Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock
die Beugung der Willensfreiheit durch Nötigung im Vordergrund.[470] Nach den vorgenannten Kriterien ist zwischen den einzelnen Fallgruppen zu differenzieren: Das Vortäuschen einer Autopanne, das Gerieren als Anhalter oder sonst „schlicht täuschendes Verhalten“ wird nicht ausreichen, um einen Angriff auf die Entschlussfreiheit zu bejahen. Das Aufstellen falscher Halteschilder, das Vortäuschen eines Unglücksfalls mit Personenschaden oder einer Polizeikontrolle[471] sowie die Herbeiführung eines Rotlichtes bei einer Ampelschaltung[472] können als eine Art „psychische Autofalle“ aufgrund der Fremdbestimmtheit des Verhaltens erfasst werden. Die Vergleichbarkeit mit einer physischen Autofalle (Sperrung der Straße mit einem physisch unüberwindbaren Hindernis) ist dann gegeben.
aa) Allgemein
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Die Tatbestandsmerkmale Führer eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer umschreiben zunächst eine Eigenschaft des Tatopfers. Zudem ist erforderlich, dass diese Eigenschaft genau zum Zeitpunkt der Verübung des Angriffs vorliegt, sodass auch die Tatsituation beschrieben wird.
bb) Kraftfahrzeug
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Kraftfahrzeuge sind durch Maschinenkraft angetriebene, nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 StVG, § 248b StGB),[473] die dem Transport von Menschen, Tieren oder Gütern dienen.[474] Straßenbahnen sind keine Kraftfahrzeuge, da sie an Gleise gebunden sind.[475] Zu den Kraftfahrzeugen gehören sowohl Vier-, Drei- und auch Zweiräder, sofern sie mit Motorkraft fortbewegt werden (z.B. Mofas,[476] Fahrräder mit elektronischen Antrieb). Ausgenommen sind damit einfache Fahrräder. Schwierigkeiten bestehen bei der Handhabung von zunehmend automatisiert fahrenden (autonomen) Fahrzeugsystemen. Hier entstehen Auslegungsprobleme sowohl beim Führer- als auch zum akzessorischen Mitfahrerbegriff (Rn. 120). Maßgeblich ist wohl der Grad der Automatisierung.[477] Bei rein autonomen Fahrzeugsystemen müsste man schon überlegen, sie im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Tatbestand des § 316a StGB insgesamt herauszunehmen, da sich jedenfalls bei komplett extern gesteuerten Fahrzeugen eine straßenverkehrstypische Gefahrenlage nicht realisiert und bei einem Raubangriff nur Individualrechtsgüter tangiert werden. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da i.d.R. entweder keine Führereigenschaft oder jedenfalls kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vorliegen.
cc) Führer eines Kraftfahrzeugs
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Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.[478] Erforderlich ist nach h.M. lediglich, dass das Fahrzeug in Betrieb genommen wurde, nicht aber, dass es sich in Bewegung befindet.[479] Insoweit wird nicht an den (engeren) Begriff des Führens in anderen Verkehrsdelikten wie §§ 315c, 316 StGB[480] angeknüpft.[481] Damit ist Führer eines Kraftfahrzeugs zunächst derjenige, der ein sich in Bewegung befindendes Fahrzeug steuert.[482] Befindet sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist.[483]
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Beim Aufenthalt in haltenden Fahrzeugen ist nach der Rspr. zwischen einem verkehrsbedingten und einem nicht verkehrsbedingten Halt zu unterscheiden.[484] Bei einem verkehrsbedingten Halt, bei dem der Fahrer seine Aufmerksamkeit weiter auf das Verkehrsgeschehen richten muss, steht der Fortsetzungsvorgang unmittelbar bevor (z.B. bei einer Ampel, vor einer Bahnschranke oder im Stau).[485] Unbeachtlich soll sein, ob der Motor läuft oder nicht.[486] Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt sei das Führen nur dann zu bejahen, wenn das Opfer mit Betriebs- und Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.[487] Indiz hierfür sei ein laufender Motor.[488] Ist der Motor ausgeschaltet, sollen weitere verkehrsspezifische Umstände erforderlich sein.[489] Damit ist nach Abschluss der Fahrt, z.B. nach einem Hinlocken an einen einsamen Ort, die Führereigenschaft beendet.[490] Führer ist nach der Rspr. jedenfalls nicht (mehr), wer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet.[491]
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Diese auch von Zufälligkeiten abhängige Unterscheidung mit ihrem Schematismus (anlassbezogene „Motor ein/Motor aus-Lösung“), für die aber eine gewisse forensische Praktikabilität streitet, ist in der Literatur zu Recht auf Kritik gestoßen.[492] Von einigen Autoren wird unter Orientierung an dem Begriff des Führens in anderen Straßenverkehrsdelikten wie §§ 315c, 316 StGB vorgeschlagen, dass das Fahrzeug sich bei fehlender Bewegung zumindest in Betrieb befinden müsse.[493] Zudem sei bei einer rechtsgutsbezogenen Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu berücksichtigen, dass nach h.M. gleichrangig auch die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt sei.[494] Das würde aber dazu führen, dass auch bei einem verkehrsbedingten Halt bei ausgeschaltetem Motor die Führereigenschaft zu verneinen wäre. Zudem lässt sich die Parallelität nicht einfach begründen: Bei dem „Führer“ i.S.d. § 316a StGB geht es um eine Eigenschaft des Tatopfers, bei dem „Führen“ i.S.d. §§ 315c, 316 StGB um die Tathandlung des Täters.[495]
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Nach anderer Ansicht muss im Hinblick auf die angestrebte teleologische Restriktion des Tatbestandes wieder stärker auf den „funktionalen Zusammenhang zwischen der Verübung des Angriffs und den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs“ und damit nicht primär auf die „straßenverkehrsrechtlich aufgeladene ‚Führereigenschaft‘“[496], sondern auf das „Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ als „sedes materiae“[497] abgestellt werden.[498] Danach ist die Führereigenschaft nur ein erster grober Filter, um jene Fallgestaltungen auszuscheiden, die in deutlichem zeitlichem Abstand der eigentlichen Teilnahme am Straßenverkehr vor- oder nachgelagert sind.[499] Hier wird vorgeschlagen, auf die Abgrenzung zwischen Halten und Parken nach § 12 Abs. 2 StVO zurückzugreifen.[500] Diese Abschichtung erscheint sachgerecht und vermeidet eher zufällige Ergebnisse, wie die in der Literatur[501] genannten Beispiele (Anhalten und Abstellen des Motors, um einen Handyanruf entgegenzunehmen oder sich des Wegs zu vergewissern) veranschaulichen: Es ist nicht überzeugend, hier die Führereigenschaft zu verneinen; maßgeblich ist für die Strafbarkeit nach § 316a StGB vielmehr, ob der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Fahrer, die kurzfristig nicht verkehrsbedingt anhalten (und nicht parken), sind genauso schutzwürdig, wie ein mit den Betriebsvorgängen eines Fahrzeugs befasstes Opfer.[502]
dd) Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs
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Mitfahrer ist jeder weitere Fahrzeuginsasse, soweit und solange das Kraftfahrzeug von einer anderen Person i.S.d. vorstehenden Grundsätze geführt wird.[503] Der Begriff des Mitfahrers ist akzessorisch auszulegen, sodass die Mitfahrereigenschaft endet, wenn das Kraftfahrzeug nicht mehr geführt wird.[504] Unerheblich ist, ob die Mitfahrt freiwillig war oder durch Täuschung oder Nötigung erzwungen worden ist.[505] Wer sich zu Fuß außerhalb des Kraftfahrzeugs befindet, ist kein Mitfahrer.[506] Strittig ist, ob auch der Transport außerhalb des Fahrzeuginnenraums die Mitfahrereigenschaft begründen kann.[507] Relevanz hat die Streitfrage insbesondere für die Fälle des Transports im Laderaum oder des sog. Autosurfings. Dies ist zu bejahen, da auch diese Personen gerade wegen ihrer Teilnahme am Straßenverkehr leichter Opfer eines Angriffs werden können und somit hinreichend schutzbedürftig sind.[508] Dabei ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Täter hier die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt hat (Rn. 122 ff.).
ee)