Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

Handbuch des Strafrechts - Robert Esser


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_d256af13-c688-546a-9be2-258b6906a8e4">B.Strafrecht in der Frühen Neuzeit8 – 17

      C.Gegenreaktionen und Aufbruch in eine neue Zeit18 – 27

       I.Kritik an den Hexenprozessen: Friedrich von Spee und die Cautio Criminalis18 – 22

       II.Hugo Grotius als Wegbereiter eines säkularen Strafrechtskonzepts23 – 27

      D.Aufklärung und Strafrechtsreform28 – 116

       I.Grundgedanken28 – 33

       II.England34 – 48

       1.Thomas Hobbes (1588–1679)34 – 40

       2.John Locke (1632–1704)41 – 47

       3.Bernard Mandeville (1670–1733)48

       III.Frankreich49 – 64

       1.Montesquieu (1689–1755)49 – 60

       2.Voltaire (1694–1778)61 – 64

       IV.Italien65 – 82

       1.Cesare Beccaria (1738–1794)65 – 79

       2.Gaetano Filangieri (1752–1788)80 – 82

       V.Deutschland83 – 109

       1.Vorläufer83 – 85

       2.Die Strafrechtsreformen Friedrichs II.86 – 92

       3.Karl Ferdinand Hommel (1722–1781)93 – 102

       4.Johann David Michaelis (1717–1791)103 – 109

       VI.Österreich110 – 116

      E.Die Reformdiskussion in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts117 – 124

      F.Kant125 – 129

      G.Feuerbach (1775–1833) und die Begründung der deutschen Strafrechtswissenschaft130 – 137

      H.Der Ertrag: Strafrechtsdenken in den Schranken von Humanität und Menschenrechten138 – 143

       Ausgewählte Literatur

      2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte§ 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung › A. Einleitung

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      Geistesgeschichtlich gesehen ist das Recht, zumal das Strafrecht, in aller Regel eine Reaktion auf die Erfahrung von Unrecht. Das Strafrecht Europas, das heute vom Gedankengut der Aufklärung bestimmt wird, lässt sich als Reaktion auf die dramatischen Unrechtserfahrungen mit dem Kriminalrecht der frühen Neuzeit deuten: fast unbeschränkte richterliche Willkür, eine damit einhergehende beispiellosen Verrohung der Strafrechtspflege und schließlich die Hexenverfolgungen des 16. und 17. Jahrhunderts, die nicht zuletzt auf eine fatale Verquickung von Theologie und Jurisprudenz zurückzuführen waren.

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      Bemerkenswert ist, dass sich das aufklärerische Denken teilweise mit älteren Denkmustern verbündete, so etwa mit den Vorstellungen eines Naturrechts, deren Wurzeln sich bereits in der Antike finden. Auch der Denktyp des Rationalismus wird vom Impetus der Aufklärung erfasst; der für das Recht wohl einflussreichste Vertreter dieser Richtung war Christian Wolff (1679–1754). Dagegen sind andere große Vertreter der Aufklärung


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