Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha
und weiterer Maßnahmen, die „Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu gewährleisten und das Finanzsystem zu stabilisieren“, um Wachstum und Beschäftigung in Deutschland zu bewirken, vgl. BT-Drucks. 16/10600, S. 15; hierzu K. Wimmer jurisPR-InsR 22/2008, Anm. 5.
BT-Drucks. 16/10600, S. 21.
Die Schnelligkeit des Verfahrens war ein „beispielloser gesetzgeberischer Kraftakt“, vgl. K. Wimmer jurisPR-InsR 22/2008, Anm. 5: 11.–12.10.2008 Erarbeitung des Gesetzentwurfs, 13.10.2008 Beratung des Gesetzentwurfs im Bundeskabinett, 17.10.2008 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag sowie Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung, 18.10.2008 Inkrafttreten.
K. Wimmer jurisPR-InsR 22/2008, Anm. 5.
Zur Begründung der Befristung im Rechtsausschuss K. Wimmer jurisPR-InsR 22/2008, Anm. 5.
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften, BGBl. I 2012, 2418.
Das „Kreditgeschäft“ der Banken ist dem Bereich der Fremdmittelfinanzierung zuzuordnen. Daneben werden regelmäßig auch Finanzierungsleistungen durch Eigenmittelfinanzierung angeboten; zum „Finanzierungsbereich“ insgesamt Tolkmitt Bankbetriebslehre, S. 148 ff.
Schwark ZHR 151 (1987), 325 (343); hierzu auch R. Fischer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, Einf Rn. 62; ders. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 125 Rn. 13.
Das Kreditgeschäft ist zugleich zentraler definitorischer Anknüpfungspunkt des (traditionellen und funktionsorientierten) ökonomischen sowie des juristischen Begriffsverständnisses vom Bankbetrieb, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG.
Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 193.
Lwowski/Wunderlich in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 75 Rn. 1.
Bereits Sichtermann MDR 1965, 697 (699); vgl. auch Claussen Bank- und Börsenrecht, § 1 Rn. 102; R. Fischer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, Einf. Rn. 62.
Siehe etwa den „Bericht des Wirtschaftsausschusses (16. Ausschuss) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen (etc.)“, BT-Drucks. III, 2563, S. 2 („Ruland-Bericht“).
§§ 13 bis 17 und 19 KWG i.V.m. der Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV („Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes“ vom 14.12.2006), BGBl. I 2006, S. 3065.
§ 18 KWG.
§ 25a KWG i.V.m. den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (in der Fassung vom 30.10.2007), Rundschreiben der BaFin, 5/2007 vom 30.10.2007 (Geschäftszeichen: BA 17-K 3106-2007/0010), veröffentlicht unter www.bafin.de.
MaRisk, BTO 1.2.5 (Behandlung von Problemkrediten).
MK-BGB-K.P. Berger Vor § 488 Rn. 1 m.w.N.; der Wortsinn des Begriffs Kredit bedeutet „Vertrauen haben“ und ist abgeleitet von dem Verb credere, vgl. hierzu nur Lwowski/Wunderlich in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 75 Rn. 1; ähnlich MK-BGB-K.P. Berger Vor § 488 Rn. 8: Der riskante Charakter der Darlehensgewährung ist „für die Prägung dieses Vertragstyps als Vertrauensverhältnis von besonderer Bedeutung“.
Vor allem die Unterscheidung: Konsumenten- und Betriebsmittelkredit.
In der Bankpraxis gelten Kredite mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten als kurzfristig, mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren als mittelfristig und darüber hinaus als langfristig.
Zur Darstellung der wichtigsten Unterscheidungskriterien Erne Bank- und Börsenrecht, § 5 Rn. 48; Lwowski/Wunderlich in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 75 Rn. 5 f.
Lwowski/Wunderlich in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 75 Rn. 5.
„Kreditvertrag“ ist im Unterschied zum Begriff „Darlehensvertrag“ kein Terminus des Schuldrechts (die Termini „Kredit“ und „Darlehen“ werden im Schrifttum dennoch häufig synonym gebraucht); der Darlehensvertrag ist das wirtschaftlich bedeutsamste Kreditgeschäft, vgl. Palandt-Weidenkaff Vor § 488 Rn. 1.
Der Darlehensvertrag ist seiner Rechtsnatur nach Verpflichtungsgeschäft (Konsensualvertragstheorie); der Wortlaut von § 488 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. „verpflichtet“ bedeutet die Abkehr des Gesetzgebers (SMG vom 26.11.2001, BGBl. I 2001, 2138) von der nach alter Rechtslage noch vertretenen Realvertragstheorie.
BGH NJW 2008, 1070; ähnlich MK-BGB-K.P. Berger Vor § 488 Rn. 6: „Gebrauchsüberlassungsvertrag“. Die rechtlichen Grundlagen des Gelddarlehensvertrags normieren die §§ 488–490 BGB, neu eingeführt durch das SMG vom 26.11.2001 (BGBl. I 2001, S. 2138). Die §§ 607 ff. BGB beinhalten danach (nur) noch Regeln für den Sachdarlehensvertrag, der praktisch (auch innerhalb des Kreditgeschäfts der Banken) ohne Bedeutung ist; zur „Zweigleisigkeit“