Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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förmlichen Zusagen der Bundesrepublik, „zweckdienliche Maßnahmen“ im Rundfunkstaatsvertrag zu treffen, um die Bedenken der Kommission bezüglich der bisherigen Ausgestaltung der Rundfunkgebühr im Hinblick auf das europäische Beihilferecht der Art. 86 ff. EG (heute Art. 107 ff. AEUV) auszuräumen.[173] Ob ein Telemedien-Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach dem RStV zulässig ist, beurteilt sich folglich anhand der in §§ 11 ff. RStV vorgesehenen Kriterien, insbesondere nach §§ 11d und f RStV. Der mit dem 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu eingefügte § 11g RStV regelt schließlich in Verbindung mit der Negativliste der Anlage zu § 11g Abs. 5 S. 1 RStV die inhaltlichen Anforderungen an das Jugendangebot der Rundfunkanstalten der ARD und des ZDF. Hierzu soll nach § 11g Abs. 1 RStV das Jugendangebot „die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 11 leisten“.

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      Mit dem 12. RÄStV wurde die Vorschrift des § 11d RStV eingefügt. In dessen Absatz 1 wird nochmals klargestellt, dass Telemedien zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehören. Insoweit wird nur bestätigt, was bereits § 11a Abs. 1 RStV bestimmt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben nunmehr sogar die Pflicht, zur Erfüllung ihres Auftrags nach § 11 RStV Telemedien anzubieten. Allerdings hat der Auftrag nach § 11d Abs. 1 RStV nur das Angebot von journalistisch-redaktionell veranlassten und journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien im Blick. Angebote, die keinerlei Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung haben, dürfen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern nicht angeboten werden.

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