Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn
Vgl. Birkel S. 9 f.
Vgl. zu den technischen Grundlagen Birkel S. 5 ff.
Vgl. zu den Belegungsverpflichtungen die vorstehende Darstellung unter Rn. 36, die für IPTV-Anbieter identisch sind.
Die Liste der sog. privilegierten Plattformbetreiber ist abrufbar unter: www.die-medienanstalten.de/themen/plattformen-netze/plattformanbieter.html; vgl. hierzu auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52 Rn. 4.
Vgl. Mitteilung der Kommission zur Stärkung des Binnenmarktes für das Mobilfernsehen v. 18.7.2007, SEC 2007.
In Deutschland hatte die Programmplattform Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH damit begonnen, Fernsehprogramme über DMB zu verbreiten und an Nutzer von empfangstauglichen Mobilfunkgeräten und anderen mobilen Endgeräten zu vermarkten. Dieser Testbetrieb wurde eingestellt.
Vgl. Ory ZUM 2007, 7, 9 f.; bereits im Jahr 2006 wurde der DVB-H Standard in Italien als Standard für den Regelbetrieb des Mobilfernsehens eingeführt.
DMB konnte sich auf dem Markt wegen zu geringer Bandbreiten nicht durchsetzen. Der DVB-H-Standard wurde von der EU-Kommission zwar als Standard für Mobilfernsehen in Europa gem. Art. 17 Abs. 1 Rahmen-Richtlinie (RL 2002/21/EG) in die Liste der Standards aufgenommen, die von den Mitgliedsstaaten gefördert werden sollen. Aber in Deutschland ist die kommerzielle Nutzung von DVB-H nach einem Frequenzvergabeverfahren im Jahr 2007 gescheitert, da das private Konsortium Mobile 3.0 im Nachgang zum medienrechtlichen Zuweisungsverfahren es nicht vermochte, diese DVB-H Frequenzen erfolgreich an die Programmveranstalter zu vermarkten. Der DVB-H Sendebetrieb wurde eingestellt und ein zweiter Anlauf zur Nutzung dieser Frequenzen wurde nicht mehr unternommen.
Vgl. die Digitale Agenda sieht zum Jahr 2020 eine flächendeckende Verbreitung von Internetanschlüssen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s vor und für 50 % der EU Bürger sollen zu diesem Zeitpunkt sogar Internetzugänge mit Übertragungsgeschwindigkeiten von über 100 Mbit/s verfügbar sein. Vgl. hierzu Informationen der EU-Kommission unter http://ec.europa.eu/information_society/digital-agenda/index_de.htm und http://ec.europa.eu/information_society/digital-agenda/documents/digital-agenda-communication-de.pdf.
Vgl. die ursprüngliche Breitbandstrategie der Bundesregierung vom Februar 2009 sah als flächendeckendes Versorgungsziel einen Internetanschluss mit mindestens 1 Mbit/s in 100 % der Haushalte bis zum Jahr 2010 vor und bis zum Jahr 2014 sollten 75 % der Bevölkerung mit einem Internetzugang versorgt werden können, der eine Übertragungsgeschwindigkeit von über 50 Mbit/s aufweist. Dieses Breitbandziel wurde im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2013 dahingehend erhöht, dass bis zum Jahr 2018 alle deutschen Haushalte Zugang zu Internetzugängen mit mindestens 50 Mbit/s haben sollen.
Vgl. Ory ZUM 2007, 7 f.; Bauer/von Einem MMR 2007, 699.
Vgl. Vorschlag für eine VO des Europäischen Parlamentes und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, COM(2016) 594 final.
Schricker/Schricker Vor §§ 28 ff. Rn. 53.
Klassische Verwertungskaskade: Kinoauswertung, Kauf-Video/DVD, Verleih-Video/DVD, Video-on-Demand über Internet oder Kabel, Premium-Pay-TV als kostenpflichtiges Premierenfernsehen, Pay-TV als Pay-per-View und Pay-per-Channel sowie Free-TV mit Erstausstrahlung, Zweitausstrahlung und unbegrenzten Wiederholungen, vgl. Kreile in Hdb. Medienrecht – Recht der elektronischen Massenmedien, 2010, 370 sowie Eggers S. 50.; vgl. zu jüngeren Entwicklungen in den Verwertungsfenstern Popp/Parke/Kaumanns MediaPerspektiven 2008, 453, 459. Zur europarechtlichen Bewertung EuGH Rs. 62/79, Slg. 1980, 881; dazu Fink/Cole/Keber Rn. 36 ff.
Im Rahmen der digitalen Rundfunkverbreitung schaffen Zugangsberechtigungssysteme die technischen Voraussetzungen, dass neben der klassischen Form des werbefinanzierten Rundfunks neuartige Angebotsformen entwickelt werden können, die durch direkte Abrechnung mit den Rezipienten finanziert werden. Zu diesen Angebotsformen zählen beispielsweise Pay-per-view, Near-video-on-demand, Video-on-demand, Pay-per-channel, Pay-per-time. Gerade im Hinblick auf die jugendschutzrechtlichen Anforderungen des § 4 JMStV ermöglichen es Verschlüsselungssysteme im Zusammenspiel mit geeigneten Altersverifikationssystemen, geschlossene Benutzergruppen aufzubauen, der jugendgefährdende Inhalte zugeleitet werden dürfen, die ansonsten im frei empfangbaren Rundfunk nicht verbreitet werden dürften.
Vgl. Dörr/Kreile/Cole/Kreile Hdb. Medienrecht, S. 347.
Vgl. Mailänder ZUM 2002, 706.
Vgl. Diesbach ZUM 2002, 680 ff.; Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 7. Bspw. verschlüsselt der österreichische Sender ORF seine satellitären Programmsignale, um beim Rechteeinkauf eine Kostenreduktion durch eine Begrenzung für das Österreichische Staatsgebiet vornehmen zu können. Anderenfalls könnten die Sendelizenzen nicht territorial begrenzt, sondern nur für die gesamte deutsche Sprachzone (Deutschland, Österreich, Schweiz, Norditalien) erworben werden.
Vgl. Enßlin S. 35.
Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 18 ff.; Dörr/Janik/Zorn S. 24 ff.; Schütz Rn. 484 ff.