Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist zum 1.1.2013 eine Neuregelung des Finanzierungssystems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kraft getreten. Dabei geht es im Kern um den Wechsel von der bisherigen Rundfunkgebühr zu einem geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag.[305] Bislang war für die Gebührenpflicht und -höhe entscheidend, ob überhaupt Empfangsgeräte, und wenn ja, wie viele und welche Arten von Geräten zum Empfang von Rundfunkprogrammen vorgehalten wurden. Dies führte zwangsläufig zu Abgrenzungsproblemen und Schwierigkeiten bei der Erfassung aller an sich gebührenpflichtigen Geräte. Abhilfe wurde deshalb mit einer pauschalen Haushaltsabgabe geschaffen. Anknüpfungspunkt der Zahlungspflicht ist damit nicht mehr das jeweilige Empfangsgerät, sondern die Inhaberschaft an einer Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an einer Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich). Gegen die Verfassungsmäßigkeit des neuen Finanzierungssystems sind indes von verschiedener Seite Bedenken geäußert worden. Neben Privatpersonen und Unternehmen, die gegen den Rundfunkbeitrag bereits klageweise vorgegangen sind oder dies konkret in Erwägung ziehen,[306] hat auch die Thüringische Landesregierung verfassungsrechtliche Bedenken gegen den damals noch im Entwurf befindlichen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geäußert und favorisiert vor dem Hintergrund der „sozialen Gerechtigkeit“ ein steuerfinanziertes und einkommensabhängiges Modell.[307]

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      Anmerkungen

       [1]

      Dazu 5. Kap. Rn. 9 ff.

       [2]

      Dazu 8. Kap. Rn. 17 ff.

       [3]

      Dazu 6. Kap.

       [4]

      S. dazu unten 4. Kap. Rn. 8 ff.

       [5]

      Deren Mitglieder sind die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie das ZDF.

       [6]

      BVerfGE 12, 205 ff.

       [7]

      Zur Entwicklung des Rundfunkrechts bis in die Gegenwart auch Dörr/Schwartmann Rn. 164 ff.; Gersdorf Grundzüge des Rundfunkrechts, Rn. 1-59.

       [8]


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