Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme


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muss der Kraftfahrer den Vorrang des fließenden Verkehrs beachten. Wenn der Fahrer plötzlich die Tür öffnet, kann gegenüber diesem grob fahrlässigen Verhalten das Verschulden des Radfahrers zurücktreten.[439]

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      Für die Benutzung von Radwegen gilt gemäß § 2 Abs. 4 StVO: Eine Benutzungspflicht für Radfahrer besteht für durch Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnete rechts verlaufende Radwege bzw. für links verlaufende Radwege, wenn diese durch die genannten Zeichen für die Gegenrichtung freigegeben sind. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen, wenn sich diese baulich zweifelsfrei als Radwege darstellen. Sind beiderseits ausreichend breite Radwege vorhanden, darf ausnahmsweise der linke Radweg benutzt werden, wenn er durch Zeichen 237, 240 oder 241 freigegeben ist. Rechte Seitenstreifen dürfen benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen (§ 2 Abs. 4 S. 5 StVO). Linke in Einbahnstraßen-Richtung verlaufende Radwege werden durch Befahren in entgegengesetzter Richtung nicht „rechte“ Radwege nach § 2 Abs. 4 StVO. Ohne Verkehrszeichen 237 ist die Benutzung in dieser Richtung untersagt.

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