Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn
(ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten insbesondere zur gemeinsamen Gestaltung eines Fernsehvollprogramms (§ 1 ARD-Staatsvertrag). Der ZDF–Staatsvertrag regelt in § 2 die entsprechende Verpflichtung für das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Insbesondere der ZDF-Staatsvertrag enthält detaillierte Regelungen etwa zur Binnenstruktur der Anstalt. Zusätzlich gelten in allen Bundesländern Rundfunk-, bzw. Mediengesetze.
78
Der RStV enthält in seinen §§ 1–10 RStV allgemeine Vorschriften. Hier ist zunächst der Begriff des Rundfunks selbst (§ 2 Abs. 1 RStV) einfachgesetzlich definiert. § 2 Abs. 2 RStV enthält in den Nr. 1–20 die Bestimmung folgender Begriffe: Rundfunkprogramm (Nr. 1), Sendung (Nr. 2), Vollprogramm (Nr. 3), Spartenprogramm (Nr. 4), Satellitenfensterprogramm (Nr. 5), Regionalfensterprogramm (Nr. 6), Werbung (Nr. 7), Schleichwerbung (Nr. 8), Sponsoring (Nr. 9 in Verbindung mit § 8 RStV), Teleshopping (Nr. 10), Produktplatzierung (Nr. 11), Programmbouquet (Nr. 12), Plattformanbieter (Nr. 13) und Rundfunkveranstalter (Nr. 14). Diese Begriffe gelten einheitlich sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch den privaten Rundfunk. In § 2 Abs. 2 Nr. 15-20 RStV schließlich finden sich weitere Definitionen dessen, was unter Information (Nr. 16), Bildung (Nr. 17), Kultur (Nr. 18) sowie unter einem sendungsbezogenen Telemedium (Nr. 19) und einem presseähnlichen Angebot (Nr. 20) zu verstehen ist. Mit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurden zudem die Vorschriften über Werbung und Teleshopping reformiert. § 7 RStV enthält ausführliche Werbegrundsätze und Kennzeichnungspflichten für Werbung, Teleshopping und Dauerwerbesendungen.[285] § 7a RStV bestimmt unter welchen Voraussetzungen Werbung und Teleshopping in das Programm eingefügt werden dürfen. Als Regelungen des allgemeinen Teils gelten sie für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk gleichermaßen. Eine Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk findet diesbezüglich in den §§ 15 f. RStV respektive §§ 44 ff. RStV statt.[286]
79
Der zweite Abschnitt des RStV (§§ 11–19a RStV) ist dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk[287] gewidmet. § 11 RStV umschreibt zunächst dessen Auftrag. In der Generalklausel des § 11 Abs. 1 S. 1 RStV werden die durch das BVerfG diesbezüglich geprägten Kernbegriffe umgesetzt.[288] Den tatsächlichen Programmauftrag, also die wesentlichen inhaltlichen Vorgaben, enthalten die S. 2–5. § 11a RStV nennt als Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien sowie programmbegleitende Druckwerke. Diese und deren Ausgestaltung sind im Einzelnen in den §§ 11b–f umschrieben. Neu seit dem 19. RÄndStV ist § 11g, der das Jugendangebot der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF und dessen Inhalt normiert. Hierzu gibt es, ebenfalls seit dem 19. RÄndStV, als Anlage zu § 11g Abs. 5 S. 1 eine Negativliste für das Jugendangebot. §§ 12–18 RStV befassen sich mit der Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks einschließlich Werbung und Sponsoring.[289]
80
§ 19 RStV konkretisiert den ehemaligen § 19a RStV, indem er den öffentlich-rechtlichen Anstalten Ermessen hinsichtlich der Auswahl der geeigneten Übertragungswege einräumt. Einzig müssen dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt werden.[290] Der neue § 19a RStV soll die Stellung der Kontrollgremien dadurch stärken, dass sie nunmehr die Veröffentlichung von Programmbeanstandungen verlangen können.
