Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Sorgfaltspflicht

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      Bei wahren Tatsachen muss eine Einzelfallabwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz erfolgen, wobei das Abwägungsergebnis von der Frage abhängt, in welcher Sphäre die Äußerung den Betroffenen berührt. Dabei werden – mit etwas unterschiedlicher Terminologie – die Intimsphäre, die Privatsphäre, die Sozialsphäre und die Öffentlichkeitssphäre unterschieden. Die Äußerung ist grds. nur dann rechtswidrig, wenn sie die Intim- oder Privatsphäre betrifft und – soweit die Privatsphäre betroffen ist – sich in der Abwägung nicht durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

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