Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha


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ist insoweit an § 314 Abs. 2 BGB angepasst, vgl. MK-BGB-K.P. Berger § 490 Rn. 53; ebenso Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen.

       [67]

      Nr. 19 Abs. 3 S. 2 (Spiegelstrich 3) AGB-Banken; hiervon abweichend Nr. 26 Abs. 2 S. 3 AGB-Sparkassen.

       [68]

      Insbesondere der Umstand, dass eine Darlehenskündigung betroffene Bankkunden in dieser Situation häufig besonders empfindlich trifft, bewirkt keine Restriktion des Kündigungsrechts.

       [69]

      Rümker KTS 1981, 493 (496 f.).

       [70]

      Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.70, 5.73 m.w.N.

       [71]

      Sofern der Bankkunde fällige Zins- und Tilgungszahlungen nicht erbringt oder eingeräumte Kreditlinien überschreitet OLG Köln ZIP 2002, 751.

       [72]

      Insbesondere auch, sofern der Betroffene angesichts einer wirtschaftlichen Krise die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert, vgl. BGH WM 1994, 838.

       [73]

      Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.79.

       [74]

      Die Ursache ist regelmäßig nicht etwa ein „Marktversagen“, Häuser in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 85 Rn. 24.

       [75]

      Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.79.

       [76]

      MK-InsO-Bitter § 41 Rn. 1: „Die Forderungen werden hierdurch von Anfang an im Verfahren wie fällige Forderungen berücksichtigt, jedoch gegebenenfalls der Höhe nach gemäß der Abzinsungsregelung in [§ 41]Abs. 2 [InsO] reduziert“; die Vorschrift soll hinsichtlich der Stellung der Gläubiger im Insolvenzverfahren Rechtsklarheit schaffen.

       [77]

      BT-Drucks. 12/2443, S. 124; Bitter NZI 2000, 399 f. Zugleich vereinfacht § 41 InsO die Abwicklung des Insolvenzverfahrens, vgl. BGH NJW 2000, 1408 (1409).

       [78]

      Hierzu gehören alle vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner begründeten einfachen Forderungen, MK-InsO-Bitter § 41 Rn. 4.

       [79]

      Umstritten ist nur, ob als gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch; hierzu bereits ausführlich oben Rn. 18 f.

       [80]

      MK-InsO-Bitter § 41 Rn. 7 m.w.N. Eine solche Vereinbarung ist für alle Kredtitformen als einzelvertragliche Vereinbarung möglich, Obermüller NZI 2001, 225 (226); Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, § 355 Rn. 23 m.w.N.

       [81]

      Das Insolvenzgericht kann etwa ein allgemeines Verfügungsverbot an den (potentiellen) Insolvenzschuldner erlassen oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen; das Gericht kann ebenfalls anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

       [82]

      Das Verfügungsverbot lässt den rechtlichen Bestand vertraglicher Vereinbarungen unberührt, verhindert indes sämtliche Erfüllungshandlungen des Schuldners diesbezüglich; Wittig DB 1999, 197 (198); Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.212, 5.221.

       [83]

      Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.213: „Das Kündigungsverbot, das in § 137 Abs. 2 des Regierungsentwurfs zur InsO noch enthalten war, hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags nicht in die endgültige Fassung der InsO übernommen“; der Gesetzgeber hat auf eine Vorschrift verzichtet, die vertragliche Auflösungsklauseln (für den Fall des Insolvenzantrags bzw. der Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Insolvenzverfahren) als unwirksam behandelt, bewusst verzichtet; eine solche Regelung begründete oder erhöhte die Gefahr für Unternehmen in der wirtschaftlichen Krise, keine Vertragspartner zu finden, die bereit sind, sich an einem Sanierungsversuch zu beteiligen, vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 170 (Die InsO kennt eine Kündigungssperre nur für Miet- oder Pachtverhältnisse, § 112 InsO).

       [84]

      Nr. 26 AGB-Sparkassen.

       [85]

      Dies gilt unabhängig davon, ob das Darlehen bereits valutiert ist oder nicht, siehe hierzu Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.213a.

      Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge › D. Zusammenfassung

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      Die Krise des Bankkunden gefährdet die Darlehensrückzahlung. Ziel der Bankverantwortlichen ist es, in dieser Situation auch dieses gesteigerte Risiko zu beherrschen und wirtschaftlichen Schaden von dem Kreditinstitut abzuwenden. Bankmitarbeiter prüfen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers aus diesem Grund fortlaufend. Detaillierte Informationen offenbaren nicht selten die „Bewegungen“ auf den Geschäftskonten des betroffenen Unternehmens. Bankverantwortliche verlangen darüber hinaus zur Bewertung des Kreditrisikos die Vorlage von Kreditunterlagen und ergänzende Auskünfte auch während der Kreditlaufzeit. Die Einzelheiten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bankkunden, die Bankmitarbeiter auf diese Weise aus der „Bankverbindung“ heraus gewinnen, begründen eine auch rechtlich „herausgehobene“ Qualität und Intensität dieser Geschäftsbeziehung.

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