Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha


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Vor § 283 Rn. 55; zustimmend Krause Ordnungsgemäßes Wirtschaften, S. 173; Moosmayer Auswirkungen der Insolvenzordnung 1999, S. 131.

       [45]

      LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 56: „Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft als Teil der Gesamtwirtschaft“; Schönke/Schröder-Heine Vorbem §§ 283 ff. Rn. 2 m.w.N.: „Schutz der Funktionsbedingungen der Kreditwirtschaft als Teil der Gesamtwirtschaft“; SK-StGB-Hoyer Vor § 283 Rn. 5 f.; Lackner/Kühl § 283 Rn. 1; Wegner in: Achenbach/Ransiek, 7. Teil, 1 Rn. 3; ähnlich auch BGH NStZ 2001, 485 (486), allgemein „überindividuelle Interessen“; BGH NJW 2003, 974: „Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft insgesamt“; Bittmann in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 12 Rn. 25: „schwerpunktmäßig der Kreditwirtschaft“; Bieneck in: Müller-Gugenberger/Bieneck, § 75 Rn. 96; offen gelassen SSW-StGB-Bosch Vor §§ 283 ff. Rn. 1.

       [46]

      Wegen der allgemein üblichen Fremdfinanzierung, SSW-StGB-Bosch Vor §§ 283 ff. Rn. 1; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 55 ff.; Moosmayer Auswirkungen der Insolvenzordnung 1999, S. 134.

       [47]

      Tiedemann ZRP 1975, 129 (133); ders. ZIP 1983, 513 (520); zur Frage der Methodik der Rechtsgutsbestimmung LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 54.

       [48]

      LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 54; kritisch hierzu Penzlin Strafrechtliche Auswirkungen der Insolvenzordnung, S. 32.

       [49]

      LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 57.

       [50]

      Im Einzelnen LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 57.

       [51]

      Zu dem wirtschaftlichen Zusammenhang siehe oben Rn. 38 ff.

       [52]

      Anders Moosmayer Auswirkungen der Insolvenzordnung 1999, S. 134.

       [53]

      Mit diesem zutreffenden weiten Kreditverständnis unter Einschluss des „Waren- und Dienstleistungskredits“ LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 54.

       [54]

      Zu diesem Zusammenhang Moosmayer Auswirkungen der Insolvenzordnung 1999, S. 134.

       [55]

      Krause Ordnungsgemäßes Wirtschaften, S. 178.

       [56]

      Penzlin Strafrechtliche Auswirkungen der Insolvenzordnung, S. 34 f.

       [57]

      Zum Sonderdeliktscharakter siehe ausführlich unten Rn. 115 ff.

       [58]

      Dannecker/Hagemeier in: Dannecker/Knierim/Hagemeier, Insolvenzstrafrecht, Rn. 43 f.: insbesondere „Sog- und Spiralwirkungen“.

       [59]

      NK-StGB-Kindhäuser Vor § 283 ff. Rn. 33: „schuldrelevanter Bezug zum Täter unklar“.

       [60]

      NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283 ff. Rn. 19, 33; offen gelassen Dannecker/Hagemeier in: Dannecker/Knierim/Hagemeier, Insolvenzstrafrecht, Rn. 43 f.

       [61]

      MK-StGB-Radtke Vor §§ 283 ff. Rn. 15; ähnlich kritisch SK-StGB-Hoyer Vor § 283 Rn. 6.

       [62]

      Penzlin Strafrechtliche Auswirkungen der Insolvenzordnung, S. 37.

       [63]

      NK-StGB-Kindhäuser Vor § 283 ff. Rn. 33.

       [64]

      Hierzu ausführlich unten Rn. 438 ff.

       [65]

      NK-StGB-Kindhäuser Vor § 283 ff. Rn. 33.

       [66]

      LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 57, mit der Einschränkung, dass ein Verstoß gegen die Anforderungen ordnungsgemäßer Wirtschaft nicht vorliegen dürfe. In diesem Fall wäre allerdings bereits aus diesem Grund die Strafbarkeit ausgeschlossen.

      Teil 3 Anwendungsbereich des Bankrotts in der Krise des Bankkunden – Schutzzweck und Reichweite der Krisenmerkmale › B. Krise des Bankkunden – bankrottstrafrechtliche Einordnung

      93

      Insolvenzdelikte im engeren Sinn erfassen (ganz überwiegend)[1] Tathandlungen während einer wirtschaftlichen Krise des betroffenen Unternehmens. Bankrott wird dementsprechend als „krisenbezogenes“ Delikt bezeichnet.[2] Der Begriff „Krise“ bildet im strafrechtlichen Zusammenhang[3] einen Oberbegriff für die in § 283 Abs. 1 StGB genannten Tatbestandsmerkmale: Überschuldung sowie eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit.[4] Eine Strafbarkeit wegen Bankrotts setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Tathandlung eines der alternativ benannten Krisenmerkmale vorliegt.[5] Erst nach Eintritt einer ökonomischen Krise, die den Grad eines der genannten Merkmale erreicht, erscheinen die vom Tatbestand geschützten Vermögensinteressen der Gesamtgläubigerschaft (in Zusammenschau mit der jeweils verwirklichten Bankrotthandlung) in einer Weise gefährdet, die Strafwürdigkeit begründet, damit eine strafrechtliche Sanktionierung rechtfertigt.[6]

      94

      Der Wortlaut von § 283 Abs. 1 StGB verwendet die Terminologie der Insolvenzeröffnungsgründe (§§ 17–19 InsO).[7] Es besteht insofern eine deutliche sprachliche Parallele. Dieser Umstand führt zu der Frage, ob die Identität der Begriffe ebenfalls zu einer übereinstimmenden – ggf. insolvenzrechtsakzessorischen – Auslegung Anlass gibt oder ob der abweichende sachliche Regelungszusammenhang


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