Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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oder „Pixelizing“). Dies muss so sorgfältig geschehen, dass die Gesichtszüge wirklich nicht identifizierbar werden.[325] Auch der Gebrauch eines Doppelgängers ändert nichts an der Erkennbarkeit des Verkörperten, wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Double oder Doppelgänger handelt es sich um den Prominenten selbst.[326] Dies kann auch gelten, wenn nicht die Gesichtszüge, sondern die Begleitumstände auf den Verkörperten hinweisen.[327] Auch eine karikierende Darstellung kann zur Erkennbarkeit führen.[328]

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      Die Form der Abbildung ist für den Bildnisschutz unbeachtlich. Auch die Darstellung von Personen durch Zeichentrickfiguren, Fotomontagen, Schattenrisse,[329] Karikaturen oder sonst irgendwie durch – auch elektronische – Techniken gefertigte Darstellungen von Personen unterliegen dem Bildnisschutz.

V. Der Bildnisschutz nach den §§ 22, 23 KUG 1. Einwilligung

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      Gem. § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grds. nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet[330] oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Rechtsnatur der Einwilligung ist strittig. Die h.M. sieht darin eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder aber mindestens eine rechtsgeschäftliche Handlung.[331]

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      Auf die Einwilligung sind die Regeln der §§ 116 ff. BGB anwendbar. Sie kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend oder konkludent erklärt werden. Von stillschweigender Einwilligung ist auszugehen, wenn der Abgebildete die Anfertigung der Aufnahme in Kenntnis ihres Zweckes billigt[332] oder wenn aus dem Zweck oder den Umständen der Aufnahme selbst darauf zu schließen ist.[333] So kann z.B. aus Posieren oder Zuwinken oder einem fröhlichen Blick in die Kamera durchaus auf eine Einwilligung geschlossen werden.[334] Die Beweislast einer rechtswirksam vorliegenden Einwilligung trägt der Verbreiter der Abbildung.[335] Gem. § 22 Abs. 2 KUG gilt eine Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt (widerlegbare Vermutung[336]).

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      Da die Einwilligung nach h.M. eine rechtsgeschäftliche Erklärung darstellt, ist Geschäftsfähigkeit erforderlich. Für die Einwilligung Minderjähriger gelten die §§ 107–113 BGB. Sie benötigen nach h.M. der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.[337] Die uneingeschränkte Anwendung der §§ 107 ff. BGB hätte jedoch zur Folge, dass die Eltern die Einwilligung für den Minderjährigen auch gegen dessen Willen erteilen könnten (§ 1629 i.V.m. § 164 BGB). Die h.M. fordert deshalb eine doppelte Einwilligung, nämlich sowohl des – einsichtsfähigen – Minderjährigen als auch der gesetzlichen Vertreter.[338]

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      Der Erklärungsumfang der Einwilligung kann in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht beschränkt sein. Ihre Reichweite ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.[339] So kann die Einwilligung auf eine aktuelle Veröffentlichung beschränkt sein[340] oder auf eine bestimmte Gattung von Medien.[341]

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      Die Einwilligung ist anfechtbar gem. den §§ 119 ff. BGB. Denkbar ist insbesondere ein Erklärungsirrtum, z.B. wenn der Abgebildete glaubt, für eine Reportage über ein Sachthema interviewt zu werden, tatsächlich aber von einer Satiresendung „durch den Kakao gezogen“ wird. Keine Anfechtung kommt in Betracht, wenn der Einwilligende Anlass, Zweck oder Art der geplanten Veröffentlichung falsch einschätzt, da hierin ein bloßer unbeachtlicher Motivirrtum liegt.

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      Eine Widerrufsmöglichkeit wird im Einzelfall, insbesondere bei wichtigen Gründen grds. bejaht.[342] In Frage kommt dies z.B. dann, wenn sich seit der erteilten Einwilligung die innere Einstellung des Betroffenen grundlegend geändert hat.[343] Beweisbelastet dafür ist jedoch der Betroffene.[344]

2. Schranken des Bildnisschutzes gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

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      Der Begriff der Zeitgeschichte wird nicht geschichtswissenschaftlich, sondern funktional vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt.[345] Er darf nicht zu eng verstanden werden; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.[346] Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen.[347] Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind solche Bildnisse, deren Abbildungsgegenstand eine „Person der Zeitgeschichte“ ist. In einer langen Rechtsprechungspraxis unterschieden die Gerichte zwischen sog. absoluten und sog. relativen Personen der Zeitgeschichte.[348] Allerdings darf diese – auch nach dem Caroline-Urteil des EGMR – noch teilweise gebrauchte Kategorisierung nicht schematisch angewendet werden, sondern es muss nach wie vor eine einzelfallsbezogene Abwägung stattfinden.[349] Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte ist dabei schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt (sog. abgestuftes Schutzkonzept).[350]

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      Absolute Personen der Zeitgeschichte sind Personen, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis aufgrund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willen der Beachtung Wert findet.[351] Der Betroffene ist gleichsam selbst das Ereignis, er selbst von öffentlichem Interesse.

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      Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die in Abhängigkeit von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten.[352] Das Ereignis der Zeitgeschichte selbst ist es, welches das Informationsinteresse begründet. Dementsprechend ist das Veröffentlichungsrecht des Bildnisses zeitlich, räumlich und thematisch durch den Zusammenhang mit dem Ereignis begrenzt.[353]

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      Strittig ist, ob und inwieweit der Ereignisbezug auch erlaubt, Bildnisse zu veröffentlichen, die den Abgebildeten nicht selbst bei dem Ereignis zeigen, also bei anderem Anlass entstanden sind. Das klassische kontext-neutrale Foto ist ein Portraitfoto.[354] Richtigerweise ist dies im Rahmen der Abwägung der Rechtsgüter zu entscheiden, wobei ein kontext-neutrales Foto in der Regel weniger persönlichkeitsbeeinträchtigend sein kann,[355] aber nicht sein muss. So hat z.B. das BVerfG angemerkt, dass die die Veröffentlichungsbefugnis dabei nicht einmal auf Portraitfotos beschränkt ist, sofern die Intensität einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung nicht durch Erweiterung des Bildinhaltes zunimmt.[356]

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      Vor einer „Akzentverschiebung“ in der BGH-Rechtsprechung nach dem Caroline-Urteil des EGMR konnte relative Person der Zeitgeschichte auch sein, wer eine absolute Person der Zeitgeschichte begleitet oder gemeinsam mit ihr auftritt bzw. ihr Angehöriger oder Lebenspartner ist.[357] Insoweit bestehe ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, das nicht um der abgebildeten Person willen, sondern wegen des Interesses an der absoluten Person der


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