Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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liest meist die standardisierten Service-Informationen (SI-Daten)[143] oder die ausgesendeten Programmlisten und eröffnet den Rezipienten Zugang zu allen empfangbaren Serviceangeboten und Programmen. Diese SI-Daten beinhalten beispielsweise die Art und den Namen des Programms, Inhaltsbeschreibungen und Startzeiten der (auch nachfolgenden) Sendungen. Auf der Ebene der Programmpräsentation erscheinen alle empfangbaren Programminhalte sowie meist anbieterspezifische Programmführer, sog. Electronic Programme Guides („EPG“).[144] Erst mit dem nächsten Schritt wechselt der Empfänger die Zugriffsebene und wählt entweder direkt ein Programmangebot oder als neue Benutzeroberfläche einen EPG aus. Der EPG ist ein spezielles Navigationsprogramm, das mehr als eine bloße Listung der vorhandenen Programmangebote vornimmt und den Zuschauern helfen soll, sich einen Überblick über das gesamte Programmangebot zu verschaffen und sodann zielgerichtet das Wunschprogramm einzuschalten. Die unterschiedlichen EPGs können verschiedene Servicefunktionen enthalten und unterscheiden sich stark in Art und Umfang der Programminformation. Denn es gibt zum einen die EPGs, die von den Programmanbietern speziell für ihre eigenen Bouquets konzipiert werden und folglich nur die eigenen Programme (vollständig) berücksichtigen. Diese EPGs können so programmiert sein, dass sie auch zusätzliche interaktive Multimediaanwendungen (z.B. Video-Streams) und Serviceleistungen beinhalten, die von Seiten des Programmanbieters den Bouquets hinzugefügt wurden, um (ausschließlich) das eigene Angebot möglichst attraktiv zu präsentieren. Zum anderen kann der Zuschauer aber auch auf programmübergreifende (neutrale) EPGs zurückgreifen, die wie eine elektronische Programmzeitschrift eine vollständige Programmdarstellung ermöglichen.[145]

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      Aus technischer Sicht ist der EPG eine Softwareanwendung, die einem Browser vergleichbar ist und passend zu dem API einer Set-Top-Box konfiguriert werden muss, damit der EPG vom Decoder dargestellt werden kann.

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      Da in einer konvergenten Medienwelt der Empfang von Rundfunkinhalten nunmehr über eine Vielzahl unterschiedlicher Endgeräte möglich ist, stellt sich die Frage, wie der aktuelle Rechtsrahmen zur Regulierung von Navigationsoberflächen weiterentwickelt werden soll. Insbesondere stellt sich die Frage, inwieweit neben den bisherigen Plattformbetreibern gem. § 2 Nr. 13 RStV zukünftig auch die Hersteller von Endgeräten – insbesondere von TV-Geräten – und OTT-Anbieter in die Regulierung einbezogen werden müssen, da der Zugriff auf Programminhalte in großem Umfang direkt über die EPGs der TV-Geräte oder Nutzeroberflächen der OTT-Anbierter erfolgt. Ferner wird diskutiert, ob bestimmte Programminhalte von großer Bedeutung auf die Meinungsvielfalt bei der Auffindbarkeit privilegiert werden sollen. Hierzu werden insbesondere ein veränderter Definitionsansatz in § 2 Nr. 13 RStV sowie ergänzende Regelungen in § 52c RStV erwogen, da das Thema „Auffindbarkeit“ eine herausragende Bedeutung bei der digitalen Mediennutzung zukommt.

      Anmerkungen

       [1]

      Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz, Juni 2016, abrufbar unter: www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/2016-06-01_-01-_Bericht_BLKM_pol_Steuerungsgruppe_FINAL_bf.pdf.

       [2]

      BGH 11. 4.2013 – I ZR 152/11 – Internet-Videorecorder II; I ZR 151/11 – Shift.TV.

       [3]

      Vgl. FAZ v. 31.8.2007, 16. Hierbei sind Nutzergemeinschaften bzw. soziale Netzwerke neue Zielgruppen, die insbesondere durch Anbieter wie Facebook und WhatsApp erschlossen werden. Die im Vergleich zu den USA strengeren Datenschutzstandards in Deutschland haben sich in diesem Zusammenhang als Wettbewerbsnachteil für deutsche Anbieter in diesem Marktsegment erwiesen.

       [4]


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