Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

Handbuch des Strafrechts - Robert Esser


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Aufklärer des 18. Jahrhunderts, allen voran Montesquieu (1689–1755) und Voltaire (1694–1778), lassen sich ebenfalls eher dem Empirismus zuordnen, obgleich bei ihnen die Erkenntnistheorie deutlich hinter die praktische Philosophie und die Rechtspolitik zurücktrat.

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      Bemerkenswert ist auch, dass die Philosophie der Aufklärung zwar in Frankreich gegen die „Herrschenden“, also Adel und hohen Klerus, gerichtet war, eine Konfrontation, die schließlich 1798 in der Französischen Revolution gipfelte. In anderen Ländern, etwa im Preußen Friedrichs II. (1740–1786), aber auch in Österreich unter Joseph II. (1765–1790), wurde die Aufklärung dagegen von den absolutistischen Fürsten mitgetragen und teilweise sogar gegen den Willen der Bevölkerung und vieler Intellektueller durchgesetzt.

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      Die großen Reformbewegungen im Strafrecht begannen in Preußen nach dem Machtantritt Friedrichs II. und damit sogar noch vor der Publikation von Montesquieus bahnbrechendem Werk „Vom Geist der Gesetze“ (1748). In den 60er Jahren des 18. Jahrhunderts nahm die Strafrechtsreform dann in ganz Europa Fahrt auf. Der Justizmord an dem Toulouser Hugenotten Jean Calas, einer der berühmtesten Strafrechtsfälle des 18. Jahrhunderts, führte nach dem Eingreifen Voltaires zu einer europaweiten Debatte über die Reform des Kriminalrechts. Zu ihren wichtigsten Ergebnissen gehört Cesare Beccarias (1738–1794) epochemachendes Werk „Über Verbrechen und Strafen“ (1764), welches bis heute zu den Grundtexten der Strafrechtsreform weltweit gehört.

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      2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte§ 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung › B. Strafrecht in der Frühen Neuzeit

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      Trotz der nach heutigen Maßstäben extremen Härte der von ihm geforderten Strafdrohungen und der Zeitgebundenheit seines durch und durch religiösen Welt- und Menschenbildes wird man Carpzov zugutehalten müssen, versucht zu haben, Strafrecht und Strafrechtspflege rational zu durchdringen, die Vielzahl der bereits entschiedenen Fälle zu strukturieren und Regeln für die Entscheidung künftiger Fälle aufzustellen.

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