Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha
Danach sind Bankmitarbeiter berechtigt, über Geschäftskunden Bankauskünfte zu erteilen, wenn sich ein Auskunftsersuchen auf deren geschäftliche Tätigkeit bezieht[50] und „der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat“.[51] Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn eine anfragende Bank zur Vorbereitung einer Kreditvergabeentscheidung Auskunft über den möglichen Kreditkunden begehrt.[52]
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Bankauskünfte werden schriftlich erteilt.[53] Häufig sind Auskünfte, die Banken ihren Kunden erteilen oder in deren Interesse bei anderen Kreditinstituten einholen, inhaltlich durch eine besondere „Zurückhaltung“ gekennzeichnet. Die Auskunft soll „maßvoll, schonend und vorsichtig“ formuliert sein.[54] Dagegen beinhalten Auskünfte, die im Interesse einer Auskunft suchenden Bank erteilt werden, deutlich detailliertere Informationen. Generell enthalten Bankauskünfte „allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdig- und Zahlungsfähigkeit. Konkrete Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht“.[55] Bankauskünfte enthalten also (im Unterschied zu „SCHUFA-Auskünften“) eine Bewertung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen durch Mitarbeiter der Auskunft erteilenden Bank,[56] dagegen keine „ins einzelne gehende Angabe der zur Verfügung stehenden und berücksichtigten Informationsquellen“.[57] Prägendes Wesensmerkmal sind dementsprechend allgemeine, wertende Ausführungen zur aktuellen wirtschaftlichen Situation eines Bankkunden.[58] Die Auskunft wird auf Grundlage derjenigen Erkenntnisse erteilt, die Bankmitarbeiter aus der Geschäftsbeziehung heraus gewonnen haben.[59] Neben der Beurteilung der Kreditwürdigkeit, d.h. der Frage, „für welchen Betrag der Betroffene (noch) ohne Weiteres gut ist“,[60] trifft die Bank auch allgemeine Aussagen über die Geschäftsverbindung, die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen und dessen „Ruf“ im Geschäftsleben.[61]
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Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit und objektive Richtigkeit kann die Bankauskunft schon ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht beanspruchen.[62] Die Bankauskunft muss aber inhaltlich dem tatsächlichen, gegenwärtigen Informationsstand des Auskunft erteilenden Kreditinstituts entsprechen.[63] Darüber hinaus sind die Bankmitarbeiter nicht verpflichtet, ihrerseits zusätzliche verifizierende Ermittlungen anzustellen oder weitergehende Auskünfte einzuholen.[64] Bankauskünfte sind laufend einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Im Falle von Veränderungen der wirtschaftlichen Situation des Bankkunden sind sie entsprechend anzupassen.[65] In Ausnahmefällen ist eine „Nachtragsauskunft“ veranlasst.[66] In der wirtschaftlichen Krise des Bankkunden, insbesondere wenn nach den Erkenntnissen des Kreditinstituts Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen, enthält die Bankauskunft eine negative Wertung.[67] In diesem Fall wird die Bankauskunft durch ein Resümee wie: „Die finanziellen Verhältnisse erscheinen uns angespannt“, alternativ: „Wir raten zur Vorsicht“, abgeschlossen.[68]
Anmerkungen
Hopt in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 1 Rn. 1; ders. in: Baumbach/Hopt, HGB, (7) BankGesch, Rn. A/5. Gerade in älteren Entscheidungen findet sich vieler Orts ebenfalls die Bezeichnung „Geschäftsverbindung“: BGHZ 13, 198 (200); BGH WM 1967, 1077 (1078); BGH WM 1976, 630 (631).
Die geschäftliche Beziehung sei zudem vielfältig und vielschichtig, vgl. Hopt in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 1 Rn. 1; ders. in: Baumbach/Hopt, HGB, (7) BankGesch, Rn. A/5.
Claussen Bank- und Börsenrecht, § 1 Rn. 193. Auf diesem Gedanken beruhen ebenfalls die Regelungen der AGB-Banken. Gleiches gilt für die AGB-Sparkassen. Sie werden in der Regel sogleich, d.h. schon vor bzw. bei Abschluss des ersten Geschäfts, mit Geltung für die „gesamte Geschäftsverbindung“ einbezogen, soweit nicht eben ausnahmsweise der Wille des Bankkunden (a priori) eindeutig auf die Vornahme eines einmaligen (isolierten) Bankgeschäfts gerichtet ist (siehe Nr. 1 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken bzw. Nr. 1 Abs. 2 S. 1 AGB-Sparkassen); hierzu Hopt in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 1 Rn. 2.
Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, (7) BankGesch, Rn. A/6; ders. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 1 Rn. 15 ff.; Claussen Bank- und Börsenrecht, § 1 Rn. 194. Allein unter Verwendung des Begriffs „Bankvertrag“, allerdings ohne nähere Begründung noch in BGH BB 1953, 993; BGH WM 1974, 1127, (1129). Zu den weitergehend differenzierenden Ansichten hinsichtlich der Einordnung des allgemeinen Bankvertrags, insbesondere als Geschäftsbesorgungsvertrag, ausführlich und kritisch MK-BGB-H.P. Westermann Vor § 607 Rn. 15 f. (3. Aufl.); hierzu auch Schwark ZHR 151 (1987), 325 (329).
So ausdrücklich BGHZ 152, 114 (Formulierung Leitsatz a). Dies gelte auch dann, „wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis regeln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäfte nur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrages“ wären, vgl. BGHZ 152, 114 (Formulierung in Leitsatz b).
Dem rein faktischen (wirtschaftlichen) Tatbestand einer längerfristigen Geschäftsbeziehung ohne weiteres ein allgemeines übergeordnetes Vertragsverhältnis zu entnehmen, sei Fiktion, vgl. MK-BGB-K.P. Berger Vor § 488 Rn. 78 m.w.N. Es am Willen der Parteien, allein durch Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine bindende Rechtsfolge in Geltung zu setzen, vgl. Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 4. Ebenso BGHZ 152, 114 (115 und Formulierung in Leitsatz c); Kümpel Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 2.809. Zu dem könne die Geschäftsbeziehung – auch nach Ansicht der Befürworter der Lehre vom „Allgemeinen Bankvertrag“ – jederzeit beendet werden, so dass es an der erforderlichen rechtlichen Bindung, die Wesensmerkmal eines Vertrags ist, fehlt, Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 4; Kümpel Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 2.809.
Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, (7) BankGesch, Rn. A/7.
Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 5.
BGHZ 152, S. 114 (120); Kümpel Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 2.808 ff. Das Entstehen des gesetzlichen Schuldverhältnisses ist vom rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten vielmehr unabhängig.
Grundlegend Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 12 f.: „innerer Grund für die Annahme dieses Rechtsverhältnisses“; ähnlich Schwark ZHR 151 (1987), 325 (330): „typisierte Vertrauenshaftung aus beruflicher Gewährübernahme“; zustimmend Nobbe WM 2005, 1537 (1539); ähnlich der BGH im Rahmen der „Kirch-Entscheidung“, in welcher dieser die besondere Vertrauensbeziehung betont und in Bezug auf das Verhältnis zwischen Bank und Bankkunde hervorhebt: „Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter – auch das Vermögen – des anderen Teils