafbarkeit vorverlagert (ähnlich dem § 30 StGB).
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 31 Raubähnliche Delikte › Ausgewählte Literatur
Ausgewählte Literatur
Baur, Alexander | Überlegungen zu einer schutzgutbezogenen Interpretation des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, NZV 2018, 103 ff. |
Bosch, Nikolaus | Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) – Anmerkungen zu einer ungeeigneten Norm, Jura 2013, 1234 ff. |
v. Danwitz, Klaus-Stephan | Zur Begriffsbestimmung des Mitfahrers als taugliches Tatobjekt i.S.d. § 316a StGB, NZV 2002, 551 ff. |
Dehne-Niemann, Jan | Räuberischer Diebstahl eines nicht beutebesitzenden Vortatmittäters?, NStZ 2015, 251 ff. |
Duttge, Gunnnar/Nolden, Waltraud | Die rechtsgutorientierte Interpretation des § 316a StGB, JuS 2005, 193 ff. |
Geppert, Klaus | Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB), Jura 1995, 310 ff. |
Große, Christina | Einfluß der nationalsozialistischen Strafgesetzgebung auf das heutige StGB am Beispiel des § 316a StGB. Zugleich Besprechung von BGH, NStZ 1993, 540, NStZ 1993, 525 ff. |
Grünauer, Manfred | Das Verbrechen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, 1970. |
Haas, Volker | Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls als Beispiel für die fragmentarische Natur des Strafrechts, FS Maiwald, 2010, S. 145 ff. |
Hübsch, Markus | Der Begriff des Angriffs in § 316a StGB, 2007. |
Ingelfinger, Ralph
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