Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha


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      BGHZ 146, 264 (267 f.); Uhlenbruck in: Uhlenbruck, InsO, § 19 Rn. 10 m.w.N.; eine in der Handelsbilanz ausgewiesene Überschuldung hat allenfalls indiziellen Charakter, vgl. BGH NZI 2001, 300.

       [146]

      MK-InsO-Drukarczyk § 19 Rn. 87; maßgebend sind die Liquidationswerte, nicht die fortgeführten Buchwerte, BGHZ 125, 141 (146); OLG Hamburg BB 1981, 1441; hierzu auch Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 60 m.w.N.

       [147]

      BGHZ 119, S. 201 (214); BGH NJW 1987, 2433.

       [148]

      Uhlenbruck in: Uhlenbruck, InsO, § 19 Rn. 10; MK-InsO-Drukarczyk § 19 Rn. 87 m.w.N. Da der tatsächlich erzielbare Erlös bei Verwertung ermittelt werden soll, sind (entgegen § 248 Abs. 2 HGB) auch originäre, immaterielle Werte, die nicht bilanzierbar, aber verwertbar sind, zu berücksichtigen, Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 62.

       [149]

      BT-Drucks. 12/2443, S. 115; ebenso BGH NJW 1987, 2433; NJW 1983, S. 676 (677).

       [150]

      BGHZ 146, 264 (Formulierung in Leitsatz lit. a): „Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen sind, soweit für sie keine Rangrücktrittserklärungen abgegeben worden sind, in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivieren“.

       [151]

      BGHZ 31, 258 (272): „Während zur Überschuldung gehört, dass die echten Passivposten, also die Passiva unter Weglassung des Stammkapitals, die Aktiva übersteigen“; Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 66 m.w.N.

       [152]

      Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 52.

       [153]

      Die Prüfung ist mit erheblichen subjektiven Elementen und Unsicherheiten verbunden. Die bloße Hoffnung auf Fortführung genügt nicht; vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 157; krit. insoweit Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 19: „Das prognostische Element wird nicht selten vom Prinzip Hoffnung gespeist“.

       [154]

      D.h., ob die Fortführung objektiv Erfolg verspricht, Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 55.

       [155]

      FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 21.

       [156]

      Wegner in: Achenbach/Ransiek, 7. Teil, 1 Rn. 60.

       [157]

      So BGHZ 126, 181 (199), wobei nicht auf nachträgliche Erkenntnisse, sondern auf den damaligen Beurteilungshorizont abzustellen ist: „Hierbei ist dem Geschäftsführer ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen“.

       [158]

      FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 21; dokumentierter Ertrags- und Finanzplan, ggf. unter Heranziehung sachverständiger Hilfe; vgl. auch Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 56 m.w.N.

       [159]

      Zuwendungen/Hilfen Dritter sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 55.

       [160]

      § 19 Abs. 2 InsO.

       [161]

      R. Wimmer NJW 1996, 2546 (2547); zum Streitstand FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 22 m.w.N.

       [162]

      Dieser kann auch in Abhängigkeit der betroffenen Branche variieren, FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 22; zustimmend auch Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 53.

       [163]

      FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 6; Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 51; Wegner in: Achenbach/Ransiek, 7. Teil, 1 Rn. 58.

       [164]

      FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 6.

       [165]

      BGHZ 119, S. 201 (213 f.); ebenso BGH NJW 1995, 1739 (Formulierung in Leitsatz 8).

       [166]

      BT-Drucks. 12/7302, S. 157 (Hervorhebung nicht im Original).

       [167]

      Die ab dem 1.1.2011 wieder gilt, vgl. Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 FMStG, BGBl. I 2008, 1989.

       [168]

      So auch die Beschlussempfehlung des Rechtssausschusses des Deutschen Bundestages vom 19.4.1994, BT-Drucks. 12/7302, S. 157; ebenso FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 19; Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 51 (Fn. 93), mit dem zutreffenden Hinweis, sollten die Zerschlagungswerte ausnahmsweise höher sein als die going-concern-Werte (was praktisch nur sehr selten vorkäme), seien diese anzusetzen.

       [169]

      Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 51.

       [170]

      FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 6a, 19.

       [171]

      Im Hinblick auf die Prüfungsreihenfolge ist nach dieser Fassung auch nicht zwingend mit der Prüfung der Überschuldung zu beginnen; es ist ebenso vertretbar, die Frage der Fortführungsprognose vornan zu stellen und erst im Anschluss den entsprechenden Wertansatz (Zerschlagungs- oder Fortführungswerte) zu wählen, Gruber in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 7 Rn. 52; a.A. wohl FK-InsO-Schmerbach § 19 Rn. 6b.

       [172]


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