Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme


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wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen.[521] Ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren muss auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert werden.[522] Nach LG Lüneburg verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihr vierjähriges Kind, das auf einer öffentlichen Straße spielt, nur aus der Wohnung heraus und teilweise mit Unterbrechung von fünf Minuten beobachten und dadurch nicht verhindern, dass das Kind den Lack eines geparkten Kfz mit einem Stein zerkratzt.[523] Die Eigenhaftung des Kindes von Vollendung des siebenten bis zum 10. Lebensjahr ist in derartigen Fällen auch nicht nach dem 2. SchadÄndG ausgeschlossen, weil der Unfallbegriff (Plötzlichkeit) nicht erfüllt ist. Es kommt dann darauf an, ob das Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit in sein Tun hatte.

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      Ein nicht deliktsfähiges Kind braucht sich weder sein eigenes Verhalten noch das seiner Begleitperson im Verhältnis zum unfallbeteiligten Fahrer anrechnen lassen.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 21. Unterlassene Verwendung von Sicherungseinrichtungen und Mitverschulden des Verletzten (§§ 9 StVG, 254 BGB)

21. Unterlassene Verwendung von Sicherungseinrichtungen und Mitverschulden des Verletzten (§§ 9 StVG, 254 BGB)

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1. Unfallmechanismen, bei denen der Gurt eine Rückhaltewirkung entfalten kann, in erster Linie Frontalzusammenstöße, mit voller oder teilweiser Überdeckung. Sekundärkollisionen nach Auffahrunfällen sowie Unfälle, bei denen der Fahrer und andere Insassen hinausgeschleudert wurden, und
2. keine wesentliche Deformierung des vom Verletzten benutzten Teils der Fahrzeugzelle gegeben ist, und
3. Verletzungen des Kopfes und der oberen und unteren Extremitäten vorliegen.

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      Bei einem für die Verletzungen ursächlichen Verstoß gegen diese Sicherungspflicht haftet der Halter dem Kinde nach § 7 Abs. 1 StVG, der Fahrer nach § 823 Abs. 2 BGB.


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