Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

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Kündigung häufig erst erwogen, wenn erkennbar wird, dass der Bankkunde wirtschaftlich außer Stande ist, den Nachbesicherungsanspruch in angemessener Frist zu erfüllen.[52]

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      Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche ZusammenhängeC › III. Kündigung im Insolvenzverfahren

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      Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche


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