Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha


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      BGH WM 2001, 134 (Formulierung in Leitsatz 2).

       [58]

      Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 5: „bankspezifischer Einschlag“ der Bankauskunft. Entscheidend ist dabei der Kenntnisstand der jeweils Auskunft gebenden Stelle, nicht derjenige des Gesamtinstituts, Weber Die Bank 1983, 182 (184); Bruchner/Stützle Bankgeheimnis und Bankauskunft, S. 114. Siehe auch Nr. 7 S. 2 der Grundsätze vom 1.5.1987, wonach zusätzlich auch „keine Recherchen angestellt“ werden. Verfügen die Bankmitarbeiter nur über einen unvollständigen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Angefragten, so dass ein abschließendes „Bonitätsurteil“ nicht getroffen werden kann, ist dieser Vorbehalt bei der Auskunftserteilung deutlich zu machen; siehe auch Nr. 5 S. 1 der „Grundsätze“: „Bankauskünfte sollen allgemein gehalten sein“.

       [59]

      Zum Umfang der Erkenntnisse oben Rn. 53 ff.

       [60]

      Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/56. Diese Einschätzung ist im Übrigen regelmäßig Gegenstand einer konkreten Anfrage, vgl. beispielhaft Claussen, in Bank- und Börsenrecht, § 3 Rn. 20; zum Aufbau einer Bankauskunft Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 7.

       [61]

      Ausführlich Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 4. Gerade bei Auskünften zwischen Banken werden häufig „Schema-Auskünfte“, d.h. zum Zweck der Auskunftserteilung vorgedruckte Formulare verwendet, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 113; Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.56.

       [62]

      „Werturteile“ sind durch Elemente subjektiven Dafürhaltens geprägt und im Grundsatz dem Nachweis objektiver Richtigkeit gerade nicht zugänglich.

       [63]

      Nr. II 3 des „Gemeinsamen Kommuniqués“ in Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/30; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 5. Maßgeblich hierfür ist der (jeweils aktuelle) Erkenntnisstand, den die Bankverantwortlichen der laufenden Geschäftsbeziehung entnommen haben und auf den sie ihr „Urteil“ stützen wollen.

       [64]

      Nr. II 3 des „Gemeinsamen Kommuniqués“, in Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/30; sowie Nr. 7 der „Grundsätze“ in ZIP 1987, 608.

       [65]

      Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.192.

       [66]

      Eine Verpflichtung zur „Nachtragsauskunft“ ergibt sich nicht bereits bei jeder Veränderung; auch nicht schon dann, wenn die Bank auf Grund späterer Information nachträglich erfährt, dass die Auskunft unzutreffend war. Die Verpflichtung besteht nur in „evidenten Ausnahmefällen“, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 114; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 45, insbesondere, wenn die Auskunft schuldhaft fehlerhaft erteilt worden ist. Häufig wird vorsorglich in Bankauskünfte der Hinweis aufgenommen, dass Änderungen der Vermögensverhältnisse nur auf Grund neuer Anfrage mitgeteilt werden, Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.62.

       [67]

      Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.193.

       [68]

      Zu den gebräuchlichen Auskunftsformularen Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.194.

      Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge › C. Kündigungsrecht der Banken in der Krise als Voraussetzung der Kreditrückführung

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      Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche ZusammenhängeC › I. Ordentliche Kündigung

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