Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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aus Art. 5 Abs. 1 GG geht zudem über die mittelbare Grundrechtswirkung noch hinaus insoweit, als sie den Umfang der Schranken ihrerseits beschränkt, und zwar durch die im Lüth-Urteil formulierte Wechselwirkungstheorie,[36] die auch und vor allem durch die Abwägung im Einzelfall verwirklicht wird.

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      Die Ausstrahlung von Art. 5 Abs. 1 GG in der Wort- und Bildberichterstattung ist damit auf 3 Ebenen zu beachten:

1. bei der Bestimmung des Verständnisses der Äußerung,
2. bei der Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen der allgemeinen Gesetze,
3.

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      Art. 5 GG enthält in Abs. 2 einen generellen Schrankenvorbehalt in den Schranken der Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre.

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      Regelungen zum Jugendschutz enthalten z.B. das JSchG und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Der Ehrenschutz wird durch die §§ 185 ff. StGB i.V.m. § 374 ff. StPO und im Zivilrecht durch die §§ 823 ff. BGB sowie die Ansprüche auf Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz gewährleistet.

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B. Die Wortberichterstattung I. Grundsätzliches

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