Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Plattformanbieter und der Programmplattformen) ist abrufbar unter: www.die-medienanstalten.de/themen/plattformen-netze/plattformanbieter.html.

       [72]

      Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52b m.w.N.

       [73]

      Gegen eine Konversion eines HD-Signals in ein SD-Signal spricht das technische Veränderungsverbot nach § 52a Abs. 3 S. 1 RStV, da diese technische Veränderung jedoch zu einer Effizienzsteigerung bei der Verbreitung führt, kann diese Maßnahme gem. § 52a Abs. 3 S. 2 RStV gestattet sein.

       [74]

      In einem Beschwerdeverfahren der ARD hat die ZAK als zuständiges Binnenorgan der Landesmedienanstalten 23.6.2015 entschieden, dass das HbbTV-Signal weder technisch noch inhaltlich zum Transportstrom des Rundfunksignals gehört. Der Begriff „Programm“ in § 52a Abs. 3 S. 1 RStV umfasse nur das Rundfunkprogramm selbst, also Bild und Ton, nicht aber weitere, das Programm lediglich begleitende Dienste. (vgl. Pressemitteilung der ZAK abrufbar unter: www.die-medienanstalten.de/presse/pressemitteilungen/kommission-fuer-zulassung-und-aufsicht/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-062015-zak-trifft-grundlegende-entscheidungen-zur-plattformregulierung.html).

       [75]

      Vgl. Dörr ZUM 2013, 81 ff.; Hain/Steffen/Wierny MultiMedia und Recht, 2014, 24 ff.

       [76]

      Vgl. Fink/Keber MMR Beilage 2/2013; Trute/Broemel MMR-Beilage 11/2012.

       [77]

      Vgl. BGH 16.6.2015 (KZR 83/13 und KZR 3/14) sowie BGH 12.4.2016 (KZR 31/14). VG Hamburg stellte in seinem Urteil vom 29.4.2015 unter Verweis auf das rechtsstaatliche Prinzip des Gesetzesvorbehalts fest, dass in § 52b RStV keine Pflicht zu einer unentgeltlichen Verbreitung enthalten sei. Vielmehr habe ein Plattformbetreiber lediglich „sicherzustellen“, dass die abstrakt umschriebenen technischen Kapazitäten ihren Netzen für die vom Gesetz benannten Zwecke „zur Verfügung stehen“. Ein ausdrücklich auf die Verbreitung der Programme gerichteter Normbefehl sei damit nicht ersichtlich. In der Folge hatte der Kabelnetzbetreiber Unitymedia eine zeitlich reduzierte Verbreitung von vier öffentlich-rechtlichen must-carry-Programmen vorgenommen.

       [78]

      Die ZAK wurde wiederholt mit Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Verbreitungskonditionen befasst und hat in mehreren Verfahren den betroffenen Plattformbetreiber zu einer diskriminierungsfreien Erhebung von Verbreitungsentgelten aufgefordert.

       [79]

      Auch für die analoge Kabelbelegung gibt es entsprechende landesmedienrechtliche Vorschriften, die eine Weiterverbreitungsanzeige vom Kabelnetzbetreiber fordern, vgl. § 24 Abs. 1 LMG NRW, § 44 Abs. 1 HPRG.

       [80]

      Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen v. 5.5.1989, BGBl II 1994, 638.

       [81]

      Zu Hintergründen und kritischen Anmerkungen zur Plattformregulierung vgl. Christmann ZUM 2009, 7 ff.; zur Plattformregulierung und ihrer satzungsrechtlichen Ausgestaltung vgl. Weisser/Glas ZUM 2009, 914 ff.

       [82]

      RegTP 30.4.1998 – BK 3 A BK – Anschlussnetz; RegTP 24.3.1999 – BK 3b 99/001.

       [83]

      Vgl. beispielhaft die Regulierungsverfügung BK 3b-06-014/R.

       [84]

      Vgl. die überarbeitete Märkteempfehlung der EU-Kommission vom 17.12.2007 (ABlEU Nr. L 311 v. 28.12.2007).

       [85]

      Dieser Grundsatz der Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit soll das Rechteclearing erleichtern und wurde in Umsetzung des Art. 9 der Kabel-/Satelliten-Richtlinie (93/83/EWG) v. 27.9.1993 in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen. Sendeunternehmen sind von der Verwertungsgesellschaftspflicht ausgenommen, Art. 10 der Kabel-/Satelliten-Richtlinie. Auf europäischer Ebene wird im Rahmen der SatCab-Verordnung die Ausdehnung des Prinzips der Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit auch auf mobile und nicht-lineare Verbreitungsvorgänge diskutiert.

       [86]

      Weisser/Höppener ZUM, 597 ff.; Mand Das Recht der Kabelweitersendung. Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Licht des § 20b UrhG, 2004; eine Einwilligungsfiktion oder Erschöpfung des Verbotsrechts des Senders wurde von der Rspr. zwar erwogen, aber im konkreten Fall abgelehnt BGH GRUR 2000, 699 ff. (Kabelweitersendung).

       [87]

      Vgl. Charissé K&R 2002, 164, 168 f.

       [88]

      Vgl. Conrad GRUR 2003, 561 ff.

       [89]

      Mand ZUM 2003, 812–820.

       [90]

      Flatau ZUM 2007, 1 ff.

       [91]

      Fuchs/Kunow S. 9 ff.

       [92]

      Vgl. auch Janik AfP 2000, 7 ff.; ders. K&R 2001, 572 ff.; Gersdorf Der Rundfunkbegriff – Vom technologieorientierten zum technologieneutralen Begriffsverständnis, 2007.

       [93]

      Im Jahr 2016 verfügten über 45 % der TV-Haushalte über ein an das Internet angeschlossene Fernsehgerät, vgl. Digitalisierungsbericht 2016, Chart-Report S. 51 ff.

       [94]

      Das Internetprotokoll wird jedoch auch auf anderen Infrastrukturen (z.B. Breitbandkabelnetze, Mobilfunk) zur Übertragung von Rundfunkinhalten eingesetzt, weshalb IPTV nicht zwingend mit einem bestimmten Übertragungsweg in Verbindung gebracht werden kann.

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