81
Im dritten Abschnitt behandelt der RStV in sieben Unterabschnitten den privaten Rundfunk.[291] Normiert sind Zulassungsfragen und verfahrensrechtliche Belange (§§ 20–24 RStV). Mit dem 10. RÄStV ist in den §§ 20 und 20a eine Änderung vorgenommen worden. Es wird nunmehr zwischen landes- und bundesweit verbreitetem Rundfunk differenziert. Für ersteren ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des RÄStV-E10 die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zuständig. Die Sicherung der Meinungsvielfalt ist in §§ 25–34 RStV,[292] die Organisation der Medienaufsicht und die Finanzierung besonderer Aufgaben in §§ 35–40 RStV, Programmgrundsätze und das Einräumen von Sendezeit für Dritte in §§ 41 f. RStV, die Finanzierung des privaten Rundfunks, Werbung und Teleshopping in §§ 43–46a RStV sowie der Datenschutz in § 47 RStV geregelt. Gem. § 35 Abs. 1 und 2 RStV sind zur Aufsicht über den privaten Rundfunk mit den in § 36 RStV festgelegten Aufgaben vier Einrichtungen berufen. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Sie fungieren dabei als Organe der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt. Die KEK besteht nach § 35 Abs. 5 RStV aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und Wirtschaftsrechts und sechs gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Der KEK-Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind aus der Gruppe der Sachverständigen zu wählen. Die KEK soll ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder fassen. Bei Stimmengleichheit soll die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden entscheiden (vgl. § 35 Abs. 9 RStV).
Im vierten Abschnitt des RStV finden sich Bestimmungen zu Revision und Ordnungswidrigkeiten (§§ 48, 49 RStV) und der fünfte Abschnitt des RStV enthält Regelungen zu Plattformen und Übertragungskapazitäten (§§ 50-53b RStV).[293]
82
Vor den §§ 62 ff. in Abschnitt VII. sind seit dem 1.3.2007 im sechsten Abschnitt des RStV in §§ 54–61 Regelungen über Telemedien[294] enthalten. Aus kompetenziellen Gründen regelt der RStV auch an dieser Stelle nur die inhaltlichen Anforderungen an Telemedien, die der Rundfunkhoheit der Länder zuzuordnen sind. Für die wirtschaftsbezogenen rechtlichen Anforderungen steht dem Bund die Kompetenz für Wirtschaft und Telekommunikation zu. Sie sind im Telemediengesetz[295] des Bundes geregelt, das zeitgleich mit dem Neunten Änderungsvertrag zum RStV in Kraft getreten ist. Mit dem Abschn. über die Telemedien im RStV ist die bis dahin geltende Differenzierung zwischen Mediendiensten (an die Allgemeinheit gerichtet, aber mangels Darbietung nicht Rundfunk) und Telediensten (nicht an die Allgemeinheit gerichtet), die eine Parallelgesetzgebung mit Abgrenzungsschwierigkeiten erfordert hatte,[296] aufgehoben. Beide Dienste sind nun zu Telemedien zusammengefasst. Nach der neuen Rechtslage ist klargestellt, dass unter dem Oberbegriff der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (IUK-Dienste) nun zwischen telekommunikationsgestützten Diensten nach § 3 Nr. 24 TKG, Telekommunikationsdiensten gem. § 3 Nr. 25 TKG, Rundfunk – definiert in § 2 Abs. 1 S. 1 RStV – und Telemedien gem. § 2 Abs. 1 S. 3 RStV zu unterscheiden ist. Im Rahmen der Negativabgrenzung des § 2 Abs. 1 S. 3 RStV sind solche Dienste Telemedien, die weder Telekommunikationsdienst noch telekommunikationsgestützter Dienst noch Rundfunk sind. Nicht zu den Telemedien sondern zum Rundfunk zählen ausweislich der Begründung zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag[297] der herkömmliche Rundfunk, aber auch Live-Streams[298] und Web-Casting.[299] Telekommunikationsgestützte Dienste sind weder Abruf- noch Verteildienste, sondern eine Form der Individualkommunikation und deshalb nicht Telemedien.[300] Telekommunikationsdienste, bei denen es ausschließlich zu einer Signalübertragung über Telekommunikationsnetze kommt, sind demgegenüber nach dem TKG zu beurteilen und ebenfalls keine Telemedien. Anders verhält es sich, wenn Telekommunikationsdienste nicht nur Signale über Telekommunikationsleitungen übertragen, sondern zugleich auch inhaltliche Dienstleistungen enthalten, etwa einen Internetzugang oder eine E-Mail-Übertragung ermöglichen. Es handelt sich dann grundsätzlich um Telemedien,[301] da hier – anders etwa bei der Internettelefonie – eine besondere Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird.[302]
83
Die Einordnung als Telemedien ist wichtig, da diese nach § 54 RStV grundsätzlich zulassungs- und anmeldefrei[303] sind. Allerdings bestehen für solche Telemedien, die zu gewerblichen Zwecken eingerichtet werden, Informationspflichten nach § 55 RStV. § 56 RStV enthält Bestimmungen über die Gegendarstellung und § 58 RStV schreibt eine Trennung von Werbung und Inhalt vor. Für die Aufsicht über die Telemedien sowohl im Hinblick auf den RStV als auch für den Bereich des Telemediengesetzes sind die