Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts - Dennis  Bock


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entgegen, da § 252 StGB keinen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue kennt.[346]

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      Gegen den Täter kann die Sicherungsverwahrung angeordnet oder deren Anordnung vorbehalten werden (§§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 S. 1 und 2, 66a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Schließlich besteht die Möglichkeit, nach § 256 StGB Führungsaufsicht anzuordnen.

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e) Konkurrenzen

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