Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn
ARD-Sendeanstalten durch die Verbindung von Programmproduktion und der nachfolgenden Verbreitung über eigene terrestrische Sendemasten schon seit den 50er Jahren besteht, vollzieht sich auch heutzutage beispielsweise durch den Zusammenschluss von großen Produktionsstudios mit Infrastrukturbetreibern (geplanter Zusammenschluss von AT&T und Time Warner) oder Vermarktungsplattformen (Fusion von 21Century Fox mit SKY genehmigt im April 2017).
Zur Verantwortung von sozialen Netzwerken im Hinblick auf sog. Hasskriminalität vgl. hierzu die Diskussion zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz), der im März 2017 vom BMJV veröffentlicht wurde.
StRspr. vgl. BVerfGE 57, 295, 320; 73, 118, 152; 74, 297, 324; 83, 238, 296. Der Forderung des BVerfG zur positivrechtlichen Absicherung der Meinungsvielfalt ist der Gesetzgeber nachgekommen, indem er mit den §§ 25 ff. RStV einfachgesetzliche Regelungen getroffen hat, die insbesondere durch das Zuschaueranteilsmodell eine Vielfaltgewährleistung ermöglichen; vgl. hierzu auch Janik AfP 2002, 104 ff. m.w.N.
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.3.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie); ABlEG Nr. L 108/33 v. 24.4.2002.
Die VO (EU) 2015/2120 zur Gewährleistung eines „offenen Internets“ setzt sich primär mit den Fragen eines diskriminierungsfreien Verkehrsmanagements auseinander, gestattet aber auch eine Differenzierung bei der internetbasierten Verbreitung von sog. „Spezialdiensten“, die aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung erhöhte Qualitätsstandards bei der Verbreitung benötigen. Dies hat zu anhaltenden politischen Diskussionen über die weitere zukünftige Ausgestaltung des Internets als Hauptverbreitungsweg im Informationszeitalter geführt.
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Wirtschaftsfragen und Telekommunikation gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 7, 11; 73 Nr. 13 GG.
Gesetzgebungskompetenz der Länder für rundfunkrelevante Fragen gem. Art. 30, 70 GG.
Vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle, KOM(2002) 263 endgültig sowie die Initiative „i2010 – Eine Europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ KOM(2005), 229 endgültig.
Vgl. „Digitale Agenda“ der EU Kommission, abrufbar unter http://ec.europa.eu/information_society/digital-agenda/index_de.htm.
Vgl. Startszenario 2000, BMWi Dokumentation Nr. 481, S. 3 f.
Vgl. Digitalisierungsbericht 2016: tns-infratest; abrufbar unter www.die-medienanstalten.de.
Vgl. zu den europarechtlichen Problemstellungen bei der Einführung von DVB-T König/Kühling K&R 2004, 201 ff.; König/Haratsch ZUM 2005, 275 ff.
Bspw. wurden die durch die Umstellung auf DVB-T freigewordenen terrestrischen Übertragungsfrequenzen (Digitale Dividende) von der Bundesnetzagentur nunmehr im Rahmen einer Auktion an die etablierten Mobilfunkbetreiber versteigert, die die günstigen Ausbreitungseigenschaften dieser ehemaligen Rundfunkfrequenzen für breitbandige Internetdienste nutzen möchten (Long Term Evolution Technologie = LTE).
Der Begriff „digital“ stammt von dem lateinischen Wort digitus (= Finger, Ziffer) ab und bedeutet, dass (Kommunikations-)Inhalte in Form von Zahlen dargestellt werden.
Der Begriff „analog“ (griechisch, lateinisch) bedeutet „entsprechend“ und bedeutet, dass derartige Signale zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines physikalisch möglichen Bereiches einen beliebigen Wert annehmen können, vgl. Klußmann.
Vgl. zum allgemeinen Prozess der Digitalisierung auch Schiwy/Schütz/Dörr/Janik Medienrecht, S. 78 ff.
Der übliche Kompressionsfaktor liegt zwischen 10 und 25, vgl. Kaufmann Elektronik 16/2000, 68 ff.
Bei dem MPEG-2 Verfahren erfolgt die Reduktion des ursprünglichen Datenvolumens im Wesentlichen dadurch, dass nicht alle Daten übertragen werden, die zur vollständigen Darstellung digitaler Bilder und Töne notwendig sind. Diese Kompression wird möglich, indem die aufeinanderfolgenden Einzelbilder für kurze Zeit digital zwischengespeichert und abgetastet werden. Sodann werden irrelevante Daten ausgesondert (Irrelevanz-Reduktion) und die Übertragung redundanter Daten eingeschränkt (Redundanz-Reduktion). Die Reduktion redundanter Daten erfolgt aber nicht nur durch den Vergleich der aufeinanderfolgenden Bilder (inter-frame-coding) sondern auch bei der Analyse einzelner Bildflächen (8x8 Pixel) eines jeden Einzelbildes (intra-frame-coding). Redundante Daten beinhalten gleichbleibende Informationen, wie z.B. Bildausschnitte, die sich nicht verändern (sog. Bildpunktkonstanten). Bei der Redundanzreduktion werden deshalb im Ergebnis die Binärcodes mit häufig wiederkehrenden Informationen kürzer dargestellt als seltener wiederkehrende Binärcodes. Bei der Irrelevanzreduktion werden solche Bild- und Toninformationen weggelassen, die der menschliche Organismus aufgrund seiner psychooptischen und psychoakustischen Fähigkeiten nicht wahrnehmen kann (z.B. leise Geräusche unterhalb der Ruhehörschwelle). Vgl. hierzu Schrape S. 12; Schössler S. 6 f.; Kibele S. 17; Grünwald S. 11.
Ein hochaufgelöstes digitales Bildsignal benötigt unkomprimiert die dreißigfache Übertragungskapazität eines analogen Bildsignals und selbst ein digitales Standardbildsignal benötigt noch die fünffache Kapazität, vgl. Schrape S. 11.
Die digitale Übertragung eines üblichen analogen Fernsehprogramms mit einer von PAL gewohnten Bildqualität (625 Zeilen pro Einzelbild) würde eine Datenrate von ca. 270 Mbit/s benötigen. Der MPEG-2 Standard