Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Der BGH allerdings geht davon aus, dass trotz der Verwendung des gleichen Begriffs insoweit eine andere Bedeutung gelten soll,[43] d.h. die Bedeutungsreduzierung durch den Kontext der Verwendung an anderer Stelle scheitert daran, dass dem Begriff dort eine andere Bedeutung zugemessen wird: Der Senat selbst leitet dieses unterschiedliche Verständnis bei den Sexualdelikten aus einem Vergleich mit den Straftatbeständen des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger (die keinen entgegenstehenden Willen bilden können) ab; in der Literatur wird außerdem darauf abgestellt, dass beim Hausfriedensbruch ohne Weiteres Möglichkeiten einer wertungsärmeren Formulierung (z.B. „betreten“) bestanden hätten, die es bei Sexualdelikten nicht ohne Weiteres gebe.[44]

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      Eine zusätzliche Erweiterung der Bedeutung auf Grund der Systematik (oder auch eines anderen Kontextes) kommt zwar regelmäßig nicht gegenüber der weiten grammatischen Auslegung in Betracht, wohl aber gegenüber einer bereits durch andere Kontexte (scheinbar) reduzierten Lesart. Die Systematik kann dann zeigen, dass doch ein weiteres Verständnis überzeugender ist, obwohl auf den ersten Blick andere Gesichtspunkte für eine Einengung zu sprechen schienen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vergleich mit einer anderen Vorschrift ein Argument dafür liefert, dass ein bestimmter, durch ein engeres Verständnis ausgeschlossener Sachverhalt, offenbar doch vom Gesetz erfasst sein soll.

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In einem Fall zu § 311d StGB a.F. (jetzt § 311 StGB) röntgte ein Arzt seine Patienten exzessiv und ohne medizinische Indikation, jedoch mit tadellosen Geräten. Der BGH zog die Stellung der Norm im Abschnitt „gemeingefährliche Straftaten“ heran, um zu begründen, dass der Gesetzgeber Fälle, in denen gezielt nur eine Person gefährdet wird, nicht erfasst sehen wollte, sondern nur Konstellationen, in denen durch Handlungen des Täters „potentiell gefährliche Stoffe wie ionisierende Strahlen unkontrolliert entweichen… mit der Folge der Gefährdung einer Vielzahl von Personen“, BGHSt 43, 246 (349).
BGHSt 44, 361 lagen Uneinigkeiten zur Frage nach Modell- oder Ausnahmecharakter von § 76 Abs. 1 und Abs. 2 GVG zu Grunde. Sind die großen Strafkammern grundsätzlich mit drei (Abs. 1) oder mit zwei (Abs. 2) Berufsrichtern zu besetzen? Der BGH stellte klar: Sowohl systematisch als auch vom Wortlaut her handelt es sich aus gesetzestechnisch-qualitativer Sicht bei Abs. 1 um den Grundsatz, bei Abs. 2 um die Ausnahme (selbst wenn in praktisch-quantitativer Hinsicht Abs. 2 die Regel sei).

      zu außerstrafrechtlichen „Primärmaterien“

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allgemeine Verweise auf die „Rechtswidrigkeit“ oder „Unbefugtheit“ eines Verhaltens, welche nicht nur bei Vorliegen allgemeiner Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen sein können, sondern teilweise auch auf Erlaubnistatbestände nach den Normkomplexen verweisen, zu denen die nebenstrafrechtlichen Tatbestände gehören (so z.B. § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 BDSG oder § 106 UrhG).

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