Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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so dass diese meist mit einer durchschnittlichen Datenrate von 3,5 – 4,5 Mbit/s übertragen werden.

       [24]

      Benötigt ein in MPEG-2 decodiertes Programm in Standardqualität (SDTV) eine Übertragungskapazität von 3–6 Mbit/s ist für die Verbreitung des selben Programms in gleicher Qualität im MPEG-4 Verfahren eine Übertragungskapazität von 2,5–4 Mbit/s ausreichend.

       [25]

      Mit Hilfe des MPEG-2-Transport-Multiplexverfahrens werden die Datenpakete organisiert, wobei diesen eine festgelegte Länge von 188 Byte zugewiesen ist.

       [26]

      Bspw. ermöglicht bei der Kabelverbreitung die Modulation in 64 QAM (Bandbreite von 38 Mbit/s) eine Übertragung von bis zu 12 Programmen in SD-Qualität je Multiplex, hingegen kann durch die Verwendung der 256 QAM Modulation (Bandbreite von ca. 50 Mbit/s) ein Multiplex mit bis zu 16 Programmen in SD-Qualität übertragen werden.

       [27]

      Vgl. Art. 2 der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen.

       [28]

      Vgl. Klußmann S. 436.

       [29]

      Vgl. hierzu die ausführlichen Darstellungen im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Der Beitrag des Breitbildformats und der hochauflösenden Fernsehdienste zur globalen Verbreitung des digitalen Fernsehens, SEK (2004) 46, 33 f.

       [30]

      Vgl. Dörr/Janik/Zorn S. 32.

       [31]

      Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik § 49 Rn. 3 ff.

       [32]

      Vgl. hierzu die technischen Darstellungen im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Der Beitrag des Breitbildformats und der hochauflösenden Fernsehdienste zur globalen Verbreitung des digitalen Fernsehens, SEK (2004) 46, 42 ff.

       [33]

      Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik § 49 Rn. 5.

       [34]

      Vgl. Beck'scher TKG Kommentar/Janik § 49 Rn. 7.

       [35]

      BVerfGE 74, 297, 326.

       [36]

      Bereits der europäische Rechtsrahmen verlangt gem. Art. 31 Universaldienstrichtlinie, dass Übertragungsverpflichtungen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden dürfen.

       [37]

      Vgl. 3. Kap. Rn. 81.

       [38]

      DVB-T = Digital Video Broadcasting Terrestrial.

       [39]

      Sofern der DVB-T Standard durch eine Umstellung von der bisherigen MPEG-2 Komprimierung auf eine MPEG-4 Komprimierung weiterentwickelt wird (DVB-T2), können auf einem bislang analog genutzten Kanal sogar bis zu 8 digitale Programme terrestrisch verbreitet werden. Dies würde dann erstmals die erforderlichen Kapazitäten schaffen, um auch TV-Programme in HD-Auflösung über DVB-T zu übertragen.

       [40]

      Zur regionalen Verfügbarkeit von Programmen der privaten Programmveranstalter vgl. die Übersichtskarte abrufbar unter www.ueberallfernsehen.de/.

       [41]

      Nach Angaben des Digitalisierungsberichts 2016 ist auf Basis der Verkaufszahlen von DVB-T-Empfängern davon auszugehen, dass zwar 9 % der TV Haushalte DVB-T (komplementär) nutzen, wenn jedoch nur die Erstgerätenutzung in Betracht gezogen wird, kommt DVB-T nur noch auf eine Nutzungsquote von ca. 5,2 %. Vgl. Digitalisierungsbericht 2016: tns-Infratest abrufbar unter: www.die-medienanstalten.de.

       [42]

      DAB = Digital Audio Broadcasting.

       [43]

      Simulcast bezeichnet die parallele Verbreitung der gleichen Programminhalte über den gleichen Verbreitungsweg sowohl in analoger wie digitaler Technik. Ein Simulcast eröffnet dem Nutzer einen eigenen Entscheidungsfreiraum bzgl. der jeweils verwendeten Empfangstechnik.

       [44]

      Vgl. hierzu ausführlich Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 50 Rn. 4 ff.

       [45]

      Vgl. Weißenborn IRIS plus 2007, 2 ff.

       [46]

      Vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 51 Rn. 4 ff.

       [47]

      Vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 51a Rn. 8 ff.

       [48]

      Vgl. König/Kühling AfP 2004, 3 ff.

       [49]

      Vgl. Kommission, Beihilfe C 25/2004, Einführung des terrestrisch digitalen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg, ABlEU 2004 Nr. C 216/5; König/Kühling K&R 2004, 201 ff.; König/Haratsch ZUM 2005, 275 ff.

       [50]

      Nach der Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland (http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/decisions/36_2004/en.pdf) hat die EU-Kommission im Oktober 2007 entschieden, dass auch das geplante Vorhaben zur finanziellen Förderung der DVB-T Verbreitung in Nordrhein-Westfalen nicht mit den Beihilfevorschriften


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