Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha


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zwei weitere ergiebige Erkenntnisquellen: die Geschäftskonten des Unternehmens und übergebene Kreditunterlagen. Sofern ein Unternehmer seine Geschäftskonten bei dem betroffenen Institut als seiner „Hausbank“ unterhält, liefert der Einblick der Bankverantwortlichen in die Konten eine Vielzahl teilweise detaillierter Informationen. Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Verfassung, namentlich die Liquiditätslage, lässt nicht allein der Saldo der Konten zu. Von Interesse sind ebenfalls einzelne Kontobewegungen, d.h. erfolgte sowie nicht (mehr) durchgeführte (unterlassene) Transaktionen. Neben andauernden „Überziehungen“ von Konten, die weder saisonal bedingt noch durch andere, nachvollziehbare Umstände veranlasst sind,[15] weisen etwa ausbleibende oder verkürzte Zahlungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern[16] bzw. der sonstigen Personalkosten oder Steuern[17] auf wirtschaftliche Probleme hin. Dies gilt in besonderem Maß für Pfändungen in die Bankkonten durch andere Gläubiger. Den Bankmitarbeitern sind also eine Vielzahl von Indizien, die eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Bankkunden belegen, durch Einsicht in die Geschäftskonten häufig unmittelbar zugänglich. Vor allem Mitarbeiter der „Hausbank“ des betroffenen Unternehmens bemerken aus diesem Grund – häufig bereits sehr frühzeitig – erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise, regelmäßig auch deutlich vor den übrigen Geschäftspartnern (Gläubigern) des Bankkunden, denen vergleichbare „Einblicke“ fehlen.[18]

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      Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche Grundlagen, wirtschaftliche ZusammenhängeB › II. Externe Informationsquellen

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