.
(Satellit, Kabel, Terrestrik, DSL) eingesetzt werden, bzw. in den Decodern vorhanden sind. Dies erfordert grundsätzlich einen erhöhten Aufwand an Programmierungsarbeit.
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Im Gegensatz hierzu kann Interoperabilität grundsätzlich auch mittels einer Standardisierung der APIs in allen Empfangsgeräten hergestellt werden. Die Festlegung auf einen europäisch genormten API-Standard – beispielsweise MHP[132] – beseitigt jedoch nicht alle Kompatibilitätsprobleme, da die Notwendigkeit eines – wenngleich reduzierten – re-authoring bestehen bleibt. Denn bei der Implementierung eines API in eine Set-Top-Box treten herstellerspezifische Abweichungen auf, die nur durch ein entsprechendes re-authoring vollständig beseitigt werden können.[133]
2.1.2 Regulierung
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Die Europäische Kommission hat gem. Art. 17 RL 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die Möglichkeit, APIs zu normieren. Die Kommission hat hierbei von dem dort vorgesehenen Verfahren Gebrauch gemacht und am 31.12.2002 eine Liste von Standards bzw. Spezifikationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, um die Mitgliedstaaten hierdurch zu ermutigen, Interoperabilität zu unterstützen. Die Kommission muss danach gem. Art. 18 Abs. 3 Rahmenrichtlinie im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens feststellen, in welchem Maß Interoperabilität in den einzelnen Mitgliedstaaten hergestellt werden konnte, und ob eine verbindliche Normung durch den europäischen Gesetzgeber notwendig und angemessen ist, um das Regulierungsziel der Verbreitung digitaler interaktiver Rundfunkdienste mittels Interoperabilität zu erreichen.
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Im deutschen Recht unterliegen APIs der telekommunikationsrechtlichen Regulierung nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG, wonach grundsätzlich offene Schnittstellenspezifikationen verwendet werden müssen, sei es, dass diese Spezifikationen zuvor auf europäischer Ebene genormt wurden, oder sei es, dass sich derartige offene Standards als marktüblich durchgesetzt haben. Ferner wird die Offenheit der Schnittstelle dadurch sichergestellt, dass die Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Programmierschnittstellen nach § 49 Abs. 2 TKG in nichtdiskriminierender Weise alle Informationen Dritten zugänglich machen müssen, die diese benötigen, um entsprechende Dienste voll funktionsfähig anzubieten, die auf dieser Programmierschnittstelle aufbauen.
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Überdies werden APIs auch der rundfunkrechtlichen Regulierung nach § 52c Abs. 1 Nr. 2 RStV unterworfen, die die Verwender dazu verpflichtet, durch diese Schnittstellen keine Behinderung oder Diskriminierung von Programmanbietern zu bewirken.[134]
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Diese parallele Regulierung von APIs durch §§ 48, 49 TKG einerseits und § 52c Abs. 1 Nr. 2 RStV andererseits ist mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelregulierung[135] schwerlich in Einklang zu bringen. Gemäß dem verfassungsrechtlichen Grundsatz aus Art. 31 GG, dass Bundesrecht Landesrecht bricht, ist davon auszugehen, dass die im Übrigen auch speziellere telekommunikationsrechtliche Regelung die rundfunkrechtliche Regelung in einer Weise verdrängt, dass letztere nichtig ist,[136] soweit sie von §§ 48 Abs. 2 Nr. 2, 49 Abs. 2 TKG abweicht. Verfahrensrechtlich prüfen sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Landesmedienanstalten durch die ZAK die Einhaltung der telekommunikationsrechtlichen und rundfunkrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines zwischen diesen Regulierungsbehörden abgestimmten Verfahrens.[137]
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Im Übrigen ist zu beachten, dass die Regelungen der §§ 48, 49 TKG und 52c Abs. 1 Nr. 2 RStV nur dann zur Anwendung kommen, „soweit“ Decoder derartige Programmierschnittstellen bereithalten. Handelt es sich indes um reine Zapping-boxen, d.h. Decoder ohne APIs, kommen diese Bestimmungen nicht zur Anwendung.[138]
2.2 Common Interface
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Decoder können mit Common Interface Schnittstellen („CI“) ausgestattet werden, um Interoperabilität beim Einsatz verschiedener Verschlüsselungssysteme zu gewährleisten. Soll ein Decoder dementsprechend in die Lage versetzt werden, unterschiedlich verschlüsselte Dienste zu empfangen, muss das Empfangsgerät multicryptfähig werden, d.h. durch die parallele oder alternative Verwendung verschiedener Verschlüsselungssysteme in der Lage sein, die jeweiligen unterschiedlich verschlüsselten Programmsignale zu entschlüsseln. Hierzu ist es notwendig, dass der Decoder mit einer Schnittstelle für den Einsatz von sog. Conditional Access-Modulen ausgestattet ist. Diese sog. CA-Module sind mit PCMCIA-Karten vergleichbar, die bei Computern eingesetzt werden, und verfügen über ein System zur Entschlüsselung des jeweiligen Zugangsberechtigungssystems und über eine zusätzliche Vorrichtung zum Einführen der individuellen Smart-Card, der Kundenkarte des Zuschauers, die der Abgleichung der Zugangskontrollnachrichten zum Zweck der Autorisierung dient. Je nachdem, mit welchem Verschlüsselungssystem das vom Rezipienten gewünschte Programm verschlüsselt wurde, muss dieser ein entsprechendes CA-Modul in die schachtartige Schnittstelle – das sog. Common Interface („CI“) – einsetzen und zusätzlich seine Empfangsberechtigung mit der Smart-Card, die er von dem jeweiligen Programmanbieter erhält, nachweisen.[139]
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Die Common Interface-Schnittstelle wurde ebenfalls normiert und gehört zu den Standards, die von der Europäischen Kommission nach Art. 17 Abs. 1 RRL im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.[140] Nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 TKG müssen digitale Fernsehgeräte, die über eine Bildschirmdiagonale von über 30 cm verfügen über eine Schnittstelle verfügen, die den Anschluss einer Set-Top-Box und eines Zugangsberechtigungssystems erlaubt. Deshalb baut die Geräteindustrie seit Jahren in die iDTV-Geräte SCART-Buchsen und CI-Schnittstellen ein. Hingegen müssen digitale Fernsehgeräte ohne Bildschirme bzw. Set-Top-Boxen nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 TKG nicht zwingend mit einem CI ausgestattet sein. Damit hat der Gesetzgeber für Set-Top-Boxen bewusst eine Systemfestlegung vermieden[141] und die faktische Marktsituation berücksichtigt, da derzeit fast ausschließlich Set-Top-Boxen mit nur einem fest eingebauten Verschlüsselungssystem („embedded CA“) entwickelt werden. Die Möglichkeit, mehrere unterschiedliche Set-Top-Boxen an das Fernsehgerät anzuschließen, wird jedoch bereits durch die in § 48 Abs. 1 TKG erfolgte verbindliche Normierung der SCART-Buchse als Schnittstelle für die entsprechenden Verbindungskabel, sichergestellt. Gegenüber dem Anschluss eines zweiten Decoders stellt die integrierte CI-Schnittstelle eine gleichwertige, aber aus Platzgründen komfortable Alternative dar, Interoperabilität beim Einsatz verschiedener Verschlüsselungssysteme sicherzustellen. Da die bisher vom DVB-Konsortium standardisierte CI-Schnittstelle Kopier- und Jugendschutzfunktionalitäten nicht in ausreichendem Maß unterstützte, wurde diese Schnittstellentechnologie nunmehr durch das sog. CI+ Konsortium bzw. der CI+ LLP weiterentwickelt, so dass durch eine zusätzliche DES-Verschlüsselung zwischen dem CI-Modul und dem aufnehmenden Endgerät (sog. „host“) zumindest dem Kopierschutzinteresse der Sendeunternehmen und Filmstudios Rechnung getragen werden kann.
3.1 Funktionsweise
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Durch die Digitalisierung der Produktions- und Übertragungstechnik entstehen günstige Voraussetzungen für die Entstehung und Verbreitung einer großen Programmvielfalt. Ein wesentliches Kennzeichen der Digitalisierung ist daher die Vervielfachung des nutzbaren Programmangebots, das in Zukunft neben Rundfunkprogrammen und Telemedien auch eine Fülle multimedialer Anwendungen und Dienste enthalten wird. Damit der Zuschauer die Möglichkeit hat, sich in der Informations- und Angebotsflut zu orientieren bzw. die gewünschten Inhalte schnell auszuwählen und anzusteuern, benötigt er eine Navigationshilfe. Navigationssysteme sind aus der Sicht der Rezipienten somit entscheidend für die spätere Programmauswahl und -nutzung. Abhängig von der Zugriffsebene gibt es deshalb allgemeine und spezielle Navigationshilfen. Eine allgemeine Navigationshilfe bietet der Basis-Navigator, der von Seiten des Herstellers in die Set-Top-Box oder in das TV-Gerät installiert wird oder als allgemeine Programmliste[142] von Plattformanbietern verbreitet wird. Der Basis-Navigator bildet die