Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha


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Lebensumfeld, wie etwa Familienstand, etc., aufgenommen, vgl. Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (202).

       [35]

      Ziel ist insbesondere, die Aktualität des „Datenpools“ zu gewährleisten, BGH NJW 1984, 1889.

       [36]

      OLG Hamm WM 1989, 982; unzutreffende Informationen sind durch das übermittelnde Kreditinstitut zu widerrufen und durch die SCHUFA unmittelbar nach Kenntnisnahme von der Unrichtigkeit für die Auskunftserteilung zu sperren, BGH NJW 1984, 436; OLG Hamburg WM 1987, 418, zur unzulässigen Weiterverwendung von Daten unter dem Vorbehalt, dass Zweifel an der Richtigkeit bestehen.

       [37]

      Score (englisch: Punktwert).

       [38]

      Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 23.

       [39]

      Wahrscheinlichkeitsindex über mögliche Forderungsausfälle von Antragstellern oder Kunden auf Grund mathematisch-statistischer Methoden, die auch im Finanzwesen zur Risikosteuerung herangezogen werden, Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 25.

       [40]

      Der score-Wert ist als eine zusätzliche, abstrakte Information zu betrachten, die SCHUFA-Auskünfte ergänzt; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 23.

       [41]

      Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 12.

       [42]

      Andernfalls ist die Auskunftserteilung unzulässig, BGHZ 91, 233 (240).

       [43]

      Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 2. Ursprünglich wurden Informationen bezüglich einer Kreditvergabe an die gewerbliche Wirtschaft bzw. hinsichtlich sog. Investitionsdarlehen nicht erhoben. Zusätzlich bestand eine Obergrenze von 50.000 DM, vgl. hierzu Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (202).

       [44]

      SCHUFA Jahresbericht 2006 und 2010, veröffentlicht: www.schufa.de.

       [45]

      Nr. 2 Abs. 4 AGB-Banken. Die Limitierung des Adressatenkreises verhindert grundsätzlich, dass „Nichtkunden“ Bankauskünfte erhalten und soll einer übermäßigen Ausweitung und Kommerzialisierung des „Bankauskunftswesens“ entgegenwirken, Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 20, 24.

       [46]

      Claussen Bank- und Börsenrecht, § 3 Rn. 15; unter den Begriff der „Geschäftskundschaft“ werden in diesem Kontext juristische Personen und in das Handelsregister eingetragene Kaufleute subsumiert, d.h. insbesondere die AG, GmbH, KGaA, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und im Handelsregister eingetragene Kaufleute; nicht dagegen Privatkunden; zu letztgenannter Gruppe gehören in diesem Kontext auch Handwerker, Freiberufler und sonstige, nicht in das Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende.

       [47]

      § 346 HGB; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 18; ebenfalls Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 83.

       [48]

      Diese Erkenntnis soll durch die öffentliche Diskussion über die Neuordnung des Bankauskunftsverfahrens 1984 noch verstärkt worden sein, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 83.

       [49]

      Ebenfalls Nr. 3 Abs. 1 S. 2 AGB-Sparkassen.

       [50]

      Nr. 2 Abs. 3 S. 1 AGB-Banken; die Bank erteilt dagegen keine Auskünfte, wenn eine entsprechende Weisung des Kunden vorliegt, vgl. Nr. 2 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken. Bei Privatkunden nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung, Nr. 2 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken. Üblicherweise wird eine Anfrage dann mit dem Wortlaut: „Über Privatkunden erteilen wir nach allgemeiner Übung im Kreditgewerbe ohne Zustimmung des Kunden keine Auskunft“, abgelehnt, die bei dem Anfragenden keinen negativen Eindruck über die Bonität entstehen lässt; Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.53.

       [51]

      Und zudem kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen, Nr. 2 Abs. 3 S. 3 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 2 S. 2 AGB-Sparkassen.

       [52]

      Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 20.

       [53]

      Nr. 6 Abs. 1 der Grundsätze vom 1.5.1987. Danach soll die Erteilung nur in Ausnahmefällen fernschriftlich oder -mündlich erfolgen, wobei mündlich erteilte Auskünfte dokumentiert und regelmäßig schriftlich bestätigt werden sollen, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 106.

       [54]

      Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.55; Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 108.

       [55]

      Nr. 2 Abs. 2 AGB-Banken. Diese Formulierung basiert auf dem „Gemeinsamen Kommuniqué der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft und den Vertretern der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern über (datenschutzrechtliche) Voraussetzungen und die Grenzen des Bankauskunftsverfahrens“ vom 17.10.1984, „Gemeinsames Kommuniqué“, veröffentlicht in Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/30; hierzu ausführlich Weber Die Bank 1984, 530 ff. Gegenstand der Verhandlungen war gleichzeitig das „SCHUFA-Verfahren“, Thilo NJW 1984, 582. Für die Einzelheiten der formalen (technischen) Abwicklung der Bankauskunftserteilung gelten die „Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten“ vom 1.5.1987 (im Weiteren: „Grundsätze“), die zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes vereinbart wurden, veröffentlicht u.a. in ZIP 1987, 608; Geurts/Koch/Schebesta/Weber, Bankgeheimnis und Bankauskunft, Anh. VI.; hierzu ausführlich Weber Die Bank 1987, S. 324 ff.

       [56]

      Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski,


